Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften: 5 Jahre – 20 Konferenzen!

Fünf Jahre – 20 Konferenzen

Fünf Jahre Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften – der Zusammenhalt ist gewachsen und die Anzahl der teilnehmenden Verbände hat sich kontinuierlich erhöht

Am 13. Dezember 2023 konnte die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften in Kassel ein kleines Jubiläum begehen: 5 Jahre – 20 Konferenzen!

  • Wir vernetzen uns und bündeln unsere Kompetenzen und Kräfte für gemeinsame berufsständische und politische Arbeit.
  • Wir wollen den Heilpraktikerberuf bewahren, fördern und zukunftsfähig machen.

In diesem Forum informieren sich die Verbände gegenseitig über Aktuelles, diskutieren wichtige und zukunftsweisende Themen unseres Berufsstands, entwickeln Projekte und setzen diese um. In Teams für die Kollegenschaft aufbereitete Informationen werden an die Verbände gegeben. Es gibt Expertengruppen beispielsweise zur Heilpraktikerausbildung und zum Berufsbild der sektoral psychotherapeutisch tätigen Kollegenschaft. Die Fachgesellschaften arbeiten an der Qualitätssicherung in der Methodenausbildung. Die gemeinsame Website www.gesamtkonferenz-heilpraktiker.de hat sich zu einem gut besuchten Informationsmedium entwickelt. Und es finden regelmäßig Kontakte zu Politikerinnen und Politikern sowie Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit statt.

  • Diese Zusammenkunft von Heilpraktikerverbänden und Fachgesellschaften ist ausdrücklich kein Verein und strebt dies auch nicht an.
  • Jeder teilnehmende Verband wahrt sein individuelles Profil und seine absolute Eigenständigkeit.
  • Die Heterogenität der teilnehmenden Verbände spiegelt die Vielfalt in unserem Berufsstand wider.
  • Patientenschutz und Qualitätssicherung haben höchste Priorität.
  • Kollegialität, Toleranz und Wertschätzung sind tragende Elemente unserer Zusammenkünfte.

Zur Mitwirkung herzlich eingeladen

Die Diskussionen sind oft kontrovers, aber immer kollegial, konstruktiv und kreativ. Unser Zusammenhalt ist gewachsen – wir freuen uns über den befruchtenden Austausch und die inspirierenden Begegnungen.

Die Anzahl der teilnehmenden Verbände hat sich kontinuierlich erhöht. Auch weiterhin gilt: Alle Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften sind herzlich zur Mitwirkung eingeladen.

Bildquellen: © Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften

Frau fühlt sich wie neu geboren

Kneipp wäre heute wohl Heilpraktiker

Die Gesundheitslehre des Laienheilkundigen ist überraschend aktuell

Der vor 200 Jahren geborene Pfarrer Sebastian Kneipp wäre heute wohl Heilpraktiker. Die Gesundheitslehre des weltbekannten Laienheilkundigen ist überraschend aktuell, auch und gerade in der Corona-Pandemie.
Nicht nur in Bad Wörishofen, der Heimat von Pfarrer Kneipp, werden Patienten, die unter schweren Folgen einer Corona-Erkrankung leiden, unter anderem mit Kneipps Methoden behandelt.

Wasser, Pflanzenheilkunde, Bewegung, Ernährung und eine geordnete, also balancierte Lebensweise – das sind die fünf Säulen der Kneipp´schen Lehre. Kneipp war Menschenfreund, „Kräuterpfarrer“ und Wasserheilkundiger und behandelte im Laufe seines Lebens Abertausende Patienten. Er ist eine der prägenden Persönlichkeiten der Naturheilkunde und weltweit populär, seine Gesundheitslehre sogar immaterielles Kulturerbe der UNESCO.

„Dabei war Kneipp kein studierter Mediziner, sondern heilkundiger Laie. Er liebte die Menschen und wollte ihnen helfen. Im Laufe seines Lebens wurde er wegen seiner damals umstrittenen Methoden mehrere Male angezeigt und vor Gericht gebracht. Lebte er heutzutage, würde er wahrscheinlich eine Heilpraktikerausbildung und die Überprüfung beim Gesundheitsamt machen und eine Heilpraktikerpraxis eröffnen. Damals gab es diese Möglichkeit noch nicht.“ erklärt Elvira Bierbach, Heilpraktikerin vom Sprecherteam der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften.

Ihr Kollege Christian Blumbach ergänzt: „Wir Heilpraktiker setzen generell auf die Selbstheilungskräfte der Natur. Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes behandeln wir keine akute Corona-Erkrankung! Wenn jemand jedoch nach der Erkrankung nicht so recht auf die Beine kommt, dann können Kneipps bewährte Methoden sehr hilfreich sein. Vielen unserer Patienten, aber im Grunde jedem Menschen können wir Kneipps Empfehlungen nur ans Herz legen.“

Die Heilkraft von Bädern und Güssen trägt zur Harmonisierung des Immunsystems bei – nicht nur in besonders fordernden Zeiten. Eine geordnete Lebensweise, in der sich Anspannung und Entspannung abwechseln, ist elementar für die Vorbeugung von Stresserkrankungen und eine gesunde Körperabwehr. Ein Waldspaziergang tut Seele und Körper gut. Schon ein kurzes Armbad zeigt uns: Wasser vitalisiert. Die berühmten kalten Güsse kosten zuerst Überwindung. Doch wer ihre belebende und kräftige Wirkung kennt, mag sie nicht mehr missen. Doch nicht immer ist kaltes Wasser angezeigt!

Viele haben nach einer überstandenen Corona-Erkrankung ein deutlich gesteigertes Bedürfnis nach Wärme. Hier sind eher durchwärmende Kneipp-Anwendungen sinnvoll wie Fuß- und Vollbäder oder Leberwickel, auch mit Kräuterauflagen wie Schafgarbe. Wer nach einer Corona-Erkrankung geschwächt ist, kann so ergänzend zur ärztlichen oder heilpraktischen Behandlung für sich selbst zuhause viel tun. Kranke Menschen sollten sich mit ihren Behandlern absprechen, um die jeweils angezeigten Kneipp-Anwendungen sachgerecht durchzuführen.

Bierbach resümiert: „In diesen Tagen von Kneipps 200. Geburtstag ehren wir sein Andenken. Es würde ihm am besten gerecht werden, wenn wir möglichst viele seiner Erkenntnisse tagtäglich aufs Neue in unseren Alltag integrieren. Das würde ihm gefallen: Mit im besten Sinne einfachen und natürlichen Maßnahmen gesund bleiben oder wieder fit werden.

Bildquelle: © Gesamtkonferenz Foto: Kirsten Orborny

Frau fühlt sich wie neu geboren

Kneipps Wissen ist überraschend aktuell

Die Gesundheitslehre des vor 200 Jahren geborenen Pfarrers Sebastian Kneipp ist heute überraschend aktuell, auch und gerade in der Corona-Pandemie.

Nicht nur in Bad Wörishofen, der Heimat von Pfarrer Kneipp, werden Patienten, die unter schweren Folgen einer Corona-Erkrankung leiden, unter anderem mit Kneipps Methoden behandelt. Wasser, Pflanzenheilkunde, Bewegung, Ernährung und eine geordnete, also balancierte Lebensweise – das sind die fünf Säulen der Kneipp´schen Lehre. Heute wissen die meisten von uns, welche Faktoren zum gesunden Lebensstil gehören. Doch im Alltag wird dieses Wissen oft nicht umgesetzt. Das aktuelle Gedenken an Pfarrer Kneipp kann Anlass sein, die eigene Lebensführung unter die Lupe zu nehmen. Viele Menschen bewegen sich seit Monaten deutlich weniger, essen mehr Ungesundes und fühlen sich überfordert von Homeschooling, sozialer Isolation und existenziellen Sorgen. Einfache Kneipp-Maßnahmen können helfen, seelisch und körperlich gesund zu bleiben.

Kneipp war Menschenfreund, „Kräuterpfarrer“ und Wasserheilkundiger und behandelte im Laufe seines Lebens Abertausende Patienten. Er ist eine der prägenden Persönlichkeiten der Naturheilkunde und weltweit populär, seine Gesundheitslehre sogar immaterielles Kulturerbe der UNESCO.

„Dabei war Kneipp kein studierter Mediziner, sondern heilkundiger Laie. Er liebte die Menschen und wollte ihnen helfen. Im Laufe seines Lebens wurde er wegen seiner damals umstrittenen Methoden mehrere Male angezeigt und vor Gericht gebracht. Lebte er heutzutage, würde er wahrscheinlich eine Heilpraktikerausbildung und die Überprüfung beim Gesundheitsamt machen und eine Praxis eröffnen. Damals gab es diese Möglichkeit noch nicht.“ erklärt Elvira Bierbach, Heilpraktikerin vom Sprecherteam der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften.

Ihr Kollege Christian Blumbach ergänzt: „Wir Heilpraktiker setzen generell auf die Selbstheilungskräfte der Natur. Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes behandeln wir keine akute Corona-Erkrankung! Wenn jemand jedoch nach der Erkrankung nicht so recht auf die Beine kommt, dann können Kneipps bewährte Methoden sehr hilfreich sein. Vielen unserer Patienten, aber im Grunde jedem Menschen können wir Kneipps Empfehlungen nur ans Herz legen.“

Die Heilkraft von Bädern und Güssen trägt zur Harmonisierung des Immunsystems bei – nicht nur in besonders fordernden Zeiten. Eine geordnete Lebensweise, in der sich Anspannung und Entspannung abwechseln, ist elementar für die Vorbeugung von Stresserkrankungen und eine gesunde Körperabwehr. Ein Waldspaziergang tut Seele und Körper gut. Schon ein kurzes Armbad zeigt uns: Wasser vitalisiert. Die berühmten kalten Güsse kosten zuerst Überwindung. Doch wer ihre belebende und kräftige Wirkung kennt, mag sie nicht mehr missen. Doch nicht immer ist kaltes Wasser angezeigt!

Viele haben nach einer überstandenen Corona-Erkrankung ein deutlich gesteigertes Bedürfnis nach Wärme. Hier sind eher durchwärmende Kneipp-Anwendungen sinnvoll wie Fuß- und Vollbäder oder Leberwickel, auch mit Kräuterauflagen wie Schafgarbe. Wer nach einer Corona-Erkrankung geschwächt ist, kann so ergänzend zur ärztlichen oder heilpraktischen Behandlung für sich selbst zuhause viel tun. Kranke Menschen sollten sich mit ihren Behandlern absprechen, um die jeweils angezeigten Kneipp-Anwendungen sachgerecht durchzuführen.

Informationen zu Pfarrer Kneipp und seinem Lebenswerk findet man im Internet – beispielsweise beim Kneipp-Bund e.V. – oder in zahlreichen Büchern. Kneipps Standardwerk „So sollt ihr leben!“ ist 132 Jahre nach Erscheinen immer noch ein Bestseller.

Bierbach resümiert: „In diesen Tagen von Kneipps 200. Geburtstag ehren wir sein Andenken. Es würde ihm am besten gerecht werden, wenn wir möglichst viele seiner Erkenntnisse tagtäglich aufs Neue in unseren Alltag integrieren. Das würde ihm gefallen: Mit im besten Sinne einfachen und natürlichen Maßnahmen gesund bleiben oder wieder fit werden.

Bildquelle: © Gesamtkonferenz

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Heilpraktiker sind bunt – nicht braun!

Die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften distanziert sich einstimmig und ausdrücklich von allen diskriminierenden, nicht-demokratischen, antisemitischen, rassistischen und radikalen Aussagen und Handlungen von Einzelpersonen oder Gruppierungen sowie von sogenannten Coronaleugnern.

Die Heilpraktikerschaft ist weltoffen. Wir praktizieren mit Methoden aus verschiedensten Kulturen und Weltanschauungen. Die Angehörigen unseres Berufsstands sind genauso vielfältig wie unsere Patientinnen und Patienten. Uns alle verbindet das Vertrauen in die Heilkraft der Natur.

Im Mittelpunkt unseres Wirkens steht der kranke und leidende Mensch, unabhängig von Lebensalter und Sozialstatus, Abstammung und Herkunft, Geschlecht und sexueller Ausrichtung, Religion und Weltanschauung.

Humanität, Wertschätzung, Respekt und Menschenliebe bilden die Grundlage unserer Arbeit. Deshalb setzen wir ein klares Zeichen:

Heilpraktiker sind bunt, nicht braun.

Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften

Bildquelle: iStock/sololos

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Mach mit! #ProHeilpraktiker

Für Ihre Therapiefreiheit. Für Ihr Selbstbestimmungsrecht als Patient.
Für eine freie Berufsausübung des Heilpraktikers.

Mach mit!

Wir fordern den Erhalt des Heilpraktikerberufes und seines Kompetenzspektrums! Er muss als freier Heilberuf bewahrt und unterstützt werden! Wir treten ein für ein freies Miteinander der HeilpraktikerInnen mit allen therapeutisch Tätigen zum Wohle der PatientInnen!

Das Problem

Im November 2019 wurde vom Bundesgesundheitsministerium eine Ausschreibung für ein Rechtsgutachten veröffentlicht (1). Geklärt werden sollen Anliegen wie Handlungsbedarf und -möglichkeiten bezüglich des Heilpraktikerberufes. Teil dessen ist auch die Frage, ob eine Abschaffung des Berufes möglich sei. Damit drohen massive Veränderungen der Rechtssituation, die die therapeutische Kompetenz der HeilpraktikerInnen negativ beeinträchtigen werden. Es besteht sogar die Möglichkeit der Abschaffung des vollständigen Berufsbildes!

PatientInnen haben dann keine Möglichkeit mehr, sich für insbesondere naturheilkundliche Zuwendung und Hilfe durch nichtärztliche Heilkundige zu entscheiden. Das bedeutet für die Betroffenen eine empfindliche Einschränkung freier Therapeutenwahl. Die Naturheilkunde und Erfahrungsmedizin, deren erklärte Spezialisten und Anwender letztlich vor allem die HeilpraktikerInnen sind, wird in ernsthafte Gefahr geraten, zu degenerieren oder gar im Nebel der Geschichte verloren zu gehen.

Bereits in der jüngsten Vergangenheit wurde die Therapiefreiheit der HeilpraktikerInnen immer wieder durch fragwürdige gesetzliche Eingriffe reduziert. Ein Beispiel hierfür ist der Arztvorbehalt für die Herstellung zur unmittelbaren Anwendung rezeptpflichtiger Medikamentenzubereitungen (2). Infolgedessen ist es Heilpraktikern nicht mehr erlaubt, Eigenblutzubereitungen herzustellen und den PatientInnen zu verabreichen. Dabei handelt es sich um ein traditionelles Verfahren der Naturheilkunde, welches jahrzehntelang mit praktisch keinen bekannten Nebenwirkungen oder gar Komplikationen durch HeilpraktikerInnen eingesetzt wurde. Neben empfindlichen Einschränkungen für PatientInnen, die diese Therapie damit nicht mehr wie gewohnt bei ihren HeilpraktikerInnen in Anspruch nehmen können, droht nun, dass diese Behandlungsmethode im Lauf der Jahre in Vergessenheit geraten wird.

Es ist an der Zeit, für den Erhalt des Heilpraktikerberufes und seiner Kompetenzen als einzigem freien nichtärztlichen Heilberuf einzustehen! Tragen Sie sich hier in die Petition ein!

1. Berufsbild, Aufgaben und Bedeutung des Heilpraktikerberufes

Der Heilpraktikerberuf hat als einziger nichtärztlicher und freier Heilberuf in Deutschland eine lange Tradition, deren Wurzeln weit über das Heilpraktikergesetz hinausreichen. Das erklärte Hauptbetätigungsfeld der HeilpraktikerInnen ist die Naturheilkunde im weitesten Sinne. Zum Berufsbild gehört daher auch der Erhalt, die Pflege und Weiterentwicklung des traditionellen naturheilkundlichen Wissens in all seinen Facetten. Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen sind die erklärten Spezialisten der Erfahrungs- und Naturheilkunde!

1.1 Grundausbildung und amtsärztliche Überprüfung

Die Heilpraktikerüberprüfung an den Gesundheitsämtern ist in ihren Anforderungen durch Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit definiert (3). Inhalt ist der Nachweis umfassender anatomischer, physiologischer, pathologischer und diagnostischer Kenntnisse. Berufs- und berufsrechtskundliches Wissen wird gefordert. Demonstrationen praktischer Fähigkeiten gehören ebenfalls zum nachzuweisenden Leistungsspektrum: Methoden der Anamnese und Untersuchung, Injektionstechniken sowie Notfallprophylaxe u. -management.

Jede/r HeilpraktikerIn muss im Rahmen der amtsärztlichen Überprüfung zwingend die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, bevor er/sie die Berufsbezeichnung führen und heilkundlich tätig werden darf.

Durch diese umfangreichen Überprüfungsanforderungen ergibt sich das Gebot, das notwendige Wissen und Können zu erwerben. Der Ausbildungsweg ist den Berufsanwärtern freigestellt. Typischerweise werden hierfür private Lehrinstitute herangezogen, die verschiedene Schulungsmodelle anbieten. Die Inhalte der zumeist mehrjährigen Lehrgänge orientieren sich notwendigerweise an den Überprüfungsanforderungen, wie sie durch die bundeseinheitlichen Leitlinien vorgegeben sind. Deutschlandweit gibt es zahlreiche Anbieter, die in Ausbildungsfragen von einer teilweise jahrzehntelangen Erfahrung und Expertise getragen werden.

1.2 Spezialisierung und Weiterbildung

Das Spektrum naturheilkundlicher Ansätze und Methoden im weitesten Sinne ist unüberschaubar groß und daher nicht in uniformen, für alle gleichermaßen gültigen Lehr- oder Studiengängen zu unterrichten. Es ist naheliegend, dass Therapeuten der traditionellen chinesischen Medizin vollkommen andere Ausbildungsschwer-punkte setzen müssen, als beispielsweise KollegInnen, die sich der traditionellen westlichen Naturheilkunde oder den manuellen Therapieverfahren zugehörig fühlen. Insbesondere der ausdrücklich freie Charakter des Heilpraktikerberufes ist es, der diese individuellen Ansätze ermöglicht und fördert. Jede/r HeilpraktikerIn ist frei in der Wahl seiner weitergehenden Ausbildungsinhalte und -vorgehensweisen.

1.3 Bedeutung des Heilpraktikerberufes in der Gesundheitsversorgung in Deutschland

Für die Sicherstellung einer umfassenden naturheilkundlichen Versorgung der Bevölkerung übernimmt die Heilpraktikerschaft nachweislich eine wesentliche Schlüsselrolle. Gemäß einer Umfrage (4) des Berufsverbandes Bund Deutscher Heilpraktiker (BDH) suchen deutschlandweit täglich etwa 128.000 Menschen eine/n HeilpraktikerIn auf. HeilpraktikerInnen praktizieren in etwa 47.000 Praxen, die zudem bis zu 60.000 angestellte Mitarbeiter beschäftigen. Jährlich kommt es zu etwa 46 Millionen Patientenkontakten.

Offensichtlich schätzen Menschen in Deutschland den Heilpraktikerberuf und wünschen sich diese Möglichkeit der naturheilkundlichen Versorgung auch als Ergänzung neben den Angeboten konventioneller Medizin. Heilpraktikerleistungen werden in den meisten Fällen von den PatientInnen selbst bezahlt oder sie haben, ebenfalls eigenfinanziert, eine private Krankenversicherung oder Krankenzusatzversicherung abgeschlossen. Die Folge ist eine Entlastung des gesetzlichen Kassensystems und damit der Solidargemeinschaft. Heilpraktiker sind somit eine wichtige Stütze des Gesundheits- und Sozialsystems.

2. Konsequenzen der Abschaffung des Heilpraktikerberufes

Eine weitgehende Einschränkung oder gar endgültige Abschaffung des Heilpraktikerberufes als einzigem nichtärztlichen freien Heilberuf würde u.a. folgende Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Wertvolle Therapien der Erfahrungsmedizin und Naturheilkunde, die außer von Heilpraktikern nur von wenigen Ärzten angeboten werden, stehen nicht mehr für PatientInnen zur Verfügung.
  • Der Heilpraktikerberuf ist erklärt für den Erhalt, die Pflege und Weiterentwicklung der Naturheilkunde im umfassenden Sinne verantwortlich. Seine Abschaffung würde das Ende oder schwere Verstümmelung eines jahrtausendealten Kulturgutes, namentlich die traditionelle Heilkunst im ganzheitlichen Sinn, bedeuten. Die naturheilkundliche Vielfalt droht in Vergessenheit zu geraten und zu degenerieren. Methoden erfahrungsmedizinischer Naturheilkunde spielen keine erklärte Rolle im staatlich geregelten Medizinstudium.
  • Zahlreiche PatientInnen mit chronischen Erkrankungen, die aus Sicht wissenschaftlicher Medizin als »austherapiert« gelten, können durch Heilpraktiker keine Zuwendungen mehr in Anspruch nehmen, obwohl dies in solchen Fällen häufig Teil der letzten therapeutischen Wahlmöglichkeiten ist.
  • Insbesondere kleineren naturheilkundlich ausgerichteten Arzneimittelfirmen droht der geschäftliche Bankrott und die Schließung, denn der Heilpraktikerberuf begründet einen erheblichen Teil des Marktumsatzes der Produkte, die von Ihnen hergestellt werden.

Zahlreiche Apotheken, die sich naturheilkundlich spezialisiert haben, müssten empfindliche Umsatzeinbußen hinnehmen. Es droht der Verlust von Arbeitsplätzen in Heilpraktikerpraxen, naturheilkundlichen Firmen und Apotheken, etc.

Heilpraktiker erbringen Ihre Leistungen in aller Regel als selbstständige Unternehmer. Die Abschaffung des Berufes bedeutet den Ausfall steuerlicher Einnahmequellen.

Zahnärzte benötigen seit 2011 per EU-Vorgabe eine Heilpraktiker-Zulassung, wenn sie naturheilkundliche Verfahren in der Praxis anwenden wollen. Die Grundlage für deren Praxistätigkeit wäre somit verloren.

Praktizierende der Osteopathie müssen zur selbstständigen Ausübung ihres Berufes Arzt oder Heilpraktiker sein (OLG Düsseldorf vom 8.9.2015). Eine freie Ausübung der Osteopathie, ohne Arzt zu sein, wäre durch Wegfall des Heilpraktikerberufes nicht mehr möglich.

Die Entlastung des gesetzlichen Kassensystems und damit der Solidargemeinschaft durch die Tätigkeit der Heilpraktiker würde wegfallen.

Die Ärzteschaft müsste das entstehende Versorgungsloch für jährlich etwa 46 Millionen Patientenkontakte (4) mit hohen Zeitaufwendungen übernehmen. Das ist nicht leistbar.

Nur HeilpraktikerInnen und wenige PrivatärztInnen haben die berufliche Freiheit, ihren PatientInnen viel Zeit und Aufmerksamkeit zur Erfassung des vollständigen Patientenbildes widmen zu können. Das erhöht die Chance, verborgene aber schwerwiegende Krankheitsprozesse zu erkennen und so einer frühzeitigeren fachärztlichen Versorgung zuführen zu können. Wegfall des Heilpraktikerberufes bedeutet eine erhebliche Minderung der Chancen zur Früherkennung bedrohlicher Krankheitsprozesse.

Unkontrollierte Selbstbehandlungen, u.a mit naturheilkundlichen Mitteln, würden zunehmen. Dies kann keinesfalls im Interesse eines echten Patientensicherheitsgedankens sein.

Fazit und Forderungskonsequenz

Mit viel Zeit für die einzelnen PatientInnen setzen HeilpraktikerInnen Methoden der traditionellen und modernen westlichen und östlichen Naturheilkunde ein. Sie gelten zu Recht als die Experten dieser Therapieverfahren. Dazu gehören die Pflanzenheilkunde, Homöopathie und Spagyrik, manuelle Methoden wie Chiropraktik/Osteopathie und Massagetechniken, ebenso laborgestützte Verfahren in Diagnostik und Behandlung, etwa zur Therapie von Darmdysbiosen oder im Rahmen der orthomolekularen Medizin. In vielen Heilpraktikerpraxen kommen, basierend auf intensiver Aus- und Weiterbildung, Injektions- und Infusionskonzepte zum Einsatz. Psychotherapie, Ordnungsmedizin und andere zuwendende Verfahren werden ebenso verbreitet angetroffen. Zahlreiche HeilpraktikerInnen haben sich auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin spezialisiert. Ganzheitlich zu verstehende Heilkunde würdigt selbstverständlich auch die Wichtigkeit naturwissenschaftlich-medizinischer Zuwendung. Viele HeilpraktikerInnen arbeiten daher konsequent mit ÄrztInnen zusammen, um PatientInnen bestmögliche Behandlung in allen Richtungen und somit auch Sicherstellung der notwendigen ärztlichen Grundversorgung bieten zu können.

PatientInnen in Deutschland können jederzeit die medizinischen Zuwendungen wählen, die sie für sich wünschen. Das ist erklärtes Grundrecht eines jeden Bürgers. Dazu muss natürlich gehören, dass weiterhin die Inanspruchnahme nichtärztlicher Heilkunde durch Konsultation von HeilpraktikerInnen ermöglicht wird. Die Therapiefreiheit und das bestehende Kompetenzspektrum der HeilpraktikerInnen müssen vollumfänglich erhalten bleiben.

Wir fordern den Erhalt des Heilpraktikerberufes und seines Kompetenzspektrums. Er muss als freier Heilberuf bewahrt und unterstützt werden. Wir treten ein für ein freies Miteinander der HeilpraktikerInnen mit allen therapeutisch Tätigen zum Wohle der PatientInnen!

 

Quellen:

(1) https://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/2019/11/12/rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht/

(2) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gsav.html

(3) https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_official&bookmark_id=d6Pk1lbZta8EPCulJuE

(4) https://www.bdh-online.de/repraesentative-umfrage-jeden-tag-gehen-in-deutschland-128-000-patienten-zum-heilpraktiker/

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Stellungnahme „Gute Patientenversorgung“

Qualitätssicherung, Patientensicherheit und Wahlfreiheit von Behandlern und Methoden

Gute Patientenversorgung bedeutet gleichermaßen fachlich qualifizierte Behandlung, Qualitätssicherung für Patientensicherheit und Patientenschutz sowie Wahlfreiheit von Behandler und Behandlungsmethode für eigenverantwortliche und mündige Patienten. Der Heilpraktikerberuf hat sich in über 80 Jahren etabliert und ist unverzichtbar ins Gesundheitssystem eingebettet.

Etwa 46 Millionen Behandlungen finden jährlich statt. Bürgerinnen und Bürger nehmen heilpraktische Leistungen in Anspruch und wertschätzen die therapeutischen Effekte. Dies untermauern sie dadurch, dass sie diese Behandlungen und Arzneimittel selbst aus ihrem Einkommen bezahlen.

Qualitätssicherung und Patientensicherheit

Die Basis für gute Patientenversorgung sind Qualitätssicherung und Patientensicherheit. Dabei ist wichtig zu wissen: Was für alle Heil- und Gesundheitsberufe gilt, das gilt auch für den Heilpraktiker!

Viele Gesetze zum Schutz der Patientinnen und Patienten, wie z. B. das Infektionsschutz- oder das Medizinproduktegesetz, sind im Laufe von Jahrzehnten entstanden. Von Anfang an haben sie für die Heilpraktikerschaft die gleiche bindende Bedeutung gehabt wie z. B. für Ärztinnen und Ärzte. Die Weiterentwicklung von z. B. Hygienerichtlinien oder dem Arzneimittelgesetz – was durch den medizinischen Fortschritt notwendig wurde – galt immer auch stets für den Heilpraktikerberuf, ebenso selbstverständlich das Patientenrechtegesetz.

Innerhalb dieses gewachsenen, zeitgemäßen und guten Regelwerks aus zahlreichen Gesetzen und Verordnungen konnte sich der Heilpraktikerberuf gut entwickeln und zu einem unverzichtbaren Teil der Patientenversorgung in Deutschland werden.

Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien regeln bereits die Pflichten, die Heilpraktiker bei der Berufsausübung gegenüber den Patienten, Ämtern, Behörden und der Gesellschaft erfüllen müssen.

Einige Beispiele:

Die Gesundheitsämter der jeweiligen Bundesländer sind Aufsichtsbehörden und kontrollieren vor Ort die Arbeit in den Heilpraktikerpraxen.

Die Wahrung der Rechte von Patienten ist oberstes Gebot. Dabei bilden das Patientenrechtegesetz und die Sorgfaltspflicht die Basis aller heilpraktischen Tätigkeiten.

Die Hygienestandards in einer Heilpraktikerpraxis sind die gleichen, die für ärztliche Praxen und Krankenhäuser gelten.

Viele Heilpraktikerverbände sind Mitglieder im “Aktionsbündnis Patientensicherheit” und schulen ihre Mitglieder.

Fortbildung ist im Heilpraktikerberuf eine Selbstverständlichkeit. Zum Nachweis und zur Qualitätskontrolle gibt es z. B. das Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker, an dem sich die meisten Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker beteiligen, und zusätzlich eine Vielzahl methodenspezifischer Zertifizierungen, z. B. das Zertifikat der “Stiftung Homöopathie Zertifikat” für Homöopathen, die Diplom-Ausbildung der AGTCM für die Traditionelle Chinesische Medizin oder den Zertifikatskurs „Blaue Karte Ozon“ für die Ozontherapie.

Die im Vergleich zu allen anderen Gesundheitsberufen extrem niedrigen Versicherungsbeiträge zur Berufshaftpflichtversicherung dokumentieren die verschwindend geringe Anzahl von Schadensfällen.

Heilpraktiker sind zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz verpflichtet.

Heilpraktiker sind verpflichtet, nur zugelassene Medizinprodukte und Geräte mit CE-Kennzeichnung bei ihrer Praxisarbeit einzusetzen.

Ein Ziel der Qualitätssicherung ist es, die Qualifikation der Behandelnden zu gewährleisten: Berufsständisch organisierte Qualitätsstandards in Ausbildung sowie Qualitätsmanagement bei der Praxistätigkeit und zertifizierte Fortbildungen sichern die berufliche Kompetenz sowie die Einhaltung der fachlichen und gesetzlichen Grenzen des Heilpraktikerberufs.

Wahlfreiheit von Behandlern und Methoden

Patientinnen und Patienten haben ein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung – auch durch Angehörige des Heilpraktikerberufs – sowie das Recht auf freie Weltanschauung. Sie müssen das Recht behalten, für sich sowohl (ergänzende) Therapieverfahren zu finden als auch ihre Behandler frei zu wählen (Grundgesetz, Art. 2 und Art. 4).

Eine drastische Einschränkung oder gar Abschaffung des Heilpraktikerberufs würde das Grundrecht auf freie Wahl von Therapeut und Therapieverfahren, wie es seit über 80 Jahren durch das Heilpraktikergesetz besteht, infrage stellen.

Unabhängig von der Wissenschaftlichkeits-Diskussion sollten die positiven Erfahrungen der Patientinnen und Patienten mehr Beachtung finden und im Vordergrund stehen.

Diese haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können und beobachten als Selbstzahlende besonders aufmerksam die Kosteneffizienz der Behandlungen. Sie vertrauen den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

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Qualitätssicherung in der HP-Ausbildung und Überprüfung

Eine Vielzahl von Initiativen und Maßnahmen dienen der Qualitätssicherung in der Heilpraktikerausbildung

Seit dem 22. März 2018 gelten neue, bundeseinheitliche Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern. Der Gesetzgeber hat damit die bisherigen Leitlinien von 1992 weiterentwickelt und zielt damit stärker auf eine bundesweit einheitliche Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und damit auf Qualitätssicherung ab. Die Leitlinien sichern, welches Wissen und welche Fähigkeiten ein Heilpraktiker zur Ausübung des Heilberufes unbedingt vorweisen muss.

 

Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 und / oder nach AZWV Systeme

Zweimal jährlich werden – herausgegeben vom Gesundheitsamt in Ansbach, Bayern – bundeseinheitlich Fragen für die schriftlichen Überprüfungen den Gesundheitsämtern zur Verfügung gestellt. Die Termine der schriftlichen Überprüfung sind bundeseinheitlich am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober. Zahlreiche Heilpraktikerschulen haben sich nach DIN EN ISO 9001 und / oder nach AZWV Systeme zertifizieren lassen. Deren Schüler können eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erhalten.

 

Lehre ist Ländersache

Im Land Bayern ist es möglich, die rechtliche Stellung im Status einer Berufsfachschule nach dem Bayer. EUG. zu bekommen. So lehrt z. B. die Josef-Angerer-Schule in München. Schulträger ist ein eingetragener Verein (Heilpraktikerverband Bayern e. V.). Bereits in den 1950er Jahren war die Josef-Angerer-Schule als Fachschule anerkannt, seit 1996 ist sie staatlich als Berufsfachschule für Naturheilweisen zugelassen. Als private Ergänzungsschule untersteht sie der Schulaufsicht der Regierung von Oberbayern.

Seit 1998 gibt es im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) § 161 die Möglichkeit einer staatlich anerkannten Heilpraktikerschule, auch mit Anerkennung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

In Schleswig-Holstein gibt es seit dem Jahr 2000 einen Gegenstandskatalog zur Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker

 

Über welche Ausbildung verfügen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker?

Die Ausbildung erfolgt selbstfinanziert in privaten Heilpraktikerschulen und dauert ca. 2-3 Jahre plus Vorbereitung auf Überprüfung und ggf. eine Assistenzzeit. Sie bereitet auf die Überprüfung und das gesetzeskonforme und verantwortungsbewusste Betreiben einer Praxis vor. Fast 90 Prozent aller Heilpraktiker absolvieren ihre Ausbildung ganz oder zum Teil an einer Heilpraktikerschule. Die Fern- und autodidaktische Ausbildung dient den meisten als Ergänzung zur Heilpraktikerschule.

Das für das Bestehen der Überprüfung erforderliche umfangreiche medizinische Wissen reicht von Anatomie und Physiologie über Diagnostik und Krankheitslehre bis zum Notfallmanagement. Sichere Beherrschung der Injektionstechniken sowie umfassende Kenntnisse zur Hygiene, zum Patientenschutz und der Qualitätssicherung sind ebenfalls Ausbildungs- und Prüfungsgegenstand.

Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin gelehrten heilpraktikertypischen Diagnose- und Therapiemethoden werden von privaten Schulen, Akademien, Berufs- und Fachverbänden gelehrt und oft zertifiziert. Die für deren Ausübung erforderlichen sicherheitsrelevanten Aspekte sind bereits leitlinienentsprechend rechtssichere Inhalte der amtsärztlichen Überprüfungen.

Darüber hinaus haben sich Heilpraktiker*innen über Jahrzehnte eine tragende Ethik sowie ein Aus- und Fortbildungssystem geschaffen, das den modernen Anforderungen an den Beruf entspricht.

Weitere Informationen zu Qualität und Qualifikation

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Für Vielfalt und Selbstbestimmung

Die beiden gewählten Sprecher der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften, Elvira Bierbach und Christian Blumbach, sprechen im Interview über die aktuelle politische Lage, ihre Bedenken und über die Folgen, die eine Reform des Berufsstandes ohne die Mitwirkung der Heilpraktiker in Deutschland hätte.

In den letzten Monaten haben einige Negativschlagzeilen für Aufruhr in der Heilpraktikerschaft gesorgt. Wie ist Ihre Einschätzung zur aktuellen politischen Lage?

Elvira Bierbach: Zurzeit herrschen leider viel Unkenntnis und Falschinformation in Bezug auf die tägliche Arbeit und das Wirken der Heilpraktiker. Ein gewisses Maß an Verantwortung obliegt hier auch uns Heilpraktikerverbänden. Vielleicht haben wir in einigen Fällen die Öffentlichkeit nur unzureichend informiert. Vor allem aber ist diese Lage der äußerst einseitigen und verzerrten Darstellung in den Medien geschuldet.

Christian Blumbach: Aus den politischen Ebenen gibt es hingegen viele positive Stellungnahmen: Das rührt daher, dass die allermeisten Heilpraktiker ihren Beruf sehr verantwortungsbewusst ausführen – und Politiker sich dessen bewusst sind. Viele Politiker sind selbst regelmäßig bei Heilpraktikern in Behandlung und wissen um deren Stärken. Die äußerst seltenen negativen Vorkommnisse sind bedauerlich, rechtfertigen aber keinesfalls ein Berufsverbot oder weitere Beschränkungen der Behandlungsfreiheit des Heilpraktikerberufs. Die bestehenden Gesetze und Regularien sind absolut ausreichend. Wer sich strikt an alle geltenden Gesetze hält, kann kaum Gefahr laufen, Patienten zu gefährden oder ihnen gar zu schaden.

Trotz der positiven Resonanz seitens der Politik: Wo drückt der Schuh? Welche Bedenken haben Sie?

Elvira Bierbach: Unsere größten Bedenken sind, dass man gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Ausbildung sowie der Berufsausübung ohne tiefergehende Kenntnis der realen Verhältnisse und ohne unsere Beteiligung und Expertise schafft. Es besteht die Gefahr, dass durch eine überzogene Regulierung den Patienten wesentlich mehr Heilungschancen genommen als zusätzliche Sicherheiten geboten werden.

Christian Blumbach: Zur Freiheit des Einzelnen gehört auch das Recht auf Selbstbestimmung über seinen eigenen Körper. Wir wollen die Vielfalt und die Selbstbestimmung im Gesundheitswesen erhalten. Unserer Überzeugung nach braucht Deutschland Patientensouveränität und damit auch die freie Arzt- und Therapeutenwahl. Das sind die Grundsätze, für die jeder Heilpraktiker eintritt.

 

Werden wir etwas konkreter: Gibt es Forderungen, die Sie explizit an Politiker richten?

Elvira Bierbach: Bei einer eventuellen Reformierung des Berufsstandes wäre der Sache dienlich, bei diesen Entscheidungen die Erfahrungen und Kompetenzen der Heilpraktikerverbände zu berücksichtigen! Wir wollen aktiv mitwirken bei einer möglichen Neuregelung und bieten gerne Expertise, konkrete Vorschläge und praktische Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung an!

 

In der Kritik steht immer wieder die Qualitätssicherung. Welche Stellschrauben sehen Sie hierfür im Heilpraktikerwesen?

Christian Blumbach: Wir stehen für Patientensicherheit und gute Patientenversorgung – das belegen die extrem niedrigen Schadensfälle bei kontinuierlich steigenden Patientenzahlen! Dies können wir besser dokumentieren durch noch mehr Transparenz im Heilpraktikerwesen. Hier sind wir jederzeit für Gespräche offen, um Möglichkeiten zu finden. Sehr gerne unterstützen wir auch mit Expertise und Fachleuten bei der Gestaltung und Umsetzung.

Elvira Bierbach: Tatsächlich gibt es in unserem Beruf seit vielen Jahre verschiedenste Maßnahmen zur Qualitätssicherung, z. B. Sachkundenachweise und ein Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker. Wir befürworten ausdrücklich qualitätssichernde Maßnahmen wie verpflichtende Hygieneschulungen nach dem Modell des Bundeslands Hessen oder auch eine lückenlose Kontrolle der Praxen bzgl. Hygiene und Sicherheit durch routinemäßige amtsärztliche Praxisbegehungen. Zudem sehen wir Potenzial beim Beschwerde- und Fehlermanagement. Auf diese Weise können sich Patienten leichter informieren – und unsachgemäße Behandlungen können leichter entdeckt werden.

 

Welchen Stellenwert hat der Heilpraktikerberuf in Corona-Zeiten?

Elvira Bierbach: Im internationalen Vergleich hat Deutschland ein sehr gutes Gesundheitssystem – mit zwei Heilberufen. Denn neben dem Arztberuf gibt es noch den Heilpraktikerberuf, dem sich in dieser schwierigen Zeit die Patienten zuwenden können, wenn sie z. B. Schmerzen oder Ängste haben. Allerdings behandeln wir ausdrücklich keine SARS-CoV-2-Infektion bzw. COVID-19-Erkrankung. Das ist uns durch das Infektionsschutzgesetz verboten! Bei einem entsprechenden Verdacht kommen wir unserer Meldepflicht nach!

Christian Blumbach: Heilpraktiker respektieren und achten ihre gesetzlichen Grenzen und die entsprechenden aktuellen Bestimmungen der Ministerien und regionalen Behörden sehr genau. Im Akutfall und wenn es dringend erforderlich ist, sind sie für ihre Patienten da und bieten – unter Beachtung der gestiegenen Anforderungen an die Hygiene – aktuell medizinisch notwendige Versorgungsleistungen an. Wir Heilpraktiker unterstützen als verlässliche und verantwortungsvolle Partner das Gesundheitssystem dort, wo es Sinn macht – auch und gerade in der Corona-Krise!

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Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern

Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit macht nachstehend die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (Anlage) bekannt:
Die Leitlinien treten am 22. März 2018 in Kraft.

Bonn, den 7. Dezember 2017 Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
A. Becker

www.bundesanzeiger.de

Veröffentlicht am Freitag, 22. Dezember 2017
BAnz AT 22.12.2017 B5

Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17f in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung der Länder Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern zu entwickeln. Sie dienen als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als Grundlage für die Entscheidung, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.

Das Heilpraktikergesetz und die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz gelten als vorkonstitutionelles Recht fort und berechtigen durch die Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von Heilkunde. Diese Berechtigung gilt jedoch nicht unbeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen nur in dem Umfang Heilkunde ausüben, in dem von ihrer Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht. Sie müssen Arztvorbehalte beachten und sich auf die Tätigkeiten beschränken, die sie sicher beherrschen. Die Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Rechtsrahmen kennen und beachten, ist Gegenstand der Überprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt beziehungsweise bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) und Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis.
Das Bundesministerium für Gesundheit hatte am 2. September 1992 gemeinsam mit den Ländern entwickelte „Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ veröffentlicht, die seither als Grundlage der Heilpraktikerüberprüfungen dienen, ohne dass sie rechtlich verbindlich sind.

Die bis heute andauernden Diskussionen über den Heilpraktikerberuf, die sich immer wieder auch mit den Grenzen der Tätigkeit von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern befassen, haben den Gesetzgeber veranlasst, eine Weiterentwicklung der oben genannten Leitlinien vorzuschreiben, die stärker als bisher auf eine bundesweit einheitliche Heilpraktikerüberprüfung abzielt und dabei den Schutz der einzelnen Patientin oder des einzelnen Patienten deutlicher als bisher in den Blick rückt.

Dementsprechend beinhalten die nachfolgenden Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern Vorgaben zur formellen und inhaltlichen Gestaltung der Überprüfung. Sie orientieren sich am Ziel der Gefahrenabwehr und sollen die Feststellung ermöglichen, ob die Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zuverlässig einschätzen, sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit sind, ihr Handeln angemessen daran auszurichten. Damit dies gelingt, bedarf es sowohl einer Überprüfung der rechtlichen wie medizinischen Kenntnisse der Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter, aber auch einer der späteren Tätigkeit entsprechenden Demonstration von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse.

Ihre Grenze findet die Leitlinie dort, wo sie über die Mindestanforderungen an die Überprüfung hinausgeht und in Durchführungskompetenzen der Länder eingreift. Sie kann weiterhin nicht Anforderungen an den Heilpraktikerberuf stellen, die dem Parlamentsvorbehalt unterliegen, nach dem der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratiegebots verpflichtet ist, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.

Dementsprechend werden Vorschläge zur Festlegung einer einheitlichen Berufsbezeichnung bei einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis oder zur Regelung von angemessenen Kenntnissen der deutschen Sprache nicht aufgegriffen.

Aufgegriffen wird die Bitte der Länder, auch für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, die eine – nach der Rechtsprechung zugelassene – sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis anstreben, einheitliche Vorgaben für die Durchführung entsprechender Überprüfungen vorzusehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit keine Bestätigung von sektoralen Heilpraktikererlaubnissen als solchen verbunden ist.
Die Länder sind an der Erarbeitung der nachfolgenden Vorgaben zur Heilpraktikerüberprüfung beteiligt gewesen. Ergänzende Regelungen der Länder zum Vollzug der Leitlinien sind nicht ausgeschlossen.

Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.

1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

1.1.1 Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System.

1.1.2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.

1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.

1.1.4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.

1.2 Qualitätssicherung

1.2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.

1.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.

1.3 Notfallsituationen

Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.

1.4 Kommunikation

1.4.1 Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie.

1.4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren.

1.4.3 Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.

1.5 Medizinische Kenntnisse

1.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.

1.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.

1.5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von
– Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
– Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
– immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
– endokrinologischen Erkrankungen
– hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
– Infektionskrankheiten
– gynäkologischen Erkrankungen
– pädiatrischen Erkrankungen
– Schwangerschaftsbeschwerden
– neurologischen Erkrankungen
– dermatologischen Erkrankungen
– geriatrischen Erkrankungen
– psychischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Bewegungsapparats
– urologischen Erkrankungen
– ophtalmologischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.

1.6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse

1.6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.

1.6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.

1.6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.

1.6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.

1.6.5 Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die in Nummer 1 genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird. Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob die antragstellende Person in der Lage ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs liegen. Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wobei diese Beschränkung insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil der Überprüfung zum Ausdruck kommen kann.

2.1 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung liegt bei den zuständigen Stellen der Länder. Eine Zentralisierung der Überprüfungen ist anzustreben, um die Überprüfungen formell und inhaltlich landeseinheitlich durchführen zu können. Die Länder sollen daher die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung auf eine oder einige wenige zuständige Stellen pro Land konzentrieren.

2.2 Form

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird zeitlich vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt.

2.3 Bewertung der Überprüfungsleistungen und Bestehen

Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der Überprüfung werden jeweils mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Besteht die antragstellende Person den schriftlichen oder den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung nicht, ist anzunehmen, dass von ihr eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten ausgeht.

2.4 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche

Werden bei der Überprüfung von der antragstellenden Person begangene Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Überprüfung beendet und als nicht bestanden bewertet.

2.5 Niederschrift, Prüfungsunterlagen

Über den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Überprüfung einschließlich eventueller Stellungnahmen der mitwirkenden Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Der antragstellenden Person ist auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

2.6 Mitteilung der Überprüfungsergebnisse

Nach Abschluss jedes Teils der Überprüfung ist die antragstellende Person über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten.
Die für die Überprüfung zuständige Stelle teilt der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde alle Ergebnisse der Überprüfung mit.

Der schriftliche Teil der Überprüfung erfolgt auf Grundlage von zur Überprüfung ausgewählten Fragen; die Auswahl der Fragen trifft die oder der von der zuständigen Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt. Die Aufsichtsführenden werden von der zuständigen Stelle bestellt.
Die antragstellende Person erhält 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Fragen stammen aus allen Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalten der Überprüfung.

Für die Fragestellung ist das Antwort-Wahl-Verfahren anzuwenden. Dabei kann die zuständige Stelle die Fragen aus dem Pool einer Stelle beziehen, die von den Ländern insgesamt, von einigen Ländern oder von zuständigen Stellen in den Ländern mit der Entwicklung oder Sammlung von Fragen betraut wurde.

Die Fragen sind klar und verständlich zu formulieren. Sie sind so zu verfassen, dass sie der Zielsetzung der Überprüfung Rechnung tragen, die in der Feststellung besteht, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.

Die schriftliche Überprüfung dauert zwei Stunden.

Die schriftliche Überprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Viertel aller Fragen zutreffend beantwortet worden sind.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 60 Minuten dauern.

Bis zu vier antragstellende Personen können gemeinsam überprüft werden.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung wird von der Ärztin oder dem Arzt abgenommen, die oder den die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmt hat. An dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung sind Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu beteiligen. Über die Zahl der teilnehmenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entscheidet die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt.

Die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt kann für den Fall, dass eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt wird, an Stelle von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern andere, für den jeweiligen sektoralen Bereich fachlich geeignete Berufsgruppen am mündlich-praktischen Teil der Überprüfung beteiligen.

Während der mündlich-praktischen Überprüfung hat die antragstellende Person Fragen aus allen Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu beantworten. Fragen aus dem Bereich Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse“ sollen auch praktische Aufgaben enthalten, die von der antragstellenden Person während der Überprüfung durchzuführen sind.

Bei Einverständnis der antragstellenden Personen, die an der mündlich-praktischen Überprüfung teilnehmen, kann die Überprüfung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung ist nach erfolgreichem Abschluss der Überprüfung zu löschen.

Die oder der zur Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt entscheidet nach Abschluss der mündlich-praktischen Überprüfung über das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Überprüfung. Sie oder er berät sich dabei mit den an der Überprüfung beteiligten Personen.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung der antragstellenden Person keine Mängel aufweist, die bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lassen.

Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, gelten die Nummern 2 bis 4 zur Durchführung der Überprüfung entsprechend.

Sowohl im schriftlichen wie im mündlich-praktischen Teil der Überprüfung haben sich die Fragen dabei gezielt auf die in Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu erstrecken, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.

Abweichend von Nummer 3 umfasst der schriftliche Teil der Überprüfung 28 Fragen und dauert 60 Minuten.

Abweichend von Nummer 4 dauert der mündlich-praktische Teil der Überprüfung für jede antragstellende Person höchstens 45 Minuten.

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