Durchführungsverordnungen (DVO) zum HeilprG
Kurze Zusammenfassung
Die 1. Durchführungsverordnung zum HeilprG regelt in erster Linie die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung als Heilpraktiker zu erhalten. In ihr wird u. a. festgelegt, dass
- eine sittliche Zuverlässigkeit vorhanden ist (im Regelfall bedeutet das: es liegt kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis vor)
- eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt – amtsärztliche Überprüfung) erforderlich ist
- ein Hauptschulabschluss vorliegen muss
- für die amtsärztliche Überprüfung das 25. Lebensjahr vollendet sein muss
- die erforderliche Eignung für die Berufsausübung nicht infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht fehlt.
Die 1. DVO (§ 7) legt ferner fest, dass eine HP-Erlaubnis zurückgenommen werden kann, wenn nachträglich ein Versagensgrund für eine Erlaubniserteilung bekannt wird. Sie regelt zudem, dass gemäß HeilprG ein Gutachterausschuss zu berufen ist, der in Zweifelsfällen ein Gutachten erstellt. Das kann z. B. nötig werden, wenn sich ein Heilpraktikeranwärter über eine Prüfung beschwert oder über die Zurücknahme einer Erlaubnis entschieden werden soll.
Ausschluss der Gefahr für die Volksgesundheit
Die 2. Durchführungsverordnung vom 3.7.1941 regelt die Notwendigkeit einer Überprüfung als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Diese Überprüfung muss ausschließen, dass der Anwärter eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
Die 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wurde zuletzt durch Artikel 17f iVM Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 geändert.
Dabei wurde auch festgelegt, dass das Bundesministerium für Gesundheit Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekanntmachen wird. Bei der Erarbeitung der Leitlinien waren die Länder beteiligt.
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