Eine Säule der Evidenzbasierten Medizin ist der Wunsch der Patientinnen und Patienten. Ein umfangreiches Aufklärungsgespräch ist hierfür die Basis. (Foto: Kirsten Oborny)

Achtung Verwechslungsgefahr! »Evidenzbasierte Medizin« ist nicht »wissenschaftliche Medizin«!

Der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit ist nur eine von drei Säulen der Evidenzbasierten Medizin (EbM)

Immer wieder wird der Heilpraktikerschaft vorgeworfen, ihre Diagnose- und Therapieverfahren seien nicht evidenzbasiert – und das klingt so, als ob diese Methoden allesamt nicht wissenschaftlich anerkannt seien. Auch fordern Politiker regelmäßig, dass ausschließlich evidenzbasierte medizinische Maßnahmen durchgeführt werden.

Doch Vorsicht! Hier gibt es oft Missverständnisse, denn die Begriffe „wissenschaftlich bewiesen“ und „evidenzbasiert“ bedeuten keineswegs das Gleiche!

Die Wissenschaftlichkeit bzw. der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit eines Verfahrens ist nämlich nur eine von drei Säulen der sogenannten Evidenzbasierten Medizin (EbM). Von zentraler Bedeutung für die evidenzbasierte Anwendung eines medizinischen Verfahrens in der heilpraktischen oder ärztlichen Praxis ist die Kombination aus dem klinischem Fachwissen und den Erfahrungen der Behandelnden, die außerdem bei der Wahl ihrer Therapieverfahren die Präferenzen der Patientinnen und Patienten berücksichtigen.

Erfahrung bahnt oft den Weg für Wissenschaftlichkeit

Es gibt zahlreiche traditionelle und moderne, komplementäre Methoden, deren Wirksamkeit durch randomisierte klinische Studien belegt und die sogar von der UNESCO oder der WHO anerkannt sind. Dass eine Methode (noch) nicht anerkannt oder ihre Wirksamkeit (noch) nicht durch Studien bestätigt wurde, heißt nicht automatisch, dass sie nicht wirksam ist.

Erfahrungsheilkundler sind oft die Vorreiter therapeutischer Methoden. Zwei Beispiele: Die Mikrobiologische Therapie zur Wiederherstellung eines gesunden Darmmilieus („Wiege der Gesundheit“) und die Einbeziehung der Faszientherapie in die Behandlung von Schmerzen haben in den letzten Jahren einen regelrechten Hype erfahren. Mittlerweile gibt es zur Wirksamkeit viele Belege durch Studien. Die universitär-wissenschaftliche Medizin nimmt diese Erkenntnisse nun gerne für sich in Anspruch. Dabei sollte jedoch nicht übersehen werden, dass diese Verfahren schon seit Jahrzehnten sehr erfolgreich in Heilpraktikerpraxen eingesetzt werden, weil sie erfahrungsgemäß gut wirken und weil die Patientinnen und Patienten sich auf der Basis eines umfassenden Aufklärungsgespräches für diese Verfahren entscheiden.

Lesen Sie hierzu die Stellungnahme der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften, in der diese Begriffe verständlich erläutert werden und deren Definition mit anerkannten Quellen belegt werden.

Quellen:

David Sackett et al. 1996: Evidence based medicine: what it is and what it isn’t. BMJ 312: 71-72
Evidenzbasierte Medizin (EbM) https://gesund.bund.de/evidenzbasierte-medizin-ebm

Bildquelle: © Foto: Kirsten Oborny, Stuttgart

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Stellungnahme „Gute Patientenversorgung“

Qualitätssicherung, Patientensicherheit und Wahlfreiheit von Behandlern und Methoden

Gute Patientenversorgung bedeutet gleichermaßen fachlich qualifizierte Behandlung, Qualitätssicherung für Patientensicherheit und Patientenschutz sowie Wahlfreiheit von Behandler und Behandlungsmethode für eigenverantwortliche und mündige Patienten. Der Heilpraktikerberuf hat sich in über 80 Jahren etabliert und ist unverzichtbar ins Gesundheitssystem eingebettet.

Etwa 46 Millionen Behandlungen finden jährlich statt. Bürgerinnen und Bürger nehmen heilpraktische Leistungen in Anspruch und wertschätzen die therapeutischen Effekte. Dies untermauern sie dadurch, dass sie diese Behandlungen und Arzneimittel selbst aus ihrem Einkommen bezahlen.

Qualitätssicherung und Patientensicherheit

Die Basis für gute Patientenversorgung sind Qualitätssicherung und Patientensicherheit. Dabei ist wichtig zu wissen: Was für alle Heil- und Gesundheitsberufe gilt, das gilt auch für den Heilpraktiker!

Viele Gesetze zum Schutz der Patientinnen und Patienten, wie z. B. das Infektionsschutz- oder das Medizinproduktegesetz, sind im Laufe von Jahrzehnten entstanden. Von Anfang an haben sie für die Heilpraktikerschaft die gleiche bindende Bedeutung gehabt wie z. B. für Ärztinnen und Ärzte. Die Weiterentwicklung von z. B. Hygienerichtlinien oder dem Arzneimittelgesetz – was durch den medizinischen Fortschritt notwendig wurde – galt immer auch stets für den Heilpraktikerberuf, ebenso selbstverständlich das Patientenrechtegesetz.

Innerhalb dieses gewachsenen, zeitgemäßen und guten Regelwerks aus zahlreichen Gesetzen und Verordnungen konnte sich der Heilpraktikerberuf gut entwickeln und zu einem unverzichtbaren Teil der Patientenversorgung in Deutschland werden.

Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien regeln bereits die Pflichten, die Heilpraktiker bei der Berufsausübung gegenüber den Patienten, Ämtern, Behörden und der Gesellschaft erfüllen müssen.

Einige Beispiele:

Die Gesundheitsämter der jeweiligen Bundesländer sind Aufsichtsbehörden und kontrollieren vor Ort die Arbeit in den Heilpraktikerpraxen.

Die Wahrung der Rechte von Patienten ist oberstes Gebot. Dabei bilden das Patientenrechtegesetz und die Sorgfaltspflicht die Basis aller heilpraktischen Tätigkeiten.

Die Hygienestandards in einer Heilpraktikerpraxis sind die gleichen, die für ärztliche Praxen und Krankenhäuser gelten.

Viele Heilpraktikerverbände sind Mitglieder im “Aktionsbündnis Patientensicherheit” und schulen ihre Mitglieder.

Fortbildung ist im Heilpraktikerberuf eine Selbstverständlichkeit. Zum Nachweis und zur Qualitätskontrolle gibt es z. B. das Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker, an dem sich die meisten Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker beteiligen, und zusätzlich eine Vielzahl methodenspezifischer Zertifizierungen, z. B. das Zertifikat der “Stiftung Homöopathie Zertifikat” für Homöopathen, die Diplom-Ausbildung der AGTCM für die Traditionelle Chinesische Medizin oder den Zertifikatskurs „Blaue Karte Ozon“ für die Ozontherapie.

Die im Vergleich zu allen anderen Gesundheitsberufen extrem niedrigen Versicherungsbeiträge zur Berufshaftpflichtversicherung dokumentieren die verschwindend geringe Anzahl von Schadensfällen.

Heilpraktiker sind zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz verpflichtet.

Heilpraktiker sind verpflichtet, nur zugelassene Medizinprodukte und Geräte mit CE-Kennzeichnung bei ihrer Praxisarbeit einzusetzen.

Ein Ziel der Qualitätssicherung ist es, die Qualifikation der Behandelnden zu gewährleisten: Berufsständisch organisierte Qualitätsstandards in Ausbildung sowie Qualitätsmanagement bei der Praxistätigkeit und zertifizierte Fortbildungen sichern die berufliche Kompetenz sowie die Einhaltung der fachlichen und gesetzlichen Grenzen des Heilpraktikerberufs.

Wahlfreiheit von Behandlern und Methoden

Patientinnen und Patienten haben ein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung – auch durch Angehörige des Heilpraktikerberufs – sowie das Recht auf freie Weltanschauung. Sie müssen das Recht behalten, für sich sowohl (ergänzende) Therapieverfahren zu finden als auch ihre Behandler frei zu wählen (Grundgesetz, Art. 2 und Art. 4).

Eine drastische Einschränkung oder gar Abschaffung des Heilpraktikerberufs würde das Grundrecht auf freie Wahl von Therapeut und Therapieverfahren, wie es seit über 80 Jahren durch das Heilpraktikergesetz besteht, infrage stellen.

Unabhängig von der Wissenschaftlichkeits-Diskussion sollten die positiven Erfahrungen der Patientinnen und Patienten mehr Beachtung finden und im Vordergrund stehen.

Diese haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können und beobachten als Selbstzahlende besonders aufmerksam die Kosteneffizienz der Behandlungen. Sie vertrauen den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

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