Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften: 5 Jahre – 20 Konferenzen!

Fünf Jahre – 20 Konferenzen

Fünf Jahre Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften – der Zusammenhalt ist gewachsen und die Anzahl der teilnehmenden Verbände hat sich kontinuierlich erhöht

Am 13. Dezember 2023 konnte die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften in Kassel ein kleines Jubiläum begehen: 5 Jahre – 20 Konferenzen!

  • Wir vernetzen uns und bündeln unsere Kompetenzen und Kräfte für gemeinsame berufsständische und politische Arbeit.
  • Wir wollen den Heilpraktikerberuf bewahren, fördern und zukunftsfähig machen.

In diesem Forum informieren sich die Verbände gegenseitig über Aktuelles, diskutieren wichtige und zukunftsweisende Themen unseres Berufsstands, entwickeln Projekte und setzen diese um. In Teams für die Kollegenschaft aufbereitete Informationen werden an die Verbände gegeben. Es gibt Expertengruppen beispielsweise zur Heilpraktikerausbildung und zum Berufsbild der sektoral psychotherapeutisch tätigen Kollegenschaft. Die Fachgesellschaften arbeiten an der Qualitätssicherung in der Methodenausbildung. Die gemeinsame Website www.gesamtkonferenz-heilpraktiker.de hat sich zu einem gut besuchten Informationsmedium entwickelt. Und es finden regelmäßig Kontakte zu Politikerinnen und Politikern sowie Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit statt.

  • Diese Zusammenkunft von Heilpraktikerverbänden und Fachgesellschaften ist ausdrücklich kein Verein und strebt dies auch nicht an.
  • Jeder teilnehmende Verband wahrt sein individuelles Profil und seine absolute Eigenständigkeit.
  • Die Heterogenität der teilnehmenden Verbände spiegelt die Vielfalt in unserem Berufsstand wider.
  • Patientenschutz und Qualitätssicherung haben höchste Priorität.
  • Kollegialität, Toleranz und Wertschätzung sind tragende Elemente unserer Zusammenkünfte.

Zur Mitwirkung herzlich eingeladen

Die Diskussionen sind oft kontrovers, aber immer kollegial, konstruktiv und kreativ. Unser Zusammenhalt ist gewachsen – wir freuen uns über den befruchtenden Austausch und die inspirierenden Begegnungen.

Die Anzahl der teilnehmenden Verbände hat sich kontinuierlich erhöht. Auch weiterhin gilt: Alle Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften sind herzlich zur Mitwirkung eingeladen.

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Stellungnahme „Gute Patientenversorgung“

Qualitätssicherung, Patientensicherheit und Wahlfreiheit von Behandlern und Methoden

Gute Patientenversorgung bedeutet gleichermaßen fachlich qualifizierte Behandlung, Qualitätssicherung für Patientensicherheit und Patientenschutz sowie Wahlfreiheit von Behandler und Behandlungsmethode für eigenverantwortliche und mündige Patienten. Der Heilpraktikerberuf hat sich in über 80 Jahren etabliert und ist unverzichtbar ins Gesundheitssystem eingebettet.

Etwa 46 Millionen Behandlungen finden jährlich statt. Bürgerinnen und Bürger nehmen heilpraktische Leistungen in Anspruch und wertschätzen die therapeutischen Effekte. Dies untermauern sie dadurch, dass sie diese Behandlungen und Arzneimittel selbst aus ihrem Einkommen bezahlen.

Qualitätssicherung und Patientensicherheit

Die Basis für gute Patientenversorgung sind Qualitätssicherung und Patientensicherheit. Dabei ist wichtig zu wissen: Was für alle Heil- und Gesundheitsberufe gilt, das gilt auch für den Heilpraktiker!

Viele Gesetze zum Schutz der Patientinnen und Patienten, wie z. B. das Infektionsschutz- oder das Medizinproduktegesetz, sind im Laufe von Jahrzehnten entstanden. Von Anfang an haben sie für die Heilpraktikerschaft die gleiche bindende Bedeutung gehabt wie z. B. für Ärztinnen und Ärzte. Die Weiterentwicklung von z. B. Hygienerichtlinien oder dem Arzneimittelgesetz – was durch den medizinischen Fortschritt notwendig wurde – galt immer auch stets für den Heilpraktikerberuf, ebenso selbstverständlich das Patientenrechtegesetz.

Innerhalb dieses gewachsenen, zeitgemäßen und guten Regelwerks aus zahlreichen Gesetzen und Verordnungen konnte sich der Heilpraktikerberuf gut entwickeln und zu einem unverzichtbaren Teil der Patientenversorgung in Deutschland werden.

Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien regeln bereits die Pflichten, die Heilpraktiker bei der Berufsausübung gegenüber den Patienten, Ämtern, Behörden und der Gesellschaft erfüllen müssen.

Einige Beispiele:

Die Gesundheitsämter der jeweiligen Bundesländer sind Aufsichtsbehörden und kontrollieren vor Ort die Arbeit in den Heilpraktikerpraxen.

Die Wahrung der Rechte von Patienten ist oberstes Gebot. Dabei bilden das Patientenrechtegesetz und die Sorgfaltspflicht die Basis aller heilpraktischen Tätigkeiten.

Die Hygienestandards in einer Heilpraktikerpraxis sind die gleichen, die für ärztliche Praxen und Krankenhäuser gelten.

Viele Heilpraktikerverbände sind Mitglieder im “Aktionsbündnis Patientensicherheit” und schulen ihre Mitglieder.

Fortbildung ist im Heilpraktikerberuf eine Selbstverständlichkeit. Zum Nachweis und zur Qualitätskontrolle gibt es z. B. das Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker, an dem sich die meisten Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker beteiligen, und zusätzlich eine Vielzahl methodenspezifischer Zertifizierungen, z. B. das Zertifikat der “Stiftung Homöopathie Zertifikat” für Homöopathen, die Diplom-Ausbildung der AGTCM für die Traditionelle Chinesische Medizin oder den Zertifikatskurs „Blaue Karte Ozon“ für die Ozontherapie.

Die im Vergleich zu allen anderen Gesundheitsberufen extrem niedrigen Versicherungsbeiträge zur Berufshaftpflichtversicherung dokumentieren die verschwindend geringe Anzahl von Schadensfällen.

Heilpraktiker sind zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz verpflichtet.

Heilpraktiker sind verpflichtet, nur zugelassene Medizinprodukte und Geräte mit CE-Kennzeichnung bei ihrer Praxisarbeit einzusetzen.

Ein Ziel der Qualitätssicherung ist es, die Qualifikation der Behandelnden zu gewährleisten: Berufsständisch organisierte Qualitätsstandards in Ausbildung sowie Qualitätsmanagement bei der Praxistätigkeit und zertifizierte Fortbildungen sichern die berufliche Kompetenz sowie die Einhaltung der fachlichen und gesetzlichen Grenzen des Heilpraktikerberufs.

Wahlfreiheit von Behandlern und Methoden

Patientinnen und Patienten haben ein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung – auch durch Angehörige des Heilpraktikerberufs – sowie das Recht auf freie Weltanschauung. Sie müssen das Recht behalten, für sich sowohl (ergänzende) Therapieverfahren zu finden als auch ihre Behandler frei zu wählen (Grundgesetz, Art. 2 und Art. 4).

Eine drastische Einschränkung oder gar Abschaffung des Heilpraktikerberufs würde das Grundrecht auf freie Wahl von Therapeut und Therapieverfahren, wie es seit über 80 Jahren durch das Heilpraktikergesetz besteht, infrage stellen.

Unabhängig von der Wissenschaftlichkeits-Diskussion sollten die positiven Erfahrungen der Patientinnen und Patienten mehr Beachtung finden und im Vordergrund stehen.

Diese haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können und beobachten als Selbstzahlende besonders aufmerksam die Kosteneffizienz der Behandlungen. Sie vertrauen den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

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Der Heilpraktikerberuf steht für Patientensicherheit und Qualität

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben ein umfangreiches Berufsrecht und eine Berufsordnung

Es gibt im Gesundheitswesen zahlreiche landes- und bundesgesetzliche Normen, wie z.B. das Infektionsschutzgesetz, das Patientenrechtegesetz, das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Diese Gesetze gelten für den Heilpraktikerberuf wie für den Arztberuf gleichermaßen.

Das Heilpraktikergesetz wurde im Jahr 2016 aktualisiert. Seitdem regeln bundeseinheitliche Überprüfungsleitlinien mit mehr Gewichtung auf Patientenschutz den Heilpraktikerberuf.

Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gelten grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten wie für Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner.

Die Heilpraktiker-Berufsordnung besteht im Wesentlichen aus rechtlich bindenden Regelungen und geht in vielen Punkten sogar darüber hinaus. Sie ist folglich ein rechtliches Regelwerk – kein unverbindliches Hinweisheft.

Für die Heilpraktikerausbildung und -überprüfung ist umfangreiches, medizinisches Wissen notwendig

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erhalten ihre Erlaubniserteilung von kommunalen Gesundheitsbehörden und verfügen über ein klar geregeltes und verbindliches Wissen, welches vor der Erlaubniserteilung nachgewiesen werden muss.

Im März 2018 traten bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärterinnen und -Anwärtern in Kraft (bundeseinheitliche Vorgaben; Überprüfungsmodalitäten auf Länderebene). Die Erlaubnis wird nur nach bestandener amtlicher Überprüfung erteilt, die der Patientensicherheit dient.

Die Ausbildung erfolgt zumeist in privaten Heilpraktikerschulen und ist selbstfinanziert. Die durchschnittliche Dauer beträgt 2-3 Jahre exklusive der Vorbereitungszeit auf die Überprüfung, oder einer gegebenenfalls anfallenden Assistenzzeit. Um die Überprüfung zu bestehen, ist umfangreiches, medizinisches Wissen notwendig.

Invasive Therapiemethoden wie Injektionstechniken sind Bestandteil der Heilpraktikerausbildung und gehören zum Kanon der Heilpraktiker-Überprüfung.

Das Mindestalter für die Überprüfung beträgt 25 Jahre. (§ 2 Abs. 1 lit. a DVO-HeilprG).

Der Heilpraktikerberuf hat sich über Jahrzehnte eine tragende Ethik und ein Aus- und Fortbildungssystem geschaffen, das modernen Anforderungen entspricht.

Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin gelehrten Therapiemethoden der Erfahrungsheilkunde werden von privaten Schulen, Akademien, Berufs- und Fachverbänden gelehrt und oft zertifiziert. Die für deren Ausübung erforderlichen sicherheitsrelevanten Aspekte sind bereits leitlinienentsprechend rechtssichere Inhalte der amtsärztlichen Überprüfungen.

Nicht gegeneinander, sondern miteinander – Heilpraktiker- und Ärzteschaft

In aller Regel waren Patientinnen und Patienten, bevor sie in eine Heilpraktikerpraxis gehen, bereits bei einem Arzt bzw. einer Ärztin, oder sie befinden sich parallel in ärztlicher Behandlung und damit auch Kontrolle.

Eine Weiter-Verweisung oder Rück-Verweisung an einen Arzt bzw. eine Ärztin ist für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker selbstverständlich, wenn die Notwendigkeit besteht. Sie sind darin ausgebildet, diese durch anerkannte klinische Diagnostik festzustellen und ihre Behandlungsgrenzen zu kennen und einzuhalten.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind wertvolle Gesundheitswächter – ein wesentlicher Inhalt der Heilpraktikerüberprüfung ist die Früherkennung von gefährlichen oder infektiösen Erkrankungen mit nachfolgender Weiterleitung in ärztliche Behandlung, bzw. auch Meldung von Verdachtsfällen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte empfehlen bei bestimmten Erkrankungen die Behandlung durch eine Heilpraktikerin bzw. einen Heilpraktiker. Insbesondere durch die Behandlung chronisch Erkrankter entlasten sie in Zeiten des Ärztemangels die überfüllten ärztlichen Praxen und knappe Budgets.

Ein hoher Anteil niedergelassener Ärztinnen und Ärzte befürwortet die (begleitende) heilpraktische Behandlung oder toleriert sie. Dies entspricht dem Trend: Immer mehr Menschen – nach neusten Umfragen zwei Drittel der Bürgerinnen und Bürger – wünschen sich eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Schulmedizin und der heilpraktischen Komplementärmedizin.

Der Heilpraktikerberuf: Ganz sicher!

Dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sehr sicher arbeiten, belegen die extrem geringen Schadensfälle. Beispielsweise lässt sich dies in der Stellungnahme des Ministeriums für Soziales und Integration BW (Drucksache 16 /4530 vom 23.07.2018) klar erkennen:

„Fälle, in denen Patientinnen und Patienten in Baden-Württemberg durch fehlerhafte oder unterlassene Behandlung zu Schaden gekommen sind, sind dem Ministerium für Soziales und Integration auch unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nicht bekannt.“

Die Berufshaftpflichtversicherung der Heilpraktikerschaft kostet durchschnittlich nur rund 100 Euro pro Jahr. Dieser Betrag ist extrem niedrig im Vergleich zu anderen medizinischen Berufen. Dies dokumentiert die Sorgfalt und das sehr niedrige Risiko bei heilpraktischen Behandlungen, denn der Betrag errechnet sich aus den Schadensbilanzen.

Außerdem unterliegen Medikamente mit starken Nebenwirkungen der ärztlichen Verschreibungspflicht. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker arbeiten nur mit Stoffen bzw. verordnen nur Stoffe, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen.

Daher ist das Behandlungsrisiko durch sehr risikoarme Verfahren erheblich minimiert. Die äußerst seltenen negativen Vorkommnisse sind sehr bedauerlich, deren Ursachen liegen jedoch nicht in einer mangelnden Regulierung. Für den Heilpraktikerberuf bestehen grundsätzlich die gleichen oder sogar strengere Anforderungen wie für alle anderen Berufe im Gesundheitswesen. Die bereits geltenden zahlreichen Regularien zur Gewährleistung der Patientensicherheit sind deshalb absolut ausreichend. Wer sich strikt an alle geltenden Gesetze hält, kann kaum Gefahr laufen, Patienten zu gefährden oder ihnen gar zu schaden.

Für das Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten

Die Wirksamkeit vieler heilpraktischer Methoden ist inzwischen wissenschaftlich belegt bzw. sind die Grundlagen der heilpraktischen Methoden wissenschaftlich erklärbar.

Unabhängig von der Wissenschaftlichkeits-Diskussion sollten jedoch die positiven Erfahrungen der Patientinnen und Patienten mehr Beachtung finden und im Vordergrund stehen.

Diese haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können. Sie fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sorgen dafür, dass traditionelle Heilverfahren der Naturheilkunde (auch als Kulturgüter im Sinne von UNESCO oder WHO anerkannt) bis heute erhalten geblieben sind.

Die freie Wahl der Patientinnen und Patienten nicht unnötig stark einschränken

Patientinnen und Patienten haben ein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung – auch durch Angehörige des Heilpraktikerberufs. Außerdem besteht das Recht auf freie Weltanschauung. Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf, sowohl (ergänzende) Therapieverfahren als auch den Behandler frei zu wählen (Grundgesetz, Art. 2 und Art. 4).

Der Heilpraktikerberuf stärkt das Grundrecht der Patienten und Bürger auf freie Wahl von Therapeut und Therapieverfahren, wie es seit über 80 Jahren durch das Heilpraktikergesetz besteht.

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Arbeitsgruppe Corona

Analyse in Zeiten der Krise

Die Arbeitsgruppe Corona, kurz AG Corona, ist ein Gremium der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften und setzt sich aus Expertinnen und Experten aus acht verschiedenen Berufsverbänden zusammen.

 

Die aktuelle Rechtslage

Tagtäglich analysiert die AG Corona anhand der zur Verfügung stehenden Allgemeinverordnungen, Auslegungs- und Vollzugshilfen die aktuelle Rechtslage und prüft inwiefern die gesetzlichen Vorgaben Einfluss auf die Tätigkeit in der Heilpraktikerpraxis und in der Heilpraktikerpraxis für Psychotherapie nehmen.

Das Problem: Die durch die Landesregierungen erlassenen Allgemeinverordnungen und Allgemeinverfügungen werden von den zuständigen Behörden vor Ort uneinheitlich umgesetzt. Das führt zu zahlreichen Fehlinterpretationen und einer zunehmenden Verunsicherung der Kolleginnen und Kollegen.

Da sich aktuell die Rechtslage nahezu stündlich ändern kann, hat sich die Arbeitsgruppe entschieden, den IST-Zustand in einem „Ampelsystem“ wiederzugeben. Diese „Ampeln“ werden von der AG Corona fortlaufend überprüft und je nach Notwendigkeit auf Grün, Gelb oder Rot gestellt.

Vorstellung Corona-AG

Ziele der Arbeitsgruppe Corona

Um die Patientinnen und Patienten bestmöglich vor möglichen Risiken und Fehlern zu schützen, entwickelt die AG Corona Orientierungshilfen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, um Patientinnen und Patienten vor einer potenziellen medizinischen Behandlung, in der Praxis und bei Worst-Case-Szenario, bei „begründetem 2019-nCoV-Verdacht (z.B. durch fehlerhafte Patientenangaben) zu lenken.

Diese Orientierungshilfen werden von der AG Corona nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann die AG Corona durch die täglich neu hinzukommenden Informationen nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der
zur Verfügung gestellten Inhalte garantieren. Letztlich müssen jede Heilpraktikerin und jeder Heilpraktiker eigenverantwortlich und anhand der örtlichen Gegebenheiten (unter Beachtung der möglicherweise abweichenden Vorgaben des zuständigen Amtsarztes) entscheiden, ob und welche Behandlungen in der Praxis möglich sind. Wir bitten, auf das Datum der aktuellen Information zu achten.

Um den Kolleginnen und Kollegen in den Praxen in dieser schwierigen Zeit zur Seite zu stehen, hat die AG Corona einen Informationspool aufgebaut, um schnell und kompetent wichtige Fragen zu den derzeit praxisrelevanten Themen zu beantworten. Wir geben Auskunft zum rechtskonformen Arbeiten, zum Beispiel in Sachen Infektionsschutz (IfSG), und Werbung (HWG und UWG) und informieren zu Verdienstausfallregelungen auch im Rahmen einer Quarantäne.

Die AG Corona hat sich zum Ziel gesetzt, dem Wunsch des Gesetzgebers nach gemeinsamem Handeln aller Vertreter zu entsprechen. Wir kommunizieren als Gesamtkonferenz mit den Ministerien und Behörden.

Das bedeutet für uns zwingend ein einheitliches, strukturiertes und besonnenes Umgehen mit den jeweiligen Entscheidungsträgern. Durch dieses Vorgehen wirken wir einer Zersplitterung der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung entgegen und schützen unseren Berufsstand vor einem unnötigen Shutdown durch die Corona-Krise.

Zielgruppe der Arbeitsgruppe Corona

Zielgruppe der AG-Corona sind die Vorstände der Berufsverbände und Fachgesellschaften der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften. Das heißt, jeder Berufsverband und jede Fachgesellschaft bleibt rechtlich selbständig und ist und bleibt der entscheidende Ansprechpartner seiner jeweiligen Mitglieder.

Wir stehen den Vorständen Rede und Antwort und stellen kostenlos Informationsmaterialien zur Verfügung, die von allen Berufsverbänden und Fachgesellschaften der Gesamtkonferenz genutzt und an die jeweiligen Mitglieder weitergegeben dürfen.

 

Haftung für Inhalte

Die AG Corona versteht sich als informeller Informationsdienst, der es sich zur Aufgabe macht, den Berufsverbänden und Fachgesellschaften Arbeitshilfen in Bezug auf die Berufsausübung in Zeiten der Corona-Pandemie bereitzustellen.

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