Ästhetische Behandlungen – Verantwortung, Patientensicherheit und Verbraucherschutz
Die Durchführung ästhetischer Behandlungen erfordert fundierte theoretische und praktische Fachkenntnis sowie ausbildergeprüfte Erfahrung.
Für die große Mehrheit der Heilpraktikerschaft steht die Behandlung von Beschwerden und Krankheiten im Mittelpunkt ihrer Praxistätigkeit.
Nachfrage nach ästhetischen Behandlungen steigt
Patientinnen und Patienten wünschen sich sowohl in ärztlichen als auch in heilpraktischen Praxen immer öfter ästhetische Maßnahmen. Auch ein Teil der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker bietet deshalb – neben den seit langem bewährten naturheilkundlich-komplementären Behandlungen – Methoden der ästhetischen Medizin an.
In den vergangenen Jahren ist eine zunehmende öffentliche Aufmerksamkeit für ästhetische Methoden zu beobachten: Insbesondere in sozialen Medien und Reality-Formaten werden Schönheitsoperationen – die ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden dürfen – massiv propagiert. Verschiedene minimalinvasive Maßnahmen angepriesen, zum Beispiel Injektionen mit Hyaluronsäure. Diese Entwicklung in der Berichterstattung geht nicht selten mit einer Verharmlosung der medizinischen Risiken minimalinvasiver Eingriffe einher.
Leider gibt es in diesem aktuell gehypten Markt immer häufiger auch unseriöse Angebote. Auffällig ist dabei, dass Gesetzesverstöße häufig aus dem Bereich nichtmedizinischer kosmetischer Dienstleistungen bekannt werden – insbesondere dort, wo invasive oder minimalinvasive Behandlungen außerhalb regulärer medizinischer Praxen und ohne die erforderliche fachliche Qualifikation angeboten werden.
Rechtliche Vorgaben und Risiken ästhetischer Behandlungen
Im Sinne des Patienten- und Verbraucherschutzes ist es daher notwendig, klare therapeutische Grenzen zu benennen, sachlich aufzuklären und auf die Einhaltung der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen hinzuweisen.
Die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften verurteilt ausdrücklich jeglichen Verstoß gegen geltendes Recht – in diesem Zusammenhang insbesondere gegen das Heilpraktikergesetz, das Arzneimittelgesetz und das Heilmittelwerbegesetz.
Der Einsatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker unzulässig. Wenn medizinisch erforderliche Substanzen nicht, nicht in wirksamer Konzentration oder nicht legal verfügbar sind, ist auf die Anwendung von Hyaluron grundsätzlich zu verzichten.
Vorher-Nachher-Darstellungen von beispielsweise Hyaluron-Unterspritzungen sind in Deutschland für rein ästhetische und damit medizinisch nicht notwendige Behandlungen unzulässig und strafbewehrt. Auch digital bearbeitete Bilder, die einen Behandlungserfolg suggerieren, fallen unter diese Vorschrift.
Von den Aufsichtsbehörden erwarten wir, dass bestehende Werbebeschränkungen konsequent kontrolliert und Verstöße wirksam geahndet werden.
Botulinumtoxin – umgangssprachlich „Botox“ – ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit einem hohen medizinischen Risikoprofil. Schwere systemische Nebenwirkungen sind auch bei ästhetischer Faltenbehandlung dokumentiert
„Botox-like-“, „Botox-light“ oder ähnlich genannte Präparate sind in ihrer Wirkung nicht mit Original-Botox-Injektionen vergleichbar. Dennoch ist die übliche ausführliche Aufklärung der Patientinnen und Patienten über die möglichen Risiken und Nebenwirkungen unbedingt erforderlich, ebenso die lückenlose Dokumentation beispielsweise der verwendeten Präparate.
Ästhetische Behandlungen mit Hyaluron bewegen sich im Grenzbereich zwischen heilkundlich begründeten und rein kosmetisch motivierten Maßnahmen und können zu schweren Nebenwirkungen führen. Die gebotene Sorgfaltspflicht muss deshalb uneingeschränkt beachtet werden.
Position der Heilpraktikerschaft: Verantwortung und Patientenschutz
Wir sprechen uns klar dafür aus, dass solche Behandlungen ausschließlich von Personen durchgeführt werden dürfen, die nachweislich über die dafür erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen.
Mit Sorge beobachtet die Gesamtkonferenz, dass immer wieder Anbieterinnen und Anbieter aus dem Kosmetikbereich ohne heilkundliche Erlaubnis derartige Behandlungen durchführen. Diese Fälle stellen klare Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz dar.
Die Durchführung ästhetischer Behandlungen erfordert fundierte theoretische und praktische Fachkenntnis sowie ausbildergeprüfte Erfahrung.
Im Mittelpunkt der heilpraktischen Arbeit stehen ausdrücklich naturheilkundliche und komplementäre Behandlungsansätze für Erkrankungen und nicht ästhetische Eingriffe.
Wir stehen für Patientensicherheit, Verbraucherschutz und verantwortungsvolle Ausübung der Heilkunde!
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