Fragen und Antworten

Fragen rund um das Heilpraktikerwesen – und Antworten, die Sie kennen sollten

Sie möchten endlich wissen, welche Gesetze den Heilpraktikerberuf regeln? Sie haben Fragen rund um die Patientensicherheit? Oder möchten wissen, was Ihr Heilpraktiker leistet?

Auf dieser Seite finden Sie Antworten und Erklärungen zu vielen Fragen und Standpunkten rund um das Heilpraktikerwesen.

Haben Sie noch weitere Fragen? Dann treten Sie mit uns in Kontakt!

Das Heilpraktikergesetz

Die gesetzliche Grundlage sind das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnung.

  • Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit als Heilpraktiker ist das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (kurz „Heilpraktikergesetz“, gültige amtliche Abkürzung „HeilprG“) vom 17.02.1939 sowie zwei Durchführungsverordnungen. Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1) tritt am 18.02.1939 in Kraft, die zweite wird am 03.07.1941 als Ergänzung i) in die HeilprGDV 1 eingefügt.
  • Das Heilpraktikergesetz bestimmt, dass für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation eine Erlaubnis erforderlich ist, es definiert, was unter „Ausübung der Heilkunde“ zu verstehen ist und verpflichtet zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Gleichzeitig begrenzt das Gesetz die Heilpraktiker-Tätigkeit (§6 (1) „Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes“) und enthält einige Straf- und Bußgeldvorschriften.
  • Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung regelt die Zulassungsbedingungen zum Beruf und benennt Gründe, die zur Versagung einer Erlaubnis führen. Antragsteller müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die Hauptschule abgeschlossen haben, beruflich zuverlässig und in gesundheitlicher Sicht auch zur Ausübung der Heilkunde befähigt sein. Zudem muss sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergeben, „dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“

Am 23. Dezember 2016 hat der Gesetzgeber das Heilpraktikergesetz (HeilprG) aktualisiert und für die Erste Durchführungsverordnung bundesweit einheitliche Standards gesetzt. Vorangegangen waren die Entschlüsse der Konferenz der Gesundheitsminister der Länder. In der 89. Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister im Juni 2016 wurde festgehalten, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr den Qualitätserfordernissen und dem Patientenschutz genügen. Folglich wurde die Forderung an das Bundesministerium für Gesundheit gerichtet, die Leitlinien zur Überprüfung der Heilpraktikeranwärter zu überarbeiten und ggf. auszuweiten.
Das Ziel war, einerseits den Patientenschutz zu verbessern und andererseits bessere Voraussetzungen für die Einheitlichkeit der Kenntnisüberprüfungen zu schaffen.

„Artikel 17e Änderung des Heilpraktikergesetzes § 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  • 17e PSG III – Änderung des Heilpraktikergesetzes

    „(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß §7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“

Artikel 17f Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz § 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 17f PSG III – Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

    „i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“

Die folgenden Sätze wurden angefügt:

„Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.“

Seit dem 22. März 2018 sind bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärterinnen und -Anwärtern in Kraft. Es obliegt den Ländern, den bundeseinheitlichen Vorgaben – auf Grundlage von eigenen Richtlinien – einen Rahmen für die Überprüfungsmodalitäten zu geben.

Die aktualisierten Richtlinien sichern bessere, einheitlich geregelte und damit gerechtere Überprüfungen der Heilpraktikeranwärter*innen. Die Leitlinien beziehen sich nicht mehr – wie zuvor – lediglich auf die allgemeine Gefahrenabwehr (bezogen auf die Volksgesundheit), sondern es wird ausdrücklich auch auf die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen und der Patient*innen im Besonderen Bezug genommen wird.

Die Inhalte der Überprüfung sind auch auf die medizinische Fachterminologie ausgeweitet worden. Außerdem kann die Überprüfung nun auch auf das oder die Behandlungsverfahren ausgeweitet werden, das ein Prüfling im Rahmen der von ihm vorgestellten Behandlungsansätzen thematisiert.

Der Gesetzgeber hat die Überprüfung der Durchführung von invasiven Verfahren (z. Injektionen, Infusionen) unter Absatz 1.6.4 konkretisiert:

„Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.“

Damit ist gesichert, dass alle Personen, die den Heilpraktikerberuf ausüben wollen, über das entsprechende medizinische Wissen verfügen müssen.

Die aktualisierten bundeseinheitlichen Überprüfungsrichtlinien sind ein Grundpfeiler der zeitgemäßen Qualitätssicherung im Berufsstand der Heilpraktiker*innen.

Ein Grundpfeiler der zeitgemäßen Qualitätssicherung im Heilpraktikerberufsstand sind die seit 2018 gültigen bundeseinheitlichen Leitlinien zur Heilpraktikerüberprüfung. Sie erfordern von den Überprüfungskandidatinnen und –kandidaten ein umfangreiches und fundiertes medizinisches Wissen. Zudem legen sie genau fest, dass Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter

  • die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Berufsausübung kennen sowie ihre Stellung im Gesundheitssystem
  • Grenzen und Gefahren ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden kennen, also methodensicher sind, und ihr Handeln danach ausrichten
  • ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen und über die Grenzen ihrer Fähigkeiten sowie über ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid wissen
  • Hygieneregeln kennen, beachten und einhalten
  • die Bedeutung von Qualitätssicherung und Dokumentation kennen und bei der Berufsausübung beachten
  • in der Lage sind, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen
  • die medizinische Fachsprache (Terminologie) kennen und in der Lage sind, angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen sowie mit anderen Berufsgruppen des Gesundheitswesens zu kommunizieren und zu interagieren
  • über alle notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie, der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände verfügen

Ferner ist festgelegt, dass die antragstellende Person über die zur Ausübung des Heilpraktiker-Berufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen verfügt, insbesondere in den Bereichen von:

  • Erkrankungen des Herzes, des Kreislaufs und der Atmung
  • Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
  • immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
  • endokrinologischen Erkrankungen
  • hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
  • Infektionskrankheiten
  • gynäkologischen Erkrankungen
  • pädiatrischen Erkrankungen
  • Schwangerschaftsbeschwerden
  • neurologischen Erkrankungen
  • dermatologischen Erkrankungen
  • geriatrischen Erkrankungen
  • psychischen Erkrankungen
  • Erkrankungen des Bewegungsapparats
  • urologischen Erkrankungen
  • ophthalmologischen Erkrankungen
  • Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren

Im mündlichen Teil der Überprüfung müssen die Antragsteller auch ihre praktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen und anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse nachweisen, z. B. indem sie demonstrieren, dass sie

  • ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen (z. B. Laborbefunde) angemessen berücksichtigen
  • verschiedene schulmedizinisch anerkannte Methoden der Patientenuntersuchung durchführen können
  • im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage sind, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleiten, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt
  • bei Anwendung invasiver Maßnahmen diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden können
  • bei Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, diese erklären und auf Nachfrage auch zeigen können, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden können.

Im deutschen Gesundheitswesen sind nur zwei Berufsgruppen zur selbständigen umfassenden Ausübung der Heilkunde befugt: Ärzte und Heilpraktiker. Ärzte aufgrund ihrer Approbation, Heilpraktiker aufgrund ihrer Erlaubnis nach dem Gesetz zur Ausübung der Heilkunde (Heilpraktikergesetz). Im Bereich der Psychotherapie sind davon ausgenommen die Inhaber einer Erlaubnis nach dem HeilprG oder anderer Erlaubnisse, wie z. B. der nach dem Psychotherapeutengesetz.

Auch die Anwendung „geringfügiger“ und in sich selbst harmloser Diagnose- und Behandlungsverfahren, die also selbst keinen Schaden anrichten, kann Ausübung der Heilkunde sein, wenn die Feststellung (Diagnose) bzw. die Behandlung zu einer Unterlassung weiterer erforderlicher Abklärung oder Therapie führt.

Der Begriff Arztvorbehalt bedeutet im Allgemeinen, dass bestimmte Maßnahmen ausschließlich von Ärzten durchgeführt werden dürfen – sie sind also ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Zahlreiche Tätigkeitsverbote für Angehörige des Heilpraktikerberufs sind auf den Arztvorbehalt zurückzuführen.

Die entsprechenden Gebote lauten z. B. „…nur ein Arzt darf…“, „… muss von der verantwortlichen ärztlichen Person…“, „… sind durch einen Arzt vorzunehmen…“. Durch diese Formulierung sind alle anderen Personen und Berufe ausgeschlossen, einschließlich Zahnärzten und Tierärzten (es sei denn, sie erhalten durch eine zusätzliche Nennung eine Erlaubnis), und selbstverständlich auch Heilpraktiker. Auch eine Einschränkung des Arztvorbehaltes in einem bestimmten Bereich auf Fachärzte ausgewählter Fachrichtungen kommt vor.

Der Arztvorbehalt gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung, er schließt nichtärztliche Heilbehandler grundsätzlich von der selbstständigen Behandlung der Versicherten aus. Eine Maßnahme, die einem Arztvorbehalt unterliegt, darf von Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpflegern, medizinischen Fachangestellten, Medizinisch-Technischen Assistenten oder Rettungsassistenten nicht selbständig durchgeführt werden, sondern nur unter Aufsicht oder auf Anordnung einer Ärztin bzw. eines Arztes.

Pflichten und Grenzen des Heilpraktikerberufs

Gesetze mit direkter Regulierung

Neben dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) ((Link)) gibt es zahlreiche wichtige Gesetze, die den Heilpraktiker direkt betreffen:

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), es schränkt den Heilpraktiker in §24 in der Behandlung übertragbarer Erkrankungen ein
  • Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
  • Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV)
  • Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG) samt Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV)
  • Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
Gesetze mit indirekter Regulierung

Rechtsvorschriften, die den Heilpraktiker indirekt betreffen, schränken die Tätigkeit des Heilpraktikers im festgelegten Fachgebiet ein. Dazu zählen:

  • Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
  • Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG)
  • Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG)
  • Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
  • Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO)
  • Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz – TFG)
  • Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Pflegestärkungsgesetz ­– PSG III, 17f und 18)
  • spezifische Regelungen zum Bestattungs- und Betreuungswesen auf Länderebene
Gesetze zur Regelung der Patientenrechte und Werbung

Das Heilpraktiker-Patienten-Verhältnis wird mit §630a durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz – PatRechteG, k. a. Abk.) geregelt.

Den Bereich der Heilpraktiker-Werbung regeln das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Weitere gesetzliche Regelungen

Es gibt noch zahlreiche weitere Gesetze, die die Berufsausübung des Heilpraktikers einschränken. Diese sind in ihrem Kern, außer den Regelungen des Strafgesetzbuchs – StGB (§223 a und c), für die Tätigkeit des Heilpraktikers jedoch nicht praxisrelevant (z.B. das Kastrationsgesetz).

Selbstverständlich gelten die gleichen Gesetze bezüglich Datenschutz, Steuerrecht, Baurecht, Wettbewerbsrecht und usw. für Heilpraktiker*innen genauso wie für alle anderen Bürger*innen.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker unterliegen der gleichen Sorgfaltspflicht wie Ärztinnen und Ärzte, das heißt, sie unterlassen alle Therapien, die sie nicht „lege artis“ („nach den Regeln der Kunst“) durchführen können, weil sie den Patientinnen und Patienten eine fachgerechte Behandlung schulden, für die sie auch die entsprechende Qualifikation haben. Außerdem verbieten sie sich Therapien, die nicht ihren Prinzipien entsprechen und klassisch schulmedizinisch oder mit hohen Risiken verbunden sind.

Zudem unterlassen sie alle Tätigkeiten, für die der Gesetzgeber eine Einschränkung vorsieht, das sind meist solche, für die ein allgemeiner oder spezieller Arztvorbehalt gilt.

  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die invasive (die Haut verletzende) Behandlungsmethoden – z. B. Injektionen – durchführen, haben dieselben Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wie ein Arzt bzw. eine Ärztin. Es müssen zuvor z. B. Risiken und Kontraindikationen abgeklärt und darüber aufgeklärt, der Verlauf überwacht und das Material überprüft werden. Dies gilt auch bezüglich seiner Fortbildung und in Hinblick auf Nutzen und Risiken dieser Therapiearten.
  • Behandelnde arbeiten nur dann mit der „erforderlichen Sorgfalt“, wenn sie sich auf dem aktuellen Wissensstand halten und z. B. regelmäßig Fachzeitschriften lesen und Fortbildungen besuchen. Somit ist in der Sorgfaltspflicht auch die Fortbildungspflicht enthalten.
  • Die Sorgfaltspflicht erfordert auch, dass Behandelnde an andere Therapeut*innen überweisen, wenn sie an die Grenzen ihrer Kenntnisse oder Behandlungsmöglichkeiten stoßen. Würde dies unterlassen, läge ein Übernahmeverschulden vor.
  • Auch Fernbehandlungen sind ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Behandelnde müssen ihre Patientinnen und Patienten mindestens einmal persönlich gesehen haben, um Diagnosen zu stellen oder Therapien einzuleiten. Das Verbot der Fernbehandlung resultiert aus der Sorgfaltspflicht, ist jedoch auch im Heilmittelwerbegesetz indirekt niedergelegt. Es ist jedoch keine Fernbehandlung, wenn Behandelnde Erkrankte, die sie bereits persönlich kennen und untersucht haben, z. B. telefonisch eine Anweisung oder einen Rat geben, vorausgesetzt dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wird.

Für die folgenden Tätigkeiten gilt ein Arztvorbehalt, d.h. Heilpraktiker*innen dürfen diese nicht ausüben:

  • Behandlung von Verdachtsfällen oder bestätigten Erkrankungen bestimmter meldepflichtiger Infektionskrankheiten. Dazu gehören auch sexuell übertragbare Krankheiten und Krankheiten, die durch eine Rechtsverordnung in die Meldepflicht einbezogen sind (§ 15, § 24 IfSG – Infektionsschutzgesetz)
  • Arbeiten mit Krankheitserregern und Untersuchung von Patientenmaterial auf Krankheitserreger (§ 44 IfSG)
  • Untersuchung und Behandlung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten (§ 1 Gesetz zur Ausübung der Zahnheilkunde)
  • Geburtshilfe außerhalb des Notfalls (§ 1 Hebammengesetz)
  • Übernahme von Tätigkeiten, für die man keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten hat (Sorgfaltspflicht nach BGB)
  • Verkauf oder Abgabe von Arzneimitteln (§ 43 AMG)
  • Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente (AMG, Sorgfaltspflicht nach BGB)
  • Verschreibung bestimmter Medizinprodukte (MPG, MP-Betreib-V)
  • Verschreiben von Betäubungsmitteln (§ 13 BtMG)
  • Werbung für / Ausübung von Fernbehandlung (§ 9 Heilmittelwerbegesetz, Sorgfaltspflicht BGB)
  • Heilungsversprechen (§ 3 Heilmittelwerbegesetz)
  • Irreführende Werbung (§ 3 Heilmittelwerbegesetz)
  • Gesundheitsbezogene Werbung mit Lebensmitteln (§ 17 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz)
  • Unlautere Werbung (§ 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
  • Behandlung von Patienten auf Krankenschein (SGB V)
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen – „Krankschreiben“ von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse (SGB V)
  • Blutentnahmen und Untersuchungen nach Strafprozessordnung (§ 81 a Strafprozessordnung)
  • Gerichtliche Leichenschau und Leichenöffnung (§ 87 Strafprozessordnung)
  • Leichenschau und Ausstellung des Totenscheins (Bestattungsgesetz NRW)
  • Begutachtung medizinischer Sachverhalte im öffentlichen Interesse (ergibt sich aus dem Fehlen eines Befähigungsnachweises)
  • Beschneidung des männlichen Kindes (BGB 1631d)
  • Röntgen (§ 23 Röntgenverordnung)
  • Tattooentfernung (Strahlenschutzverordnung)
  • Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen (§ 19 Strahlenschutzverordnung)
  • Schwangerschaftsabbruch und Beratung in diesem Zusammenhang (§ 218 a Strafgesetzbuch)
  • Fortpflanzungs- und Reproduktionsmedizin, z. B. künstliche Befruchtung, Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau, Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist (§ 9 Embryonenschutzgesetz)
  • Gendiagnostik, z. B. Diagnostische genetische Untersuchung, Präimplantationsdiagnostik, prädiktive genetische Untersuchung (z. B. § 9 Gendiagnostik-Gesetz)
  • Entnahme einer Blutspende, Transfusion (§ 13 Transfusionsgesetz)
  • Transplantation, Entnahme von Organen (§3 Transplantationsgesetz)
  • Kastration (§ 2 Kastrationsgesetz)
  • Keine Berufsausübung ohne bestandene Überprüfung, durchgeführt von zuständigen Gesundheitsämtern (HeilprG, Durchführungsverordnung, Überprüfungs-Leitlinien)
  • Praxisgründung, -verlegung und -schließung muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden; das regionale Gesundheitsamt ist dabei Aufsichtsbehörde (Gesundheitsdienstgesetze der Länder)
  • Haftpflicht (Haftung nach § 823 BGB)
  • Haupt- und Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag (gewissenhafte Behandlung, Dienstleistung persönlicher Natur, Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten)
  • Behandlungspflicht, Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht, Garantenpflicht, Dokumentationspflicht, Aufbewahrungspflicht, Verkehrssicherungspflicht, Schweigepflicht und Datenschutz (BGB)
  • Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz
  • Einhaltung der geforderten Hygiene, ordnungsgemäße Abfallbeseitigung (diverse Hygienerichtlinien wie „Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention“, Hygieneverordnung, BGR/TRBA 250, Abfallverzeichnis-Verordnung)
  • Anregung einer Unterbringung nach öffentlichem Recht auf Grund psychischer Erkrankungen mit Selbst- oder Fremdgefährdung (BGB, PsychKG)
  • Unterscheidung kennen: Lebensmittel, diätetisches Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittel, Betäubungsmittel
  • Anzeigepflicht unerwünschter Arzneimittel-Nebenwirkungen
  • Messtechnische Kontrollen und Eichungen vornehmen lassen (Eichgesetz)
  • Führung von Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis (Medizinproduktegesetz und Verordnungen)
  • Meldung an das DIMDI bei Vorkommnis oder Beinahe-Vorkommnis (Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung)
  • Anzeigepflicht an die zuständige Behörde (z. B. Bezirksregierung) bei Herstellung von Arzneimitteln (AMG-Novelle)
  • Labor-Qualitätssicherung (RiliBäk)
  • Stellung des Heilpraktikers als Zeuge im Prozess kennen (Strafprozessordnung, Zivilprozessordnung)
  • Erste Hilfe leisten (§ 323 c SGB)
  • Datenschutz beachten (diverse Datenschutzgesetze)
  • Urheberrechte beachten (z.B. bei Fotos für Homepages, Flyer, Vorträge)
  • Impressumpflicht bei Webseite

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen ebenso wenig ein Heilversprechen abgeben wie Ärztinnen und Ärzte oder Angehörige anderer Gesundheitsberufe. Wer dies tut, macht sich strafbar. Dies ist im Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelt – hierbei gibt es sehr strenge Regelungen, um das Laienpublikum – also Patientinnen und Patienten – vor unlauteren, irreführenden oder falschen Versprechungen zu schützen. Bereits indirekte Aussagen, die z. B. eine sichere Heilung vermuten lassen, sind verboten.

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit, diese kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Außerdem drohen Abmahnungen von Mitbewerbern und Abmahnvereinen, die mehrere tausend Euro kosten können.

Auch die Berufsordnung der Heilpraktiker untersagt Heilungsversprechen.

Für Angehörige des Heilpraktikerberufes gelten bezüglich der Praxiswerbung die gleichen Verbote und Regeln wie für Angehörige der Ärzteschaft und anderer Gesundheitsberufe. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) legt fest, welche Arten von Werbung nicht zulässig sind. Es sind bei der Werbung, die sich an Laienkreise wendet, z. B. bei Gestaltung einer Webseite, bei Vorträgen oder in Informationsbroschüren, eine Vielzahl von Verboten beachten.

Verboten sind z. B. konkrete Heilungsversprechen, Werbung für Fernbehandlung, Dank- oder Empfehlungsschreiben, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen oder übertriebene Aussagen zur Risikofreiheit und vieles andere mehr.

Außerdem ist beispielsweise darauf zu achten, dass keine fremdsprachlichen Begriffe verwendet werden – dies ist gegenüber Personen außerhalb medizinischer Fachkreise strikt untersagt, es sei denn, der jeweilige Begriff ist in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen oder er wird laienverständlich und ausreichend erklärt.

Es ist auch bereits ein Verstoß gegen das HWG, wenn in öffentlicher Werbung außerhalb der Fachkreise – ohne diese Begriffe im direkten Zusammenhang ausreichend zu erklären – Laienkreisen nicht geläufige Namen von Behandlungsmethoden genannt werden.

Wichtig ist ferner in vielen Fällen der Hinweis, dass es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Therapieform handelt, die nicht durch Studien belegt ist, und dass sämtliche Angaben auf Einzelbeobachtungen von Therapeuten beruhen. Das Medizinproduktegesetz untersagt ergänzend eine irreführende Werbung für eine nicht nachgewiesene Wirkung von medizinischen Geräten.

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit, diese kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Außerdem drohen Abmahnungen von Mitbewerbern und Abmahnvereinen, die ihrerseits mehrere tausend Euro kosten können.

Auch die Berufsordnung der Heilpraktiker untersagt unlautere Werbemaßnahmen.

Wissenswertes über Heilpraktiker- und Fachverbände

In einem Heilpraktikerverband – genau genommen in einem Heilpraktikerberufsverband – sind alle Mitglieder Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker, mitunter auch Berufsanwärterinnen und –anwärter – und zwar unabhängig davon, welche Diagnose- und Therapieverfahren sie anwenden. Der Berufsverband ist die Interessenvertretung in Politik und Gesellschaft und informiert, unterstützt und berät die einzelnen Mitglieder auf vielfältige Weise.

In Fachverbänden werden methodenspezifisch Ausbildungen, Fortbildungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung angeboten und die jeweilige Therapiemethode weiterentwickelt.

Ein Heilpraktikerverband ist als privatrechtlicher Verein (e. V.) ein freiwilliger Zusammenschluss zum Zweck der Unterstützung der Mitglieder in ihren beruflichen Belangen. Dazu gehört auch die Interessenvertretung in Politik und Gesellschaft. Die Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker setzt keine Mitgliedschaft in einem Verband voraus. Eine Mitgliedschaft in einem Verband hat aber zahlreiche praktische Vorteile:

  • Beratung der Mitglieder in Fragen von Praxisgründung und Praxisführung
  • Schulung und praktische Unterstützung in allen Maßnahmen der Qualitätssicherung, des Qualitäts-, Fehler- und Beschwerdemanagements
  • Beratung und Schulung z. B. in Abrechnungsfragen und Praxismarketing
  • Hilfe bei medizinischen und berufspolitischen Fragen
  • Gutachten und juristische Beratung
  • Angebot von Fortbildungsveranstaltungen
  • Förderung kollegialer Kontakte zu Meinungs- und Erfahrungsaustausch
  • regelmäßige Mitteilung medizinischer und berufspolitischer Neuigkeiten, z. B. über Verbandszeitschriften und Newsletter
  • verbands- und schulneutrale objektive Beratung in Ausbildungsfragen

Darüber hinaus unterstützen Sie mit Ihrer Mitgliedschaft die Vertretung Ihrer höchsteigenen berufspolitischen Interessen und tragen durch Ihre Mitgliedsbeiträge zur Sicherung und Weiterentwicklung Ihres Berufsstands bei.

Für eine Vielzahl heilpraktikertypischer Verfahren gibt es Fachverbände. Diese haben hohe Kompetenz bezüglich eines – mitunter auch mehrerer – Verfahren. Sie setzen sich dafür ein, dass ihre Mitglieder bezüglich dieser Verfahren immer auf dem aktuellen Stand der Erkenntnisse sind.

Fachverbände bieten fundierte, fachspezifische Ausbildungen und Fortbildungen an oder vermitteln diese, führen Sachkundenachweise und Zertifizierungen durch, beraten und informieren ihre Mitglieder über aktuelle fachliche und gesetzliche Themen.

Mit Ihrer Mitgliedschaft unterstützen Sie die Vertretung Ihrer höchsteigenen fachspezifischen Interessen und tragen durch Ihre Mitgliedsbeiträge zur Sicherung und Weiterentwicklung eines Verfahrens bei.

Wir sind kein Verein, sondern ein freier und offener Zusammenschluss von Verbänden und Fachgesellschaften. Im juristischen Sinn gibt es keine Mitgliedschaft. Uns einen die gemeinsame Basis, die gemeinsamen Interessen und Ziele, wir wollen zum Wohle unseres Berufsstandes unsere Kräfte und Interessen bündeln und wirkungsvolle Politik- und Öffentlichkeitsarbeit machen, z. B. mit dieser Informationsseite.

Unterstützen Sie mit einer Mitgliedschaft den Heilpraktikerberufsverband sowie ggf. auch einen Fachverband Ihres Vertrauens dabei. Dadurch stärken Sie die Verbände, Ihre höchsteigenen berufspolitischen und fachlichen Interessen zu vertreten und tragen durch Ihre Mitgliedsbeiträge zur Sicherung und Weiterentwicklung Ihres Berufsstands bzw. Ihrer Fachrichtung bei.

Ein Kriterium für Ihre Wahl eines bestimmten Verbandes kann sein, dass dieser die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften aktiv unterstützt, sich also an den Initiativen finanziell und aktiv mitwirkend beteiligt.

Bitte unterstützen Sie uns mit einem einmaligen Geldbetrag oder einer regelmäßigen Fördersumme. Dies trägt zur Sicherung des Heilpraktikerberufes und der freien Wahl von Therapeuten und Therapieverfahren in Deutschland bei. Durch Ihre Zuwendungen vergrößern Sie unsere Handlungsmöglichkeiten. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • Seien Sie eine gute Heilpraktikerin bzw. ein guter Heilpraktiker! Durch eine seriöse Berufstätigkeit, getragen durch Kompetenz, Qualität und Empathie, sichern Sie nicht nur den Erfolg Ihrer eigenen Praxistätigkeit, sondern tragen bei zum guten Renommee unseres wundervollen Berufes.
  • Stehen Sie für gesetzes- und regelkonforme, seriöse Berufsausübung und Werbung sowie für Qualitätssicherung und Patientenschutz.
  • Distanzieren Sie sich von unlauteren Aussagen, unzulässigen und potenziell riskanten Methoden.
  • Werden Sie Mitglied in einem Berufsverband und ggf. auch in einem Fachverband, der in Ihrem Sinne berufsständische und fachliche Arbeit leistet. Ein Kriterium für Ihre Wahl eines bestimmten Verbandes kann sein, dass dieser die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften aktiv unterstützt, sich also an den Initiativen finanziell und aktiv mitwirkend beteiligt.
  • Wenn Sie in den Medien auf unsachliche, polemische oder sogar falsche Berichterstattung stoßen, ärgern Sie sich nicht nur, sondern schreiben Sie einen sachlichen Leserbrief an die zuständige Redaktion. Argumente und Fakten, die Ihre Sichtweise untermauern, finden Sie auf dieser Website.
  • Bewerben Sie sich für eine ehrenamtliche Tätigkeit für unseren Berufsstand – hier können Sie uns kontaktieren!
  • Bitte unterstützen Sie uns mit einem einmaligen Geldbetrag oder einer regelmäßigen Fördersumme. Dies trägt zur Sicherung des Heilpraktikerberufes und der freien Wahl von Therapeuten und Therapieverfahren in Deutschland bei. Durch Ihre Zuwendungen vergrößern Sie unsere Handlungsmöglichkeiten. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Qualität und Qualifikation

Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung ist die Erlaubniserteilung durch eine staatliche Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) auf Grund der bestandenen Überprüfung. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker verfügen über ein klar geregeltes und verbindliches Wissen, welches vor der Erlaubniserteilung nachgewiesen werden muss.

Seit März 2018 gelten bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern. Sie garantieren eine amtliche Gefahrenabwehrüberprüfung auf hohem Niveau.

Ein Grundpfeiler der zeitgemäßen Qualitätssicherung im Heilpraktikerberufsstand sind die seit 2018 gültigen bundeseinheitlichen Leitlinien zur Heilpraktikerüberprüfung. Sie erfordern von den Überprüfungskandidatinnen und –kandidaten ein umfangreiches und fundiertes medizinisches Wissen. Zudem legen sie genau fest, dass Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter

  • die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Berufsausübung kennen sowie ihre Stellung im Gesundheitssystem
  • Grenzen und Gefahren ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden kennen, also methodensicher sind, und ihr Handeln danach ausrichten
  • ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen und über die Grenzen ihrer Fähigkeiten sowie über ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid wissen
  • Hygieneregeln kennen, beachten und einhalten
  • die Bedeutung von Qualitätssicherung und Dokumentation kennen und bei der Berufsausübung beachten
  • in der Lage sind, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen
  • die medizinische Fachsprache (Terminologie) kennen und in der Lage sind, angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen sowie mit anderen Berufsgruppen des Gesundheitswesens zu kommunizieren und zu interagieren
  • über alle notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie, der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände verfügen

Ferner ist festgelegt, dass die antragstellende Person über die zur Ausübung des Heilpraktiker-Berufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen verfügt, insbesondere in den Bereichen von:

  • Erkrankungen des Herzes, des Kreislaufs und der Atmung
  • Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
  • immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
  • endokrinologischen Erkrankungen
  • hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
  • Infektionskrankheiten
  • gynäkologischen Erkrankungen
  • pädiatrischen Erkrankungen
  • Schwangerschaftsbeschwerden
  • neurologischen Erkrankungen
  • dermatologischen Erkrankungen
  • geriatrischen Erkrankungen
  • psychischen Erkrankungen
  • Erkrankungen des Bewegungsapparats
  • urologischen Erkrankungen
  • ophthalmologischen Erkrankungen
  • Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren

Im mündlichen Teil der Überprüfung müssen die Antragsteller auch ihre praktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen und anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse nachweisen, z. B. indem sie demonstrieren, dass sie

  • ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen (z. B. Laborbefunde) angemessen berücksichtigen
  • verschiedene schulmedizinisch anerkannte Methoden der Patientenuntersuchung durchführen können
  • im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage sind, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleiten, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt
  • bei Anwendung invasiver Maßnahmen diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden können
  • bei Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, diese erklären und auf Nachfrage auch zeigen können, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden können.

Die Ausbildung erfolgt selbstfinanziert in privaten Heilpraktikerschulen und dauert ca. 2-3 Jahre plus Vorbereitung auf Überprüfung und ggf. eine Assistenzzeit. Sie bereitet auf die Überprüfung und das gesetzeskonforme und verantwortungsbewusste Betreiben einer Praxis vor. Fast 90 Prozent aller Heilpraktiker absolvieren ihre Ausbildung ganz oder zum Teil an einer Heilpraktikerschule. Die Fern- und autodidaktische Ausbildung dient den meisten als Ergänzung zur Heilpraktikerschule.

Das für das Bestehen der Überprüfung erforderliche umfangreiche medizinische Wissen reicht von Anatomie und Physiologie über Diagnostik und Krankheitslehre bis zum Notfallmanagement. Sichere Beherrschung der Injektionstechniken sowie umfassende Kenntnisse zur Hygiene, zum Patientenschutz und der Qualitätssicherung sind ebenfalls Ausbildungs- und Prüfungsgegenstand.

Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin gelehrten heilpraktikertypischen Diagnose- und Therapiemethoden werden von privaten Schulen, Akademien, Berufs- und Fachverbänden gelehrt und oft zertifiziert. Die für deren Ausübung erforderlichen sicherheitsrelevanten Aspekte sind bereits leitlinienentsprechend rechtssichere Inhalte der amtsärztlichen Überprüfungen.

Darüber hinaus haben sich Heilpraktiker*innen über Jahrzehnte eine tragende Ethik sowie ein Aus- und Fortbildungssystem geschaffen, das den modernen Anforderungen an den Beruf entspricht.

Heilpraktiker müssen sich fortbilden und sind laut höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet,

„sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihnen angewendeten Heilverfahren fortlaufend zu unterrichten“.

Auch die Berufsordnung der Heilpraktiker (BOH) schreibt die regelmäßige Fortbildung vor.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker bilden sich laut einer Studie der Stiftung Deutscher Heilpraktiker durchschnittlich 90 Stunden jährlich fort. Die Möglichkeiten sind vielzählig. Sowohl Präsenzunterrichte und Workshops als auch Literatur- und Online-Weiterbildungen sowie Arbeitskreise werden genutzt.

Die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften steht für ein ausgereiftes, vielfältiges und qualitativ hochwertiges Fortbildungsangebot für ihre Mitglieder, zumal das Anbieten von Fachfortbildungen eine zentrale Forderung in der Vereinssatzung der meisten Verbände darstellt. So haben viele Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften ein überregionales Fortbildungsangebot etabliert.
Es gibt seit 2005 ein Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker, das auf dem System der zertifizierten Fortbildung für Ärzte (CME) basiert. Diese ist inzwischen von fast allen Gesundheitsberufen adaptiert worden. An diesem Fortbildungszertifikat, das von verschiedenen Verbänden und Fachgesellschaften getragen wird, beteiligen sich mittlerweile die meisten der in Deutschland tätigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

Für Heilpraktikerpraxen gibt es – genauso wie für rein privatärztliche Praxen – keine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Pflicht zum Qualitätsmanagement. Nur die ärztlichen und psychotherapeutischen Vertragspraxen der gesetzlichen Krankenkassen müssen ein Qualitätsmanagement durchführen.

Allerdings ist die staatliche Forderung zur Qualitätssicherung seit 2018 in den Leitlinien zur Heilpraktikerüberprüfung verankert. Hier heißt es:

„Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.“

Die Grundlage jeder professionellen Arbeit ist es, das jeweils für die Berufsausübung geltende Recht zu kennen und zu beachten. Das Ergebnis muss dabei die vom Gesetzgeber geforderten Qualitätsanforderungen einhalten und den Vorgaben der Qualitätssicherung (QS) entsprechen. Diese Vorgehensweise entspricht ausdrücklich den Anforderungen der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) und ist die zwingende Konsequenz aus der Sorgfaltspflicht.

Die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften tritt für praxisnahe Umsetzung eines dem Patientenschutz dienlichen und Arbeitsabläufe optimierenden QS- und QM-system ein und führt in den jeweiligen Verbänden entsprechende Schulungen für die Mitglieder durch.

Zwei wichtige Elemente des Qualitätsmanagements sind:

  • Fehlermanagement: Hier lautet die Kernfrage, wie mögliche Fehler vermeidbar sind, wodurch sie auffallen, wie ihre Folgen reduziert werden können und wie mit einem Fehler professionell und patientenorientiert umzugehen ist.
  • Risikomanagement: Hier werden mögliche Risiken identifiziert, analysiert und durch geeignete Maßnahmen minimiert. Das Ziel ist das Verhüten von Fehlern und unerwünschten Ereignissen.

Das Ziel des Qualitätsmanagements ist eine Verbesserung der Patientenversorgung und -sicherheit, aber auch der Praxisorganisation. Arbeitsschritte, für die es Routinen gibt, werden so nachvollziehbar hinterlegt sein, dass es anderen möglich wird, die einzelnen Behandlungsschritte bewerten zu können. Ein probates Mittel hierfür sind Checklisten und Selbst-Audits.

Das konsequente Anwenden von Checklisten, z. B. zur Vermeidung von Verwechslungen, unterstützt somit reibungslose Abläufe und ist ein bedeutendes Element eines Sicherheitssystems. Man kann hierbei von einem Selbst-Audit sprechen. In QM-Systemen untersucht ein Audit, ob Prozesse, Anforderungen und Richtlinien die geforderten Standards erfüllen. Die Audits werden von einem speziell hierfür geschulten Auditor durchgeführt, wenn man die Zertifizierung seines QM-Systems anstrebt. In einem Selbst-Audit betrachtet man seine Arbeitsweise von außen, dokumentiert diese und orientiert sich daran. Dieses Vorgehen ist insbesondere für die zahlreichen Ein-Personen-Praxen ein anerkanntes und nachvollziehbares Verfahren.

Diese Frage ist mit einem eindeutigen Ja zu beantworten! Beim Qualitätsmanagement geht es ausdrücklich nicht um die Normierung von Diagnose- und Therapieverfahren, sondern darum, für jedes Verfahren die höchstmögliche Sicherheit und die bestmögliche Qualität unter Einhaltung aller geltenden Richtlinien und Gesetze zu erzielen.

Durch Qualitätsmanagement werden die Traditionen der Naturheilkunde und des Heilpraktikerberufs und mit ihnen die individuellen Methoden und auf ursächliche Behandlung ausgerichteten Therapieverfahren nach Sicherheits- und Qualitätsaspekten geprüft. Dann werden beschreibbare Abläufe freiwillig und konsequent den geltenden Standards und Regeln angepasst und dokumentiert.

Heilpraktiker arbeiten oftmals mit Methoden, deren Wirksamkeit nicht durch Studien belegt ist, und da ihnen die individuelle und konstitutionelle Behandlung höchster Grundsatz ist, gibt es auch keine validierten Schemata und Leitlinien-Medizin, die für alle kranken Menschen schablonenartig gelten soll. Heilpraktiker wollen und sollen sich, ihre Verfahren und die Behandlungsvorschläge für ihre Patienten nicht in Normen pressen!

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker weisen vielmehr freiwillig und seriös nach, dass die Rahmenbedingungen und Regularien der von ihnen angewendeten Methoden nachprüfbar und erfüllt sind.

Wenn eine Akupunktur durchgeführt werden soll, muss nicht die genaue Auswahl der Akupunkturpunkte leitliniengerecht und normiert erfolgen – diese Auswahl treffen die Behandelnden je nach individueller Situation der Erkrankten. Vielmehr werden die juristischen und sicherheitsrelevanten Aspekte im Qualitätsmanagement berücksichtigt. Für Behandlungrerfolge entscheidend ist die individuelle Therapie für die jeweilig zu Behandelnden.

Es geht vielmehr um die Abläufe und Rahmenbedingungen:
  • Der Patient wird über die Methode, ihre Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt, mögliche Kontraindikationen werden gezielt erfragt und die Einwilligung des Patienten wird einholt.
    Nach gebotener Sorgfaltspflicht wird der Blutdruck gemessen,
    Die Liege entspricht dem Medizinprodukterecht, ebenso die Akupunkturnadeln – sie besitzen z. B. ein CE-Kennzeichen, es ist Einmalmaterial, steril verpackt, das Verfallsdatum ist nicht überschritten.
  • Die Hygienerichtlinien werden korrekt eingehalten, indem z. B. Papierschutz auf der Liege aufliegt sowie auf hygienische Händedesinfektion und die Peel-off-Technik bei der Nadelentnahme geachtet wird.
    Der Sorgfaltspflicht entsprechend werden die Nadeln beim Einstechen gezählt, aber auch beim Herausnehmen, damit sich keine verirrt und Schaden anrichtet.
  • Die gebrauchten Nadeln werden unverzüglich in dafür zugelassene Behälter, also in Entsorgungsbehälter für Sharps, ohne Zwischenlagerung und ohne die Gefahr einer Nadelstichverletzung entsorgt.
    Zum Abschluss werden die Einstiche korrekt versorgt und der restliche Abfall entsorgt.
  • Der Patient wird nach seinem Befinden gefragt, der Blutdruck zur Kontrolle wieder gemessen.
  • Der Ablauf der Behandlung wird n der Patientenkartei dokumentiert.

Der typische Heilpraktiker… ist weiblich – Frauen machen etwa 74 Prozent aus – und durchschnittlich 52 Jahre alt. Das gesetzlich festgelegte Mindestalter für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker beträgt 25 Jahre. Die Mehrheit der Heilpraktiker haben die Hochschulreife, 33 Prozent verfügen über einen Hochschulabschluss und ein Drittel besitzt die Mittlere Reife. Etwa ein Drittel hat einen medizinischen Vorberuf.

Den Heilpraktikerberuf ergreift man nicht zufällig – es ist kaum möglich, in diesen Beruf „hineinzurutschen“ – vielmehr ist er ein ganz typischer Umsteigerberuf. Viele Menschen entschließen sich erst in der Lebensmitte – aus ihrer persönlichen Erfahrung und Überzeugung heraus – für den lern- und zeitaufwendigen, kostenintensiven und herausfordernden Weg. Den Heilpraktikerberuf erlernen und ergreifen Menschen aus einem besonderen inneren Gefühl heraus. Dieses Gefühl heißt: Berufung.

Natürlich gibt es nicht nur eine einzige Sicht- und Herangehensweise aller Angehörigen der Heilpraktikerschaft. Doch als grundlegende Gemeinsamkeit heilpraktischer und naturheilkundlich-komplementärmedizinscher Behandlung steht z. B. der Mensch in seinem Kranksein im Mittelpunkt der Behandlung, nicht die Krankheit oder das Symptom. Dabei gilt es, den Patientinnen und Patienten wohlwollend, empathisch und unvoreingenommen zu begegnen.

Um die Praxisarbeit verantwortungsvoll durchführen zu können, ist es notwendig, seine Grenzen zu kennen und einzuhalten – sowohl die eigenen als auch die gesetzlichen und die der jeweiligen Verfahren. Dazu gehören eine realistische Selbsteinschätzung und die Fähigkeit, Krankheiten zuverlässig diagnostizieren zu können.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker bemühen sich, jede Patientin und jeden Patienten als den einzigartigen Menschen zu sehen – mit individuellen Voraussetzungen und einer einmaligen Geschichte, Persönlichkeit und Lebenssituation.

Durch individuell ausgerichtete, gezielte therapeutische Maßnahmen kann ein natürlicher Heilungsverlauf gefördert und das geistig-seelisch-körperliche Gleichgewicht wiedergewonnen werden. Dies bedeutet, durch gezielte Maßnahmen die Heilkraft der Natur, darunter ist vor allem die im kranken Menschen selbst liegende Heilkraft zu verstehen, einzusetzen.

Es gilt also, die natürliche Selbstheilungskräfte zu schützen und zu aktivieren – eine Sichtweise, die schon der berühmte griechische Arzt Hippokrates von Kos (ca. 460 – 370 v. Chr.) ausdrückte mit dem Satz:

„Medicus curat, Natura sanat, Deus salvat“ –

„Der Arzt behandelt, die Natur heilt, Gott rettet.“

Sicherheit und Kontrolle

Die Angehörigen des Heilpraktikerberufes arbeiten verantwortungsbewusst und sehr sicher. Es sind nur extrem wenig Schadensfälle bekannt – hierzu eine Stellungnahme des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg: „Fälle, in denen Patientinnen und Patienten in Baden-Württemberg durch fehlerhafte oder unterlassene Behandlung zu Schaden gekommen sind, sind dem Ministerium für Soziales und Integration auch unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nicht bekannt“. (Drucksache 16 /4530 vom 23.07.2018)

Für Angehörige des Heilpraktikerberufes gilt gemäß eines Gerichtsurteils die gleiche Sorgfaltspflicht wie für Ärztinnen und Ärzte. Die Berufsordnung der Heilpraktikerverbände geht in vielen Punkten sogar über die rechtlich bindenden Regelungen zur Patientensicherheit hinaus.

Genau wie Ärztinnen und Ärzte müssen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Aus der Höhe der Versicherungsbeiträge lässt sich die Anzahl von Schadensfällen ableiten, denn die Höhe der jeweiligen Versicherungsbeiträge errechnet sich – wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung – aus den durchschnittlichen Schadensbilanzen. Die Versicherungsbeiträge für den Heilpraktikerberuf betragen nur einen Bruchteil der entsprechenden ärztlichen Berufshaftpflichtversicherungen: Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zahlen hierfür durchschnittlich etwa 100.- Euro pro Jahr. Dieser sehr niedrige Beitragssatz resultiert aus der extrem niedrigen Zahl von Schadensfällen.

Einige Heilpraktikerverbände sind Mitglied im Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. (APS e. V.), einer Initiative, die vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Im APS e.V. haben sich Vertreter der Gesundheitsberufe, ihrer Verbände und der Patientenorganisationen zusammengeschlossen, um eine gemeinsame Plattform zur Verbesserung der Patientensicherheit in Deutschland aufzubauen. Zusammen planen und tragen sie die Projekte und Initiativen des Vereins.

Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften stehen mit Experten des APS e.V. im Austausch. Gemeinsam erarbeiten sie Lösungen zu konkreten Problemen zur Erhöhung der Patientensicherheit. Ein Beispiel hierfür ist die Zusammenarbeit und Beratung bei der Erstellung von Handlungsschemata für Heilpraktikerpraxen in der Zeit der Corona-Krise.

Sachgerechte Hygiene ist eine Selbstverständlichkeit in Heilpraktikerpraxen! Für Heilpraktikerpraxen gelten ausnahmslos die gleichen Hygieneregeln wie für Arztpraxen. Die Vorschriften, die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in den Behandlungsräumen vor, während und nach einer Behandlung einhalten müssen, sind exakt dieselben, die Ärztinnen und Ärzte bei ähnlichen oder identischen Tätigkeiten beachten müssen. Für die Hygiene und auch für den sicheren und hygienegerechten Umgang mit Medizinprodukten ist somit auch in der Heilpraktikerpraxis gesorgt.

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Richtlinien, die den hygienischen Zustand von Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens sowie deren Arbeitsabläufe festlegen. Dazu zählen unter anderem

  • die Hygiene-Verordnungen der Bundesländer
  • die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BGR 250/TRBA 250)
  • die Richtlinie des Robert Koch Instituts (RKI)
  • die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)
  • das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinproduktebetreiber-Verordnung (MPBetreibV)

Heilpraktikerverbände und unabhängige Institute bieten Hygieneschulungen in Seminaren oder vor Ort in den Praxen an. Neben den berufsständischen Fortbildungen existieren jedoch auch behördlich angeordnete Sachkundenachweise. Zum Beispiel fordert das Bundesland Hessen seit dem Jahr 2019 einen Sachkundenachweis Hygiene.

“Die Verordnung gibt vor, dass das Gesundheitsamt in der Regel davon ausgehen darf, dass die Personen, die an einem 40-Stunden Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung teilgenommen haben, über diese entsprechende Sachkunde verfügen.“

In zahlreichen Gemeinden ist es üblich, dass die Praxis vor Eröffnung vom Gesundheitsamt kontrolliert wird. Zur Kontrolle der Praxen bezüglich Hygiene und Sicherheit tragen mancherorts außerdem routinemäßig durchgeführte amtsärztliche Praxisbegehungen bei.

Die sog. invasiven Verfahren (z. B. Injektionen und Infusionen) sind Bestandteil der bundeseinheitlichen Überprüfungsleitlinien, angehende Heilpraktiker*innen werden regelmäßig vor der Erlaubniserteilung in diesen Techniken geprüft. Die Durchführung von Injektionen und Infusionen wird in zertifizierten Kursen gelehrt und geübt – vor und regelmäßig nach den Überprüfungen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Sachkundenachweisen dokumentiert.

Etwa zwei Drittel der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wenden sogenannte invasive – also die Haut verletzende – Verfahren an. Hierzu gehören nicht nur Injektionen, sondern z. B. auch die Akupunktur. Das bedeutet hochgerechnet, dass in Deutschland rund 30.000 Heilpraktiker solche Verfahren nutzen. Im Verhältnis dazu ist die Zahl der Schadensfälle durch Behandlungen bei Angehörigen der Heilpraktikerschaft verschwindend gering. Das bestätigt: Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker arbeiten auch in diesem Bereich nachweislich extrem sicher.

Gut zu wissen:
  • Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gelten die gleichen Hygiene– und Sicherheitsregeln wie für Ärztinnen und Ärzte.
  • Risikobehaftete Arzneimittel sind verschreibungspflichtig und werden in Heilpraktikerpraxen grundsätzlich nicht eingesetzt.

Es ist sinnvoll und wichtig, dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – selbstverständlich gut geschult und überprüft – invasive Verfahren ausüben können und dürfen! Diese sind unverzichtbar, um in Akut- und Notfällen (z. B. bei einer Schocksituation, bei einem Unfall) unmittelbar notwendige Maßnahmen der grundlegenden Notfalltherapie einzuleiten. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind geschult und überprüft, lebensbedrohliche Zustände frühzeitig zu erkennen und die eventuell lebensentscheidende Basisversorgung durchführen, bis speziell ausgebildetes und ausgerüstetes Rettungspersonal oder das Notarztteam eintrifft.

Für den Heilpraktikerberuf bestehen praktisch die gleichen Schweigepflichten wie für den Arztberuf – diese sind nur durch unterschiedliche Gesetze geregelt. Die gesetzliche Grundlage der Schweigepflicht – der korrekte Ausdruck ist Verschwiegenheitspflicht – der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ist der mündlich oder schriftlich abgeschlossene Behandlungsvertrag.

Der Schweigepflicht unterliegen alle Tatsachen und Umstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und

„an deren Geheimhaltung der Patient/Klient ein bei Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sachliches Interesse hat“.

Alleine schon die Tatsache, dass jemand eine Heilpraktikerpraxis zur Behandlung aufsucht, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht – auch gegenüber Ehepartnern, Eltern oder Kindern, selbst wenn diese z. B. beim Erstgespräch anwesend waren.

Angestellte der Heilpraktikerpraxis müssen vor Antritt ihrer Beschäftigung eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterzeichnen, damit der notwendige praxisinterne Informationsfluss stattfinden kann.

Es ist den Angehörigen der Heilpraktikerschaft (genau wie denen der Ärzteschaft) untersagt, mit ihrerseits schweigepflichtigen Kolleginnen oder Kollegen ohne Erlaubnis der Patientin oder des Patienten über einen Fall so sprechen, dass die Anonymität aufgehoben werden könnte. Auch der Informationsaustausch mit behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten ist nur nach Genehmigung rechtens.

Lediglich in Zusammenhang mit dem Strafrecht gibt es Unterschieden bei der Schweigepflicht, da Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – anders als Ärztinnen und Ärzte – vom Gesetzgeber kein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erteilt bekommen haben.

  • Erfahren sie von einer geplanten oder durchgeführten Straftat, sind sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen und müssen diese Straftat anzeigen – andernfalls machten sie sich selbst strafbar.
  • Sind sie in einem Strafprozess gegen eine angeklagte Patientin bzw. einen angeklagten Patienten als Zeuge geladen, müssen sie aussagen und beispielsweise Auskunft über die Behandlung geben und alle Fragen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden, beantworten. Sie können sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht „aus beruflichen Gründen“ berufen.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind genau wie Angehörige aller anderen Gesundheitsberufe zum Datenschutz verpflichtet. Selbstverständlich gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen (Patientenrechtegesetz, Datenschutzgrundverordnung) auch für den Heilpraktikerberuf.

Alle Tätigen in Heilpraktikerpraxen müssen vollumfänglich nach den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) arbeiten. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.

Werden die Patientendaten elektronisch erfasst, muss dafür Sorge getragen werden, dass diese nicht durch Hackerangriffe oder durch Nutzung Unbefugter für Dritte zugänglich werden. Selbstverständlich müssen die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen jeweils nach dem Stand der Technik aktualisiert werden. Außerdem sind die elektronisch gespeicherten Daten regelmäßig zu sichern, um sie vor Verlust zu schützen.

Weil Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ohne elektronische Gesundheitskarte arbeiten, gibt es zudem ein nur sehr geringeres Risiko von Datenlecks und keine „gläsernen“ Patientinnen bzw. Patienten.

Leider machen Menschen Fehler – auch Angehörige des Heilpraktikerberufes sind von Irrtümern oder Kunstfehlern nicht verschont. Trotz aller Sorgfalt und Kompetenz kann es zu problematischen Ereignissen oder Situationen kommen. Die Zahl von Behandlungsfehlern durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ist jedoch – selbst wenn man von einer zehnfach höheren Dunkelziffer ausginge – verschwindend gering.

Die von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern angewendeten Methoden und Arzneimittel sind risiko- und nebenwirkungsarm. Wer sich strikt an alle geltenden Gesetze hält, läuft kaum Gefahr, Patienten zu gefährden oder ihnen gar zu schaden.

Aufgrund der hohen Überprüfungsstandards, zahlreicher Beschränkungen der Tätigkeit durch Gesetze und Verordnungen, Kontrollen durch Behörden und berufsständische Maßnahmen (z. B. Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker) arbeitet die weitaus überwiegende Mehrzahl der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sehr sicher, seriös und verantwortungsvoll.

Leider machen Menschen Fehler – auch Angehörige des Heilpraktikerberufes sind davon nicht verschont. Trotz aller Sorgfalt und Kompetenz kann es zu problematischen Ereignissen oder Situationen kommen.

Die Erfahrung zeigt, dass es nur eine sehr geringe Anzahl von Beschwerden gibt – diese beziehen sich allermeist auf die Höhe einer Rechnung, die Rechnungsstellung oder die Kostenerstattung von Privaten Krankenversicherungen. An zweiter Stelle rangieren Beschwerden über zu lange Wartezeiten auf einen Behandlungstermin, wobei bei Heilpraktikerpraxen eine Wartezeit von 4 Wochen bereits als überdurchschnittlich lang empfunden wird.

Grundsätzlich sollte bei einer Beschwerde oder einem vermuteten Behandlungsfehler die erste Anlaufstelle die behandelnde Heilpraktikerin bzw. der behandelnde Heilpraktiker sein. In einem offenen Gespräch lassen sich in den meisten Fällen eine Erklärung und Lösungen für das Problem finden. Ist diese Vorgehensweise jedoch nicht erwünscht oder führt sie bedauerlicherweise nicht zur Klärung der Situation, gibt es weitere Möglichkeiten:

  • Patientinnen und Patienten können sich an den Berufsverband des bzw. der Behandelnden wenden – der Name und die Adresse des Verbands stehen z. B. auf der Rechnung oder der Internetseite. Hier bekommen sie Beratung und Vermittlung, z. B. auch bezüglich der Honorarfragen.
  • Ist eine Praxis in Hinsicht auf z. B. die Hygiene oder in anderen Zusammenhängen hinsichtlich der Patientensicherheit auffällig, kann eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das örtliche Gesundheitsamt ist die regionale Aufsichtsbehörde und führt bei Verdachtsfällen Praxiskontrollen durch. Bei Vorliegen von potenziell patientengefährdenden Umständen (z. B. Mängel bei Hygiene oder Praxisausstattung) kann eine Heilpraktikerpraxis geschlossen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (sittenwidriges Verhalten, Gefährdung des Patientenwohls, Missachtung von Vorschriften) kann der Heilpraktikerin bzw. dem Heilpraktiker die Erlaubnis zur Berufsausübung entzogen werden.
  • Berufsverbände und Fachgesellschaften schulen ihre Mitglieder darin, Maßnahmen des Beschwerde- und des Fehlermanagements in ihren Heilpraktikerpraxen umzusetzen.
  • Die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften baut ein vernetztes System des Fehler- und Beschwerdemanagement auf, das auf den bereits existierenden Meldesystemen verschiedener Verbände und Fachgesellschaften basiert.
  • Kontaktaufnahme zur Privaten Krankenversicherung: Die Private Krankenversicherung ist Ansprechpartner, falls es eine Unverständlichkeit oder gar Unregelmäßigkeit bei der Abrechnung geben sollte.
  • Wurde ein körperlicher Schaden verursacht, liegt eine Körperverletzung vor. Dies kann die Patientin bzw. der Patient zur Anzeige bringen. Der Fall wird entsprechend von der Staatsanwaltschaft untersucht bzw. vor Gericht verhandelt.

Ja. Leider gibt es – wie in jedem anderen Beruf – auch im Heilpraktikerberuf sogenannte Schwarze Schafe. Das ist umso bedeutungsvoller, als dass eine schlechte Behandlung für einen kranken Menschen gravierendere Folgen haben kann als z. B. ein schlechter Haarschnitt oder ein verkochtes Essen.

Erfreulicherweise ist die Zahl der unseriös arbeitenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – selbst wenn man von einer zehnfach höheren Dunkelziffer ausginge – verschwindend gering.

Leider wurden in der Vergangenheit höchst bedauerliche Einzelfälle von Fehlverhalten und extrem seltene kriminelle Handlungsweisen von Angehörigen des Heilpraktikerberufs von einigen Medien auf sehr reißerische Weise dargestellt. Dabei wurde durch tendenziöse Berichterstattung das Fehlverhalten Einzelner unangemessen verallgemeinernd und potenziell berufsstandsschädigend dargestellt. Glücklicherweise wissen die Heilpraktiker-Patientinnen und -Patienten um die Seriosität “ihrer“ Behandelnden, beurteilen die Qualität und Resultate der Behandlungen durch eigene Erfahrung, vertrauen ihrer Heilpraktikerin bzw. ihrem Heilpraktiker und schätzen deren Arbeit.

Aufgrund der hohen Überprüfungsstandards, zahlreicher Beschränkungen der Tätigkeit durch Gesetze und Verordnungen, Kontrollen durch Behörden und berufsständische Maßnahmen (z. B. Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker) arbeitet die weitaus überwiegende Mehrzahl der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sicher, seriös und verantwortungsvoll.

Die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften distanziert sich ausdrücklich von Angehörigen des Berufsstandes, die geltende Gesetze missachten, sich unethisch oder sittenwidrig verhalten und Verfahren anwenden, die mit unverhältnismäßigen Risiken behaftet sind.

Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften gehen bekannt gewordenen Verdachtsmomenten oder Beschwerden nach, suchen den fachlichen Dialog mit auffällig gewordenen Mitgliedern, wirken auf diese mit dem Ziel der Verhaltensänderung ein und bringen erforderlichenfalls entsprechende Fälle selbst zur Anzeige.

Bedeutung für Gesellschaft und Gesundheitssystem

Seit über acht Jahrzehnten haben sich die Leistungen der Heilpraktikerschaft im Gesundheitswesen und innerhalb der Gesellschaft bewährt. Der Heilpraktikerberuf ist von der Bevölkerung anerkannt und geschätzt – mit zunehmender Tendenz.

  • Viele Patientinnen und Patienten wünschen sich Therapien, die ihre Beschwerden durch Anregung der Selbstheilungskräfte lindern und nachhaltig zur Heilung führen. Sie schätzen die therapeutischen Verfahren, die teilweise schon seit Jahrhunderten erfolgreich angewendet werden. Sie verlangen nach ganzheitlichen Behandlungskonzepten, in denen auch ihre psychischen und sozialen Aspekte wahrgenommen und berücksichtigt werden. Sie suchen Aufmerksamkeit und Zuwendung sowie Motivation und Hilfe zur Selbsthilfe. Dies und noch viel mehr finden sie in den Praxen der etwa 47.000 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Deutschland.
  • Eine zunehmende Zahl von Menschen in Deutschland erhofft sich ein Zusammenspiel zwischen der klassischen Schulmedizin und der Erfahrungsheilkunde. Traditionelle Heilverfahren, die sich seit vielen Generationen bewährt haben, sowie zahlreiche moderne komplementäre Methoden werden von Angehörigen des Heilpraktikerberufes kompetent, verantwortungsbewusst und erfolgreich angewendet – und deshalb immer gefragter.
  • Pro Jahr finden über 46 Millionen Patientenkontakte statt. Auf die Frage Welches Bild haben Sie von dem Berufsstand des Heilpraktikers? antworteten 73,03 Prozent mindestens mit „positiv“. Darüber hinaus hat fast jeder Fünfte (19,23 Prozent) sogar ein sehr positives Bild vom Heilpraktikerberuf.
  • Die jährlich etwa 46 Millionen Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entlasten das System der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Jahresumsatz in Heilpraktikerpraxen beträgt ca. eine Milliarde Euro. Davon wird etwa eine halbe Milliarde von Selbstzahlenden getragen, die andere Hälfte von Privaten Krankenversicherungen bzw. Beihilfe. Die Behandlung durch Angehörige des Heilpraktikerberufs kostet die Gesetzlichen Krankenkassen also keinen Cent!
  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind wertvolle Gesundheitswächter! Ein wesentlicher Inhalt der Ausbildung und der Heilpraktikerüberprüfung ist die Früherkennung von gefährlichen oder infektiösen Erkrankungen anhand von schulmedizinisch anerkannten Symptomen und Befunden. Das Ziel ist die rechtzeitige Weiterleitung in ärztliche Behandlung und gegebenenfalls auch Meldung von Verdachtsfällen nach dem Infektionsschutzgesetz an das Gesundheitsamt.
  • Der demografische Wandel und der Ärztemangel werden zukünftig die medizinische Versorgung der Bevölkerung erschweren. Mit Ausblick auf diese Entwicklung sollte die Stellung des Heilpraktikerberufs im Gesundheitssystem gestärkt werden!
  • Präventive Therapieansätze der naturheilkundlichen und komplementären Behandlungen tragen erheblich zur Reduktion späterer Behandlungs- und Pflegekosten bei. Der Heilpraktikerberuf ist ein nicht zu unterschätzender Faktor, um dem drohenden Pflegemangel entgegen zu wirken. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind wichtige Hüter der Gesundheit!
  • Mehrere Studien verweisen auf den Versorgungsmangel in der Psychotherapie – so beträgt die durchschnittliche Wartezeit auf einen Therapieplatz 20 Wochen, und es gibt eine ungleiche Verteilung von Praxen in Städten und auf dem Land. Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen für Psychotherapie bieten zeitnah Termine an und ermöglichen so Menschen mit psychischen Problemen und Erkrankungen rasch die dringend notwendige Behandlung und Unterstützung.
  • Lange Wartezeiten in der psychotherapeutischen Versorgung bedeuten höhere Behandlungskosten durch das Verschleppen der Therapie. Durch langanhaltende Arbeitsunfähigkeit steigt ebenfalls der Kostendruck für die Versicherer. Deshalb sind einige Berufsgenossenschaften bereit, Kosten für heilpraktisch-psychotherapeutische Behandlungen zu erstatten.
  • Private Krankenversicherungen positionieren sich für die Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, denn ihre Statistiken zeigen die hohe Kosteneffektivität und den nachhaltigen Nutzen.
  • Der Heilpraktikerberuf ist seit über 80 Jahren eine tragende Säule des deutschen Gesundheitssystems!
  • Pro Jahr finden über 46 Millionen Patientenkontakte statt. Es gibt über 47.000 niedergelassene Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in Deutschland (Stat. Bundesamt).
  • Rund 60.000 Menschen verdienen unmittelbar mit dem Heilpraktikerberuf – als Praxisbetreibende oder Assistenzpersonal – ihren Lebensunterhalt (Stat. Bundesamt).
  • Der Heilpraktikerberuf sichert Umsatz bzw. Gewinne von über 80 pharmazeutischen Unternehmen, etwa ebenso vielen Herstellern heilpraktikertypischer und allgemein üblicher Medizinprodukte und deren Vertriebspartnern sowie von zahlreichen Verlagen für Fachbücher bzw. Fachzeitschriften und die hiervon abhängigen Arbeitsplätze.
  • Es gibt es über 160 Heilpraktikerschulen in Deutschland sowie etwa genauso viele methodenvermittelnde Fortbildungszentren, die wiederum den Lebensunterhalt der Inhaberinnen und Inhaber, der Unterrichtenden und des Verwaltungspersonals erwirtschaften.
  • Abgesehen davon entlasten die Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker die Gesetzlichen Krankenkassen um etwa eine Milliarde Euro jährlich. Davon wird etwa eine halbe Milliarde von Selbstzahlenden getragen, die andere Hälfte von Privaten Krankenversicherungen bzw. der Beihilfe.
  • Die Heilpraktikerausbildung erfolgt selbstfinanziert. Somit entstehen dem Staat durch die Heilpraktikerausbildung keine Kosten. Nur selten erhalten die Lernenden BaföG-Leistungen oder eine Förderung durch das Arbeitsamt.
  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sorgen dafür, dass traditionelle Heilverfahren der Naturheilkunde – teilweise auch als Kulturgüter im Sinne von UNESCO oder WHO anerkannt – bis heute erhalten geblieben sind.
  • Etliche tradierte komplementäre und wirkungsvolle Heilmethoden würden ohne Bewahrung durch die Heilpraktikerschaft aus der medizinischen Landschaft verschwinden.
  • Im interdisziplinären Austausch mit konventioneller Medizin und akademischer Forschung stellt der Heilpraktikerberuf das Bindeglied zum traditionellen Heilkulturerbe aller Menschen mit seiner Vielfalt an komplementären Therapieverfahren dar.
  • Viele dieser Therapieverfahren werden kaum von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt, z. B. Ausleitungsverfahren wie Blutegel- oder Schröpftherapie, Osteopathie, Dorn-Breuß-, Craniosacral-, Schüßler-, Bach-Blüten- oder Aromatherapie sowie zahlreiche, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit belegte, aber in der Kassenmedizin nicht zugelassene Psychotherapie-Methoden.
  • Die Erfahrungsheilkunde und traditionelle Medizin hat eine Jahrtausende alte Geschichte und wird bis heute in allen Kulturen im Sinne eines immateriellen Kulturerbes ausgeübt. Hierzu gehören beispielsweise der Ayurveda (das „Wissen vom Leben“) aus Indien, die Traditionelle chinesische Medizin (TCM), das Heilwissen der Aborigines in Australien und der – weltweit verbreitete – Schamanismus, besonders bekannt aus der Mongolei und Sibirien, aus Südamerika und bei den Inuit.
  • In Mitteleuropa prägten insbesondere Hippokrates, Dioskurides und Galen mit ihren Erkenntnissen, Krankheitslehren und Denksystemen die Heilkunde ihrer Zeit. Ihre medizinphilosophischen Werke sind noch heute eine Inspiration und ergänzen die modernen wissenschaftlichen Erkenntnisse um wertvolle Aspekte.
  • In Deutschland wirkten bedeutende Heilerpersönlichkeiten, die weltweiten Ruf erlangten und deren Verständnis von Krankheit und Heilung heute unersetzlicher Teil des deutschen Kulturgutes und immateriellen Erbes sind. Dazu gehören beispielsweise – ohne Wertung und Anspruch auf Vollständigkeit – Paracelsus (Theophrastus Bombast von Hohenheim), Äbtissin Hildegard von Bingen, Samuel Hahnemann, Wilhelm Heinrich Schüßler, Christoph Wilhelm Hufeland, Clemens von Bönninghausen, Pfarrer Sebastian Kneipp, Pastor Emanuel Felke, Vincenz Prießnitz, Johann Schroth, Magdalene Madaus, Rudolf Steiner, Dr. Johanna Budwig, Ilse Middendorf, Eva Aschenbrenner und Hanne Marquardt.
  • Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können und vertrauen auf diese Methoden. Sie fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

Es heißt, der Heilerberuf sei der älteste der Menschheitsgeschichte. Zumindest bestätigen schon Funde aus der Steinzeit, dass vor etwa 40.000 gezielt Heilkunde ausgeübt wurde. Fest steht: Heilkundige gab und gibt es, solange es Menschen gibt – und wo immer diese leben. Die Menschheit hat ihre bislang weitaus größte Wegstrecke mithilfe der nicht universitär und nicht wissenschaftlich anerkannten Heilkundigen zurückgelegt.

Die Geschichte der Medizin als einer forschenden und universitären Disziplin begann – auf unserem Kontinent – in Bologna im Jahre 1302. Die wissenschaftlich anerkannte Schulmedizin im heutigen Sinne etablierte sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Begriff der sogenannten „evidenzbasierten Medizin“ existiert sogar erst seit den 1990er Jahren.

Zurück zu unseren Ahnen: Selbstverständlich versuchten Menschen immer, sich selbst und ihren Mitmenschen bei Krankheit zu helfen. Was lag näher, als z.B. das Verhalten von Tieren nachzuahmen, die fasteten oder bestimmte Kräuter fraßen, wenn sie erkrankten? Mit Intuition, Experimentierfreudigkeit und sicher auch oft mit dem Mut der Verzweiflung setzten die frühen Heilkundigen Wurzeln, Blätter, Stängel und Blüten ein, um Kranken oder Verletzten zu helfen. Ihre Erfahrungen gaben sie von Generation zu Generation weiter. So entstand die Kräuterheilkunde als eines der ältesten Heilverfahren.

Genau wie wir heute suchten die Menschen Erklärungen für das Entstehen von Krankheiten. Und sie suchten Antworten auf die Frage, wie man heilen kann. Im magischen Denken alter Kulturen wurde Krankheit z.B. als Strafe der Götter angesehen. Man versuchte, die zürnenden Gottheiten durch Opfergaben und Rituale zu besänftigen und dadurch Gesundheit zu erlangen.

Die Menschen waren den Naturgewalten unmittelbar ausgeliefert. Sie mussten aufmerksam beobachten, um zu überleben. So erforschten sie die Rhythmen des menschlichen Lebens innerhalb der Jahreszeiten und die verschiedenen Erscheinungsformen der Naturkräfte. Diese Erkenntnisse betteten sie ein in die Weltanschauung ihrer Kultur und Zeit.

Zum Beispiel bildet die “Fünf-Elemente-Lehre” das Fundament vieler östlicher Heilverfahren. Sie erklärt Krankheit und Heilung mit einem System der Elemente Holz, Feuer, Erde, Metall und Wasser. Die Elemente stellen symbolisch verschiedene Phasen im Kreislauf des Lebens dar und werden deswegen auch “Wandlungsphasen” genannt. Bei Gesundheit erzeugen sich die Elemente sich gegenseitig und gehen harmonisch in einem Kreislauf ineinander über, bei Krankheit zerstören sie sich. Die Elementenlehre des indischen Ayurveda kennt drei Doshas (Vata, Pitta, Kapha), die diesen Prinzipen entsprechen. Die griechische Naturphilosophie ging vor 2500 Jahren ähnliche Wege und beschrieb die vier Elemente Luft, Erde, Feuer und Wasser.

Nach diesen medizinischen Denkmodellen ist der Mensch nur dann gesund, wenn sich die Elemente in einem harmonischen Gleichgewicht befinden. Um dies zu erreichen, setzte man zum Beispiel Heilkräuter, Wärme und Kälte oder bestimmte Nahrungsmittel ein.

Man bemühte sich schon sehr früh, die Funktionen des Körpers und die Wirkweise von Heilmitteln mit den Sinnen und dem Intellekt zu erforschen. Auch war es immer Bedürfnis des menschlichen Verstandes, Sichtbares und Unsichtbares philosophisch einzuordnen. Die Erfahrung lehrte unsere Vorfahren, dass Körper, Geist und Seele zueinander in Wechselwirkung stehen. Linderung oder gar Heilung konnten demnach nur dann erreicht werden, wenn alle Aspekte des Menschen ausgewogen waren und Seele, Körper und Geist sich positiv beeinflussten.

Heilkunde schloss immer auch Seelenheilkunde ein. Heute bestätigt die Psychoneuroimmunologie, dass Gedanken und Gefühle die Gesundheit des Körpers stärken oder schwächen können. Wenn ein Mensch in früheren Zeiten seelischen Beistand brauchte, suchte er ihn bis zur Entwicklung der Psychotherapie Ende des 19. Jahrhunderts bei den Repräsentanten seiner jeweiligen Religion. Umgekehrt waren die Seel-Sorger besonders häufig mit Leid konfrontiert, das durch körperliche Erkrankungen verursacht wurde. Vielleicht war dies ihre Motivation, sich auch mit körperlichen Krankheiten und ihrer Heilung zu befassen. Zwei der bekanntesten Beispiele hierfür sind die Äbtissin Hildegard von Bingen und Pfarrer Sebastian Kneipp.

Wenn wir aufmerksam die Geschichte betrachten, begegnet uns immer wieder die Verschmelzung von Heilkunde und Religion. Oft waren die Schamaninnen oder Medizinmänner gleichzeitig Heilkundige und spirituelle Instanzen ihres Stammes. In den Klöstern und Tempeln der Welt wurden Kranke behandelt und die Erkenntnisse der Heilkundigen gesammelt, beschrieben und bewahrt. Priesterinnen und Priester wendeten bei ihren kultischen Handlungen Heilkräuter an. Die Veden, die uralten heiligen Schriften der Inder, beschreiben den Einsatz von Heilpflanzen. Im alten Ägypten gab es Priesterärzte, die jeweils auf die Behandlung einer einzigen Erkrankung spezialisiert waren. Und in unserer Kultur haben einst die christlichen Mönche auch das Wissen germanischer, normannischer oder keltischer – und somit heidnischer – Naturheilkundiger aufgezeichnet und weitergeführt.

Die Entstehungsgeschichte des Heilpraktikerberufes wird leider oft falsch dargestellt, sei es aus Unkenntnis oder böser Absicht. Die Aussage „Mit dem Heilpraktikergesetz haben die Nationalsozialisten die Grundlage für die Heilpraktiker geschaffen“ weckt verständlicherweise Abwehr gegenüber diesem Beruf.

Fakt ist jedoch, dass die nationalsozialistischen Machthaber mit diesem Gesetz einen ganzen Berufsstand ehrbarer und in der Bevölkerung beliebter nicht-ärztlicher Heilkundiger beseitigen wollten. Dies war das erklärte Ziel, der Weg dorthin das – in Teilen noch heute gültige – Heilpraktikergesetz.

Zwar wurde durch das Gesetz der Heilpraktikerstand erstmalig staatlich anerkannt, gleichzeitig sollte es jedoch auch zu seinem Aussterben führen, denn die Ausbildung von Nachwuchs wurde verboten. So sollte das Heilpraktikergesetz — wie es Goebbels’ Zeitung „Das Reich” formulierte — „Wiege und Grab eines Berufsstandes zugleich” sein. Damit wurde der lange gehegte Wunsch der Ärzteschaft nach Aufhebung der „Kurierfreiheit” durch den nationalsozialistischen Staat tendenziell verwirklicht.

Nach der Niederschlagung des Nationalsozialismus wurden in den 1950er-Jahren die ursprünglichen Texte des Heilpraktikergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen von den Gerichten teilweise als unvereinbar mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung angesehen. Alle Passagen, die nationalsozialistisches Gedankengut enthielten bzw. grundgesetzwidrig waren, wurden gestrichen. Am 24. Januar 1957 wurde die Tätigkeit des Heilpraktikers durch einen Richterspruch des Bundesverwaltungsgerichts als Beruf anerkannt.

In der Deutschen Demokratischen Republik wurde hingegen das Heilpraktikergesetz durch
die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für die in der DDR arbeitenden Menschen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, dass nur weiterhin arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erhalten hatte. Neue Zulassungen wurden nicht mehr erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Aussterben verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR im Jahr 1989 gab es gerade noch 11 Heilpraktiker in der DDR.

Behandlungsspektrum und Methoden

Grundsätzlich stehen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dafür ein, alle Erkrankungen, die der Selbstregulation des Organismus zugänglich sind, mithilfe von Methoden zu behandeln, die auch die Selbstheilungskräfte des Körpers fördern. Ihre Behandlungen setzen möglichst selten – nur bei deutlichem Leidensdruck – bei der reinen Symptombekämpfung an. Vielmehr wird eine grundlegende Heilung angestrebt, die eine Behandlung auf Dauer unnötig macht. Dieses Ideal zu erreichen ist leider nicht bei allen Erkrankungen und Leidenden möglich.

In solchen Fällen – z. B. bei bestimmten chronischen Erkrankungen – gibt es jedoch eine Fülle therapeutischer Methoden, welche die notwendigen schulmedizinischen Maßnahmen sinnvoll unterstützen und eine Verschlechterung deutlich verringern oder herauszögern können.

Die Behandlungen und Verfahren richten sich nicht gegen eine Erkrankung und nicht gegen ein Symptom. Es ist vielmehr das Wesen heilpraktischer Behandlung, sich durch die Verfahren oder Arzneimittel für etwas einzusetzen, z. B. für eine bessere Durchblutung, für eine gesunde Darmmikrobiose, für ein starkes Immunsystem, für eine aufgerichtete Wirbelsäule oder für einen erholsamen Schlaf. Dies ist ein gravierender Unterschied zum typischen schulmedizinisch-wissenschaftlichen Ansatz und die Basis eines ganzheitlich-naturheilkundlichen Verständnisses. Heilpraktiker behandeln nicht „kontra“, sondern „pro“!

Besonders psychosomatische und funktionelle Erkrankungen sind eine Domäne der Heilpraktikerschaft, denn diese sind durch eine derartige Herangehensweise, durch die individuell-konstitutionelle Behandlung und eine ganzheitliche Sicht auf die Erkrankten und ihre Beschwerden in vielen Fällen sehr positiv zu beeinflussen.

Diese Liste von den am häufigsten in Heilpraktikerpraxen behandelten Erkrankungen und Beschwerden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Akne
  • Allergien
  • Arthrose
  • Asthma bronchiale
  • Bandscheibenvorfall
  • Blasenentzündung
  • Bluthochdruck (Hypertonie)
  • Blutdruck (zu niedrig, Hypotonie)
  • Bronchitis
  • Burn-Out-Syndrom
  • Diabetes mellitus Typ-II (Zuckerkrankheit)
  • Depressive Verstimmung / Depressionen
  • Durchblutungsstörungen
  • Fibromyalgiesyndrom
  • Gastritis (Magenschleimhautentzündung)
  • Gelenkschmerzen, z. B. durch Arthrose
  • Hashimoto-Thyreoiditis (autoimmun bedingte Schilddrüsenerkrankung)
  • Hauterkrankungen
  • Heuschnupfen
  • Infektanfälligkeit
  • Klimakteriumsbeschwerden
  • Kopfschmerzen
  • Krampfaderleiden (Varizen, Varikosis)
  • Krebserkrankung – komplementäre Begleitung
  • Nasennebenhöhlenentzündung (Sinusitis)
  • Neurodermitis
  • Migräne
  • Morbus Crohn
  • Parkinson
  • Multiple Sklerose
  • Ohrgeräusche (Tinnitus)
  • Psychisch-emotionale Beschwerden, z.B. Minderwertigkeitsgefühle, Ängste, Trauer
  • Refluxkrankheit
  • Reizdarmsyndrom
  • Rückenschmerzen
  • Schultersteife (Frozen Shoulder)
  • Spannungskopfschmerz

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind wertvolle Gesundheitswächter. Ein wesentlicher Inhalt der Ausbildung und der Heilpraktikerüberprüfung ist die Früherkennung von gefährlichen oder infektiösen Erkrankungen anhand von schulmedizinisch anerkannten Symptomen und Befunden. Das Ziel ist die rechtzeitige Weiterleitung in ärztliche Behandlung und gegebenenfalls auch Meldung von Verdachtsfällen nach dem Infektionsschutzgesetz an das Gesundheitsamt.

Die Sorgfaltspflicht verpflichtet Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dazu, Erkrankte, bei denen der Verdacht auf eine schwere Erkrankung besteht, zur schulmedizinischen Diagnosestellung in ärztliche Behandlung zu überweisen. Darüber hinaus verpflichtet das Patientenrechtegesetz auch bei komplementärmedizinischer Hinweisdiagnostik zu Aufklärung, Sorgfalt und Dokumentation.

In aller Regel waren Patientinnen und Patienten, bevor sie eine heilpraktische Behandlung in Anspruch nehmen, ohnehin bereits in schulmedizinischer Behandlung und sind dort auch weiterhin unter Kontrolle.

Eine alleinige heilpraktische Behandlung von akuten schweren, lebensbedrohenden oder infektiösen Erkrankungen nach Infektionsschutzgesetz ist fahrlässig bzw. verboten.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind darin ausgebildet und überprüft, Behandlungsgrenzen zu kennen und zu erkennen. Beim Vorliegen von schweren Erkrankungen werden sie ihrer hohen Verantwortung gerecht. In derartigen Fällen begleiten sie die schulmedizinische Behandlung und Kontrollen mit ihren Methoden, und zwar meist in Abstimmung mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten.

Das Nebenwirkungsmanagement durch Komplementärmedizin bewirkt bei schweren Erkrankungen häufig große Erleichterung und Symptomverbesserung bei den Betroffenen.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker leisten einen wertvollen Beitrag auch durch die psychotherapeutische Begleitung, durch Aufklärung in gesundheitsfördernder Lebensführung und in der Nachsorge und Prävention (Ordnungstherapie).

Darüber hinaus verpflichtet das Patientenrechtegesetz auch bei komplementärmedizinischer Behandlung zu Aufklärung, Sorgfalt und Dokumentation.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker tragen zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei, da sie die Patienten bei entsprechenden hinweisgebenden (Früh-)Symptomen der ärztlichen Untersuchung zuführen. Sie sind darin ausgebildet, Behandlungsgrenzen zu kennen und zu erkennen und unterstützen verantwortungsbewusst die Patienten durch während der schulmedizinisch-onkologische Behandlung. Ein mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten abgestimmtes Nebenwirkungsmanagement durch komplementärmedizinische Begleitung der schulmedizinisch-onkologischen Therapie bewirkt häufig große Erleichterung und Symptomverbesserung bei den Patientinnen und Patienten.

Die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften distanziert sich ausdrücklich von – den wenigen – einzelnen Personen, die mit unseriösen Versprechungen notleidende und schwer Erkrankte täuschen und / oder unseriös, fahrlässig oder gar kriminell tätig werden.

Die jeweiligen Verbände und Fachgesellschaften gehen – sobald ein solches Verhalten bekannt wird – dagegen vor. Die Werbung für die Behandlung ist verboten (Heilmittelwerbegesetz) und unethisch. Sollten aufklärende und auf Verhaltensänderung zielende Maßnahmen erfolglos sein, wird – je nach Situation – konsequent ein Verbandsausschluss und / oder ein Strafverfahren eingeleitet.

Die tagtägliche hundertfache Realität in den Heilpraktikerpraxen ist eine seriöse und fundierte komplementäre Behandlung von Krebserkrankungen als Ergänzung zur onkologisch-schulmedizinischen Therapie. Diese zeigt beste Erfolge im Sinne einer Reduktion zahlreicher belastender Begleitsymptome und einer deutlichen Steigerung der Lebensqualität. Auch die psycho-onkologische und psychotherapeutische Begleitung, die Aufklärung in gesundheitsfördernder Lebensführung und die Nachsorge und Krebsprävention (Ordnungstherapie) durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben sich seit Jahrzehnten bewährt.

Grundsätzlich sind Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker darin ausgebildet, sämtliche auch z. B. in ärztlichen allgemeinmedizinischen Praxen üblichen klinischen Untersuchungen durchführen zu können. Diese Techniken sind außerdem als Überprüfungsinhalte in den bundeseinheitlichen Leitlinien festgelegt. Hierzu gehören beispielsweise das Messen von Puls und Blutdruck, die Abtastung (Palpation), das Auskultieren (Abhorchen), die Perkussion (Abklopfen), und die Palpation (Abtasten) sowie eine Fülle von Funktionstests.

Außerdem gehören die Veranlassung und Interpretation gängiger Laboruntersuchungen (z. B. Blutlabor, Urinlabor, Stuhllabor) sowohl zum Überprüfungskanon der Bundesleitlinie als auch zu den in vielen Heilpraktikerpraxen üblichen Diagnoseverfahren.

Diese Vielzahl schulmedizinisch anerkannter Diagnosemethoden wird je nach Praxisprofil, diagnostischer und patientenzentrierter Fragestellung selbstverständlich in den Heilpraktikerpraxen angewendet.

Verschiedene Methoden der heilpraktikertypischen Hinweisdiagnostik ermöglichen eine wertvolle, ergänzende Betrachtung der Patienten und fördern dadurch die ursächliche und individuelle Behandlung.

Durch verschiedene Methoden der heilpraktikertypischen Hinweisdiagnostik wird keine Diagnose im eigentlichen Sinne gestellt, vielmehr erweitern diese Verfahren das diagnostische Bild, um die individuelle Konstitution und Diathese des Patienten bestimmen zu können, sie zeigen Belastungen und Schwächungen von Organen oder Bindegewebe auf oder weisen auf individuell typische Reaktionsmuster bezüglich Krankheit und Heilung hin.

Hierdurch kann z. B. die Tendenz hin zu einem krankhaften Geschehen (z. B. Leberschwäche) sehr frühzeitig erkennbar werden. So kann schon lange Zeit bevor sich Laborbefunde (z. B. bestimmte leberspezifische Blutwerte) verändern oder die Erkrankung manifest und diagnostisch beweisbar ist (z. B. Lebervergrößerung in der Sonografie), vorbeugend (prophylaktisch) bzw. auch therapeutisch eingegriffen werden.

Außerdem erleichtern hinweisdiagnostische Methoden die Wahl der Therapieverfahren oder mitunter auch des Arzneimittels.

Hinweisdiagnostische Verfahren werden aufgrund der Sorgfaltspflicht als
Ergänzung der anerkannten Verfahren der Medizin verstanden und verantwortungsvoll in Kombination mit diesen angewendet:

  • Antlitzdiagnose
  • Elektroakupunktur- Diagnostik
  • Iridologie (Augendiagnose)
  • Kinesiologische Testverfahren
  • Pulsdiagnose
  • Segment- und Reflexzonendiagnose
  • Zungendiagnose

Diese Liste der am häufigsten in Heilpraktikerpraxen eingesetzten Therapieverfahren erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Ab- und Ausleitungsverfahren (Aschner-Verfahren)
  • Aderlass
  • Akupunktur
  • Angewandte Kinesiologie / Applied Kinesiology
  • Anthroposophische Medizin
  • Aromatherapie
  • Atemtherapie
  • Ayurveda
  • Bachblütentherapie
  • Baunscheidt-Verfahren
  • Biochemie nach Schüßler
  • Blutegeltherapie
  • Cantharidenpflaster
  • Chiropraktik
  • Colon-Hydro-Therapie
  • Craniosakrale Osteopathie
  • Edelsteintherapie
  • Eigenbluttherapie (homöopathisch)
  • Elektrotherapie
  • Ernährungstherapie
  • Frequenztherapie
  • Heilfasten
  • Hildegardmedizin
  • Homöopathie
  • Hydrotherapie
  • Lasertherapie
  • Manuelle Therapie
  • Magnetfeldtherapie
  • Mikrobiologische Therapie
  • Mayr-Kur
  • Moxibustion
  • Neuraltherapie
  • Ohrakupunktur
  • Ordnungstherapie
  • Orthomolekulare Therapie
  • Osteopathie
  • Ozontherapie
  • Phytotherapie
  • Reflexzonentherapie
  • Reflexzonentherapie am Fuß
  • Sauerstofftherapien
  • Schröpfen
  • Segmenttherapie
  • Shiatsu
  • Spagyrik
  • Traditionelle Chinesische Medizin
  • Tuina-Massage

Die Behandlung in einer Heilpraktikerpraxis folgt üblicherweise dem Grundsatz: Ursächlich – ganzheitlich – individuell. Die Auswahl eines geeigneten Therapieverfahrens ist einerseits abhängig vom individuellen Therapiespektrum der Behandelnden, aber auch von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren. Zu Beginn steht eine ausführliche Befunderhebung mit Anamnese und Untersuchung. Aktuelle Laborbefunde sowie Arztberichte fließen ebenfalls in die Befunderhebung mit ein.

Darüber hinaus werden weitere Aspekte erfasst: Konstitution (körperliche und seelische
Verfassung), Disposition und Diathese (angeborene oder erworbene Veranlagung oder Neigung,
bestimmte Krankheiten zu entwickeln) sowie Krankheitsvorgeschichte und momentane Lebenssituation. Krankheit hat viele mögliche Ursachen – so bedarf es auch verschiedener therapeutischer Ansätze.

Hinweisdiagnostische Verfahren (z. B. Iridologie oder Kinesiologie) können Auskunft darüber geben, über welches Therapieverfahren und im Hinblick auf welches Organsystem und welche individuellen Reaktionsmuster die Behandlung am wirkungsvollsten erfolgen kann. Dann wird auf der Basis dieser vielen Informationen und gelenkt durch Wissen und Erfahrung das individuell aussichtsreichste Therapiekonzept erarbeitet, mit den Patientinnen bzw. den Patienten besprochen und angewendet.

Den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern steht dafür ein ganzer „Werkzeugkasten“ unterschiedlichster Ansätze zur Verfügung – zum Wohle ihrer Patientinnen und Patienten.

In den Überprüfungsleitlinien ist festgelegt, dass die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker vor Erlaubniserteilung die notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen nachweisen müssen.

Besonders in Zeiten einer Unterversorgung der Bevölkerung mit psychotherapeutischen Behandlungsplätzen leistet die Heilpraktikerschaft einen wertvollen Beitrag für die Begleitung und Therapie von Menschen mit psychischen Problemen und Erkrankungen.

Mehrere Studien verweisen auf den Versorgungsmangel in der Psychotherapie (durchschnittlich 20 Wochen Wartezeit, ungleiche Verteilung von Praxen in Städten und auf dem Land). In Heilpraktikerpraxen bzw. Praxen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern für Psychotherapie werden in der Regel zeitnah Termine für eine psychotherapeutische Behandlung angeboten. Bei schweren psychischen Erkrankungen, wie z. B. schweren Depressionen, können sie zur Überbrückung eine wichtige Unterstützung bieten.

Sobald körperliche (hirnorganische, hormonelle etc.) oder psychiatrische Ursachen eine Rolle spielen, sind Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen für Psychotherapie verpflichtet, die Patientinnen und Patienten in eine ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung zu überführen.

Der Heilpraktikerberuf bewahrt außerdem die Vielfalt der psychotherapeutischen Verfahren. Es gibt in Deutschland derzeit nur vier durch den wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie anerkannte Verfahren. Im Vergleich: In Österreich gelten gegenwärtig 22 Verfahren als wissenschaftlich anerkannt. Vom wissenschaftlichen Beirat werden insbesondere humanistische Verfahren abgelehnt.

Ungeachtet dessen wünschen sich viele psychisch Leidende und Erkrankte eben diese Verfahren – und finden Hilfe in der Heilpraktikerschaft – wohlgemerkt selbst finanziert. Gerade dieser Wunsch nach einer anderen als vom Gesundheitssystem oktroyierten Methode spielt eine entscheidende Rolle bei der Wahl von nicht approbierten Therapierenden.

Diese Liste der am häufigsten in Heilpraktikerpraxen für Psychotherapie eingesetzten Therapieverfahren erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Autogenes Training
  • Biografiearbeit
  • Bonding
  • Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR)
  • Existenzanalyse
  • Familientherapie
  • Familienaufstellung
  • Gesprächspsychotherapie
  • Gestalttherapie
  • Humanistische Verfahren
  • Hypnose, Hypnotherapie
  • Integrative Therapie
  • Katathym-Imaginative Psychotherapie
  • Körpertherapie
  • Kunsttherapie
  • Logotherapie nach Frankl
  • Musiktherapie
  • Neurolonguistisches Programmieren (NLP)
  • Neuropsychologische Therapie
  • Psychoanalyse
  • Psychodrama
  • Reinkarnationstherapie
  • Schematherapie
  • Sexualtherapie
  • Systemische Therapie
  • Tanztherapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Traumatherapie
  • Verhaltenstherapie

Wirksamkeit und Wahlfreiheit

Komplementäre Heilkunde ist erprobte Erfahrungsheilkunde. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit vieler heilpraktischer Methoden mittlerweile wissenschaftlich belegt bzw. sind deren Grundlagen wissenschaftlich erklärbar. Dass eine Methode (noch) nicht anerkannt oder ihre Wirksamkeit nicht durch Studien bestätigt wurde, heißt nicht automatisch, dass sie nicht wirkt.

Unabhängig von der Wissenschaftlichkeits-Diskussion sollten jedoch die positiven Erfahrungen der Patientinnen und Patienten mehr Beachtung finden und im Vordergrund stehen. Diese haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können. Sie fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

Im besten Fall helfen die Methoden schneller als Verfahren der Schulmedizin, sind – privat- wie volkswirtschaftlich – günstiger und haben weniger Nebenwirkungen als viele Medikamente. Zudem konnten Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in unzähligen Fällen erkrankten Menschen helfen, die aus schulmedizinischer Sicht als „austherapiert“ galten.

Viele heilpraktische Methoden haben einen breit angelegten Ansatz, der die Wechselwirkungen von Körper, Geist und Seele berücksichtigt. Wenn im Rahmen einer Studie nur Teilaspekte einer solchen Methode auf Wirksamkeit untersucht werden, müssen die Ergebnisse negativ ausfallen. Die wissenschaftliche Anerkenntnis für sich genommen ist kein Maßstab für das Erfolgspotenzial einer Methode, zumal in den Heilpraktikerpraxen häufig verschiedene Therapien miteinander kombiniert werden.

In vielen Bereichen setzen Heilpraktiker Verfahren ein, die in anderen Kulturkreisen seit Jahrhunderten bewährt sind. Einige dieser Methoden sind inzwischen auch durch Studien belegt. Mehrere traditionelle Heilverfahren sind mittlerweile sogar als Kulturgüter im Sinne von UNESCO oder WHO anerkannt.

Patientinnen und Patienten haben ein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung – auch durch Angehörige des Heilpraktikerberufs – sowie das Recht auf freie Weltanschauung. Sie müssen das Recht behalten, für sich sowohl (ergänzende) Therapieverfahren zu finden als auch ihre Behandler frei zu wählen (Grundgesetz, Art. 2 und Art. 4).

Eine drastische Einschränkung oder gar Abschaffung des Heilpraktikerberufs würde das Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger auf freie Wahl von Therapeut und Therapieverfahren infrage stellen.

Heilpraktikerpatientinnen und –patienten haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können. Sie fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

Durch den Heilpraktikerberuf werden traditionelle Heilverfahren der Naturheilkunde, die zum immateriellen Kulturgut und Kulturerbe – auch anerkannt von UNESCO oder WHO – gehören, bewahrt und gefördert. Ein „Artensterben“ wäre auch in diesem Zusammenhang fatal und kaum rückgängig zu machen.

Alternativmedizin

Der Begriff wird oft als Synonym für alle nicht wissenschaftlich anerkannten Therapiemethoden verwendet. Das ist aber nicht korrekt, die Wirksamkeit einiger dieser Verfahren ist mittlerweile gut belegt. Auch erweckt dieses Wort den Anschein, dass es eine Entscheidung „entweder Alternativmedizin oder Schulmedizin“ geben müsse. Auch das ist falsch. Denn häufig ist es für Patientinnen und Patienten besser – und bei schweren Erkrankungen notwendig -, nicht auf eine schulmedizinische Behandlung zu verzichten, sondern das individuell Beste aus beiden Systemen in Anspruch zu nehmen.

 Komplementärmedizin

Dieser Begriff umfasst alle Methoden, die ergänzend zur konventionellen Medizin eingesetzt werden. Das schließt fast 300 unterschiedliche Verfahren ein, darunter auch ganze Medizinsysteme wie die Traditionelle Chinesische Medizin, die Anthroposophie, den Ayurveda oder die Homöopathie. Häufig werden auch die Verfahren der Naturheilkunde darunter zusammengefasst.

Erfahrungsheilkunde

Auch dieser Begriff wird unterschiedlich interpretiert und für eine Vielzahl unterschiedlichster Verfahren verwendet. Einige dieser regulierenden, die Selbstheilungskräfte anregenden Behandlungsverfahren sind selten oder nie in kontrollierten Studien untersucht worden. Sie werden aufgrund von Erfahrungswerten angewendet. Unter diesem Begriff werden aber oft auch Verfahren aufgeführt, deren Wirksamkeit längst durch Studien belegt wurde.

Klassische und Erweiterte Naturheilverfahren

Diese Bezeichnungen gehen zurück auf den Arzt Dr. Lorenz Gleich (1798 – 1865). Für ihn beinhaltete die Naturheilkunde die Behandlung mit natürlichen, von der Natur vorgegebenen Mitteln und Methoden. Fachleute unterscheiden die sogenannten „Klassischen Naturheilverfahren“ und die „Erweiterten Naturheilverfahren“.

  • Zu den klassischen Naturheilverfahren zählen die Verfahren, die auf den „Fünf Säulen“ nach Sebastian Kneipp basieren. Zu ihnen zählen die physikalischen Therapien (z. B. Bäder, Güsse, Wassertreten, Wickel, Auflagen, Wärme- oder Kälteanwendungen), Bewegungstherapie (Ausdauer- oder Krafttraining, Physiotherapie), Ernährungstherapie, Phytotherapie (Pflanzenheilkunde), Ordnungstherapie (Anleitung zu einem gesundheitsfördernden Lebensstil)
  • Als erweiterte Naturheilverfahren gelten z. B. ab- und ausleitende Verfahren (Blutegeltherapie, Schröpfen), die Elektrotherapie, Neuraltherapie oder die mikrobiologische Therapie. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Verfahren, für die es keine klare Zuordnung gibt, die aber trotzdem weit verbreitet und auch oftmals sehr wirksam sind. Darunter fallen z. B. die Aromatherapie, die Reflexzonentherapie am Fuß, die Schüßler-Biochemie, die Spagyrik oder die Gemmotherapie.

Dieser Begriff mag der ungebräuchlichste sein, doch er entspricht am ehesten der Realität. Die allermeisten Verfahren, die zum Spektrum der Naturheilkunde, der Erfahrungsheilkunde, der Komplementären oder der Alternativen Medizin gehören, werden in heilpraktischen Praxen ausgeübt. Nicht nur das – meist sind diese Verfahren insbesondere von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern in ihrer Tradition weitergeführt, in Deutschland etabliert oder gar entwickelt worden.

Viele der in Heilpraktikerpraxen üblichen Diagnose- und Therapieverfahren wurden über Jahrzehnte von Vertretern der Schulmedizin belächelt oder angegriffen – was nicht heißt, dass sie nicht auch vereinzelt von Ärztinnen und Ärzten mit Überzeugung und erfolgreich anwendet worden wären. Vor allem aber bilden diese Methoden seit jeher das effektive „Handwerkszeug“ der Heilpraktikerschaft – auch ohne dass die Wirkung wissenschaftlich belegt wurde.

Das hat sich mittlerweile bei etlichen Verfahren geändert. Gerade solche bewährten heilpraktischen Basistherapien wie Darmsanierung bzw. Mikrobiomtherapie, Therapieansätze über das Bindegewebe, Fastenkuren oder „Entgiftung“ bzw. „Entschlackung“ durch sog. Ausleitungsverfahren wie Aderlass, Blutegeltherapie, Schröpftherapie, Teekuren finden längst wissenschaftliche Anerkennung oder sind sogar zu Modethemen geworden („Darm mit Charme“, „Faszientherapie“, „Detox“, „Intervallfasten“).

Auch ohne diese Belege wussten Patientinnen und Patienten gerade diese Methoden schon immer sehr zu schätzen, da sie insbesondere bei chronischen Erkrankungen in vielen Fällen zu Linderung und Heilung führen können.

Von Ärztinnen und Ärzten werden aus diesem heilkundlichen Sektor typischerweise Manuelle Medizin / Chirotherapie, Naturheilverfahren (als nicht näher definierter Sammelbegriff), Homöopathie, Akupunktur und Traditionelle Chinesische Medizin angeboten, während die zahlreichen anderen Verfahren nur selten in ärztlichen Praxen eingesetzt werden. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben jedoch all diese Verfahren seit Jahrzehnten erfolgreich in ihrem Repertoire. Diese Verfahren sind heilpraktikertypisch!

Es gibt zahlreiche komplementärmedizinische Methoden, deren Wirksamkeit durch randomisierte klinische Studien belegt ist. Einige Verfahren sind sogar von der UNESCO oder der WHO anerkannt. Die Schwerpunkte liegen bei der Phytotherapie, Akupunktur, Aromatherapie, bei ausleitenden Verfahren wie Schröpfen oder Aderlass, aber auch physikalischen Therapien wie Thermotherapie, Massage, Osteopathie oder manuellen Therapien.

Allerdings wird die Erforschung komplementärmedizinischer Verfahren durch mehrere Faktoren erschwert. Einerseits stellt die öffentliche Hand nicht genug finanzielle Ressourcen zur Verfügung, um klinische Studien in größerem Ausmaß durchführen zu können. Im Falle von nicht-medikamentösen Verfahren kann die Forschung auch nicht – wie häufig in der konventionellen Medizin – von Pharmaunternehmen gesponsert werden, da die Hersteller oftmals kleine oder mittelständische Unternehmen sind, denen die entsprechenden finanziellen Mittel fehlen. Außerdem haben sich viele Patientinnen und Patienten bewusst für eine komplementärmedizinische Behandlung entschieden, und sind deshalb kaum bereit, diese gegen eine konventionelle oder Placebo- Therapie randomisieren zu lassen.

Darüber hinaus wird diskutiert, ob der „Goldstandard“ der medizinischen Forschung, die randomisierte doppelverblindete klinische Studie, für die Bewertung komplementärmedizinischer Verfahren sinnvoll sind.

Folgende Argumente werden hier angeführt:
  • Das Verhältnis von Behandelnden und Patientinnen bzw. Patienten ist in dieser Art Behandlungsbeziehungen oft intensiver als in üblichen ärztlichen Praxen und oft so einzelfallspezifisch, dass die für Studien notwendige Vergleichbarkeit der Rahmenbedingungen nicht gewährleistet werden kann.
  • Für manche Methoden wie der Einzelmittelhomöopathie kann eine Doppelverblindung nicht sinnvoll umgesetzt werden (Wahl der individuellen Mittel und Folgemittel).
  • Das spezifische Vorwissen der Therapeuten ist nicht standardisierbar.
  • Außerdem werden im Praxisalltag oft mehrere Therapieverfahren miteinander kombiniert.

Deshalb werden häufig Beobachtungsstudien (Outcome-Studien), Modellstudien oder auch Kasuistiksammlungen bevorzugt.

Trotzdem lässt sich festhalten, dass mittlerweile weltweit eine große Anzahl von randomisierten klinischen Studien zu naturheilkundlichen Verfahren für viele unterschiedliche Indikationen vorliegt.

Das Bundesministerium für zitiert den renommierten kanadischen Wissenschaftler David L. Sackett:

„EbM ist der gewissenhafte, ausdrückliche und vernünftige Gebrauch der gegenwärtig besten Evidenz für Entscheidungen in der medizinischen Versorgung individueller Patienten.“

EbM basiert auf drei Grundprinzipien:

1. Wissenschaftliche Evidenz durch Studien und Literatur
2. Klinische Erfahrung und Expertise des Therapeuten
3. Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erfahrungen des Patienten

David Sackett et al. 1996: Evidence based medicine: what it is and what it isn’t. BMJ 312: 71-72
Evidenzbasierte Medizin (EbM) https://gesund.bund.de/evidenzbasierte-medizin-ebm

Wenn auch Sie davon überzeugt sind, dass es auch in Zukunft in Deutschland die Therapiefreiheit im Heilpraktikerberuf geben sollte und wenn auch Sie in Zukunft frei wählen können wollen, von welchem Heilberuf und mit welchen Therapieverfahren Sie behandelt werden, können Sie sich auf unterschiedliche Weise einsetzen.

  • Fragen Sie Ihre Heilpraktikerin oder Ihren Heilpraktiker nach den Aktionen der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften und unterstützen Sie diese.
  • Sie können Politikern in Ihrem Wahlkreis oder Mitgliedern des Gesundheitsausschusses schreiben und Ihre Sichtweise darstellen.
  • Wenn Sie in den Medien auf unsachliche, polemische oder sogar falsche Berichterstattung stoßen, ärgern Sie sich nicht nur, sondern schreiben Sie einen sachlichen Leserbrief an die zuständige Redaktion. Argumente und Fakten, die Ihre Sichtweise untermauern, finden Sie auf dieser Website.
  • Bitte unterstützen Sie uns mit einem einmaligen Geldbetrag oder einer regelmäßigen Fördersumme. Dies trägt zur Sicherung des Heilpraktikerberufes und der freien Wahl von Therapeuten und Therapieverfahren in Deutschland bei. Durch Ihre Zuwendungen vergrößern Sie unsere Handlungsmöglichkeiten. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Wissenswertes für Patientinnen und Patienten

In der Regel waren Patientinnen und Patienten bereits bei einem Arzt/einer Ärztin, bevor sie zum Heilpraktiker oder zur Heilpraktikerin gehen, oder sie befinden sich parallel in ärztlicher Behandlung und damit auch unter Kontrolle. Häufig sind sie chronisch erkrankt, und die Schulmedizin stößt an ihre Grenzen.

Die ganzheitlichen Behandlungsmethoden in Heilpraktikerpraxen unterscheiden sich im Therapieansatz häufig von den konventionellen Methoden der Ärzteschaft und erfordern auch ein anderes Wissen. Heilpraktiker behandeln nicht „kontra“, sondern „pro“! Die Behandlungen und Verfahren richten sich nicht gegen eine Erkrankung und nicht gegen ein Symptom. Es ist vielmehr das Wesen heilpraktischer Behandlung, sich durch die Verfahren oder Arzneimittel für etwas einzusetzen, z. B. für eine bessere Durchblutung, für eine gesunde Darmmikrobiota, für ein starkes Immunsystem, für eine aufgerichtete Wirbelsäule oder für einen erholsamen Schlaf.

Besonders psychosomatische und funktionelle Erkrankungen sind eine Domäne der Heilpraktikerschaft, denn diese sind durch eine derartige Herangehensweise, durch die individuell-konstitutionelle Behandlung und eine ganzheitliche Sicht auf die Erkrankten und ihre Beschwerden in vielen Fällen sehr positiv zu beeinflussen.

Wir bitten Sie, nicht mit unrealistischen Vorstellungen zu einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker zu gehen. Auch wenn es immer mal wieder vorkommt, dass jahrelange Beschwerden sich durch heilpraktische Methoden sehr rasch bessern, sollten Erkrankte sich keine falschen Hoffnungen machen oder übersteigerte Erwartungen haben.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind zwar oft die „Anlaufstelle der letzten Hoffnung“, viele Patienten finden erst dann in eine Heilpraktikerpraxis, wenn sie als „austherapiert“ gelten. Doch ausdrücklich sind Heilpraktiker keine Wunderheiler! Gerade bei schweren Erkrankungen oder chronischen Beschwerden kann die Behandlungsphase eine ganze Weile dauern, denn der Körper braucht mitunter seine Zeit, damit die Selbstheilungskräfte zur Regulation, zur Linderung und Heilung führen können.

Erwarten Sie keine schnellen Resultate. Heilung erfordert mitunter Geduld und Einsatz – auch vonseiten der Erkrankten. Je nach Krankheit, Lebensweise und –situation kann die heilpraktische Behandlung auch Bereitschaft zur Mitarbeit fordern, z. B. durch Umstellung der Ernährung, Hinführung zur Stressbewältigung oder Motivation zu mehr Bewegung und Freude im Alltag. Die dem Körper innewohnende Heilkraft braucht oft nicht nur die Behandlung des Therapeuten, sondern auch die Aufmerksamkeit und die aktive Unterstützung des kranken Menschen.

Bei einigen Erkrankungen ist Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern die Behandlung untersagt:
  • Es gibt eine große Anzahl von Infektionskrankheiten, deren Behandlung Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern verboten ist. Dies ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Auch dürfen sie bei entsprechendem Verdacht keine Labornachweise veranlassen.
  • Dazu gehören z. B. die Aids-Erkrankung, Hepatitis, Erkrankungen an Covid-19, Magen-Darm-Infektionen mit z. B. Noro- oder Rotavirus, alle sexuell übertragbaren Erkrankungen wie z. B. Gonorrhoe, Feigwarzen, Syphilis oder Papillomavirus-Infektionen, aber auch Masern, Windpocken, Röteln, Keuchhusten oder Scharlach.
  • Die Zahnheilkunde ist Zahnärztinnen und Zahnärzten vorbehalten – weder Heilpraktiker noch Ärzte dürfen z. B. Zahnbehandlungen durchführen. Außerdem dürfen sie zwar eine Schwangerschaft therapeutisch begleiten, aber keine Geburtshilfe ausüben – bei Einsetzen der Geburt endet die Behandlung durch Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker und setzt erst mit Abschluss des Frühwochenbetts wieder ein.

Ein hoher Anteil niedergelassener Ärztinnen und Ärzte befürwortet die (begleitende) heilpraktische Behandlung oder toleriert sie. Dies entspricht dem Trend: Immer mehr Menschen – nach neuesten Umfragen zwei Drittel der Bürgerinnen und Bürger – wünschen sich eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Schulmedizin und der heilpraktischen Komplementärmedizin.

Sie als Patientin oder Patient sind nicht dazu verpflichtet, Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt von Ihrer Heilpraktikerbehandlung zu erzählen, sondern können dies völlig frei entscheiden.

Allerdings ist eine vertrauensvolle Offenheit zu empfehlen und einem unbelasteten Behandlungsverhältnis dienlich, genauso wie eine Kooperation und die Kombination vom „Besten aus beiden Medizinwelten“ Ihrer Gesundheit gut tut. Als selbstbestimmter Mensch haben Sie das Recht, frei zu wählen, wer Sie mit welchen Therapieverfahren behandelt und können dies selbstbewusst vertreten, ohne sich rechtfertigen oder entschuldigen zu müssen. Es ist kein Verrat an Ihrer Ärztin oder an Ihrem Arzt, sondern Sie ergreifen eine legitime Chance auf Genesung oder Beschwerdefreiheit. Das gilt insbesondere, wenn Sie die Behandlung in der Heilpraktikerpraxis als komplementäre, also ergänzende Behandlung verstehen und nicht als eine Alternative, die Sie zu einer „entweder/oder“- Entscheidung nötigt, was nie notwendig und oft nicht ratsam ist. In vielen Fällen entwickeln sich vertrauensvolle und sehr förderliche Aufgabenteilungen, und die verschiedenen Ansätze verbinden sich zum Wohle der Patientinnen und Patienten.

Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte empfehlen sogar bei bestimmten Erkrankungen die Behandlung durch eine Heilpraktikerin bzw. einen Heilpraktiker. Insbesondere durch die Behandlung chronisch Erkrankter entlasten sie in Zeiten des Ärztemangels die überfüllten ärztlichen Praxen und knappe Budgets. Gleichwohl ist eine Kontrolluntersuchung durch oder Rück-Verweisung an den Arzt bzw. die Ärztin für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker selbstverständlich, wenn die Notwendigkeit besteht. Sie sind darin ausgebildet, ihre Behandlungsgrenzen zu kennen und einzuhalten.

Übrigens sind auch nicht wenige Ärztinnen und Ärzte selbst in heilpraktischer Behandlung, gehen z. B. zur osteopathischen, chiropraktischen oder homöopathischen Behandlung, zur Akupunktur oder Reflexzonenmassage.

Die Kosten einer heilpraktischen Behandlung sind naturgemäß abhängig von der Art und Dauer der Behandlung, von verwendeten Arzneimitteln, Materialien und Geräten, aber auch von der geografischen Lage (Stadt oder Land, Nord- oder Süddeutschland). Durchschnittlich werden für Konsultationen von einer Stunde Dauer zwischen 50 und 110 Euro berechnet.

Eine Umfrage, bei der man das Wochenhonorar zur Anzahl der Patientenkontakte in Beziehung setzte, ergab im Schnitt ein Honorar von 44,51 Euro pro Patientenkontakt. Hierbei ist jedoch nicht berücksichtigt, ob ein solcher „Kontakt“ nur Minuten oder auch 90 Minuten lang dauerte.

Grundsätzlich müssen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Sie vor der Konsultation bzw. vor der Behandlung oder einer Behandlungsserie (auch) über die zu erwartenden Kosten aufklären. Die mündliche oder (selten) schriftliche Vereinbarung einer Behandlung ist rechtlich gesehen ein Dienstleistungsvertrag. Der Heilpraktiker bzw. die Heilpraktikerin kann den Preis für die Behandlung frei festlegen und ist nicht gezwungen, sich an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zu halten. Darüber müssen Sie jedoch vor Behandlungsbeginn informiert werden, sonst kann dieser Vertrag ungültig sein. Es steht Ihnen frei, einer solchen Behandlung (einem Vertrag) zuzustimmen oder nicht.

Wird über die Kosten nicht gesprochen, kann Ihnen nur die „übliche Vergütung“ nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) in Rechnung gestellt werden. Im Idealfall wird über mögliche Probleme bei der Erstattung nicht anerkannter Heilmethoden durch die Privatkassen und die Beihilfe informiert, wenn also bekannt oder zu vermuten ist, dass eine vollständige Kostenübernahme nicht gewährleistet ist. Dies ist in der Realität jedoch oft nur schwer zu leisten, da Versicherte häufig selbst nicht wissen, in welchem Umfang sie sich versichert haben. Hier ist es ratsam, wenn Sie im Vorfeld mit der Privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe die Kostenerstattung klären.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Leistungen von Heilpraktikern grundsätzlich nicht. So kann der Heilpraktiker Ihnen auch keine Rezepte zur Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse ausschreiben oder Sie arbeitsunfähig schreiben.

Ausnahmen bestehen, wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Welche Kosten die jeweilige Kasse übernimmt, ist vertragsabhängig sehr unterschiedlich. Zusatzversicherungen erstatten meist Leistungen gemäß GebüH und/oder Hufelandverzeichnis zu einem bestimmten Prozentsatz bis zu einem (unterschiedlichen) jährlichen Maximalbetrag.

Wenn Sie regelmäßig heilpraktische Behandlungen in Anspruch nehmen möchten, ist der Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung zu überlegen.

Viele Kosten von Heilpraktikerbehandlungen werden von privaten Krankenversicherungen erstattet.

Aber Achtung! Wenn Sie eine Private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung haben, können und sollten in Ihrem Vertrag genau nachprüfen, ob Heilpraktikerleistungen, welche und in welchem Umfang, versichert sind.

Dies sollten Sie der Heilpraktikerin bzw. dem Heilpraktiker mitteilen. Dann kann er oder sie darüber aufklären, ob die beabsichtigte Behandlung voll oder in welcher Höhe erstattungsfähig ist. In der Rechnung werden die erbrachten Leistungen – spezifiziert nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) – aufgeführt. Diese Rechnung enthält eine Diagnose, so dass die Versicherung erkennen kann, dass eine medizinisch notwendige Behandlung erfolgt ist.

Allerdings ist nicht alles, was ein Heilpraktiker durchführt oder im GebüH aufgelistet ist, beihilfefähig oder in vollem Umfang durch eine Privatkasse versichert. Manche Privatkrankenkassen beziehen die Leistungszusage auf das GebüH – dann können die Patientinnen und Patienten davon ausgehen, dass alle Leistungen versichert sind, die im GebüH gelistet sind.

Andere setzen als Maßstab das sogenannte „Hufelandverzeichnis“ an. Dort werden ebenfalls viele Naturheilverfahren genannt und beschrieben und Abrechnungsempfehlungen für Ärzte dargestellt.

Einige Privatkassen haben in den Versicherungsbedingungen zwar auch die Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker abgedeckt, jedoch nur, wenn diese sogenannte wissenschaftlich allgemein anerkannte Verfahren anwenden. Hierbei ist ein deutlicher Selbstbehalt (also ein selbst zu bezahlender Anteil) zu erwarten.

Die Beihilfe ist die Krankenversicherung von Beamtinnen und Beamten des Bundes und der Länder (jedoch nicht für alle) und gewährt gemäß einer Erstattungstabelle Beihilfeleistungen bei verschiedenen heilpraktischen Behandlungen.

Besondere Regelungen gelten für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Bundesbahn und der Bundespost sowie für Kommunalbeamte.

Wenn auch Sie davon überzeugt sind, dass es auch in Zukunft in Deutschland die Therapiefreiheit im Heilpraktikerberuf geben sollte und wenn auch Sie in Zukunft frei wählen können wollen, von welchem Heilberuf und mit welchen Therapieverfahren Sie behandelt werden, können Sie sich auf unterschiedliche Weise einsetzen.

  • Fragen Sie Ihre Heilpraktikerin oder Ihren Heilpraktiker nach den Aktionen der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften und unterstützen Sie diese.
  • Sie können Politikern in Ihrem Wahlkreis oder Mitgliedern des Gesundheitsausschusses schreiben und Ihre Sichtweise darstellen.
  • Wenn Sie in den Medien auf unsachliche, polemische oder sogar falsche Berichterstattung stoßen, ärgern Sie sich nicht nur, sondern schreiben Sie einen sachlichen Leserbrief an die zuständige Redaktion. Argumente und Fakten, die Ihre Sichtweise untermauern, finden Sie auf dieser Website.
  • Bitte unterstützen Sie uns mit einem einmaligen Geldbetrag oder einer regelmäßigen Fördersumme. Dies trägt zur Sicherung des Heilpraktikerberufes und der freien Wahl von Therapeuten und Therapieverfahren in Deutschland bei. Durch Ihre Zuwendungen vergrößern Sie unsere Handlungsmöglichkeiten. Vielen Dank für Ihre Hilfe!