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Bedeutet »Evidenzbasierte Medizin« »wissenschaftliche Medizin«?

Nein!

Evidenzbasierte Medizin (EbM) wird nach der Definition des kanadischen Wissenschaftlers David L. Sackett und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) so definiert:

„EbM ist der gewissenhafte, ausdrückliche und vernünftige Gebrauch der gegenwärtig besten Evidenz für Entscheidungen in der medizinischen Versorgung individueller Patienten.“ (1)

EbM basiert auf drei Grundprinzipien:

1. Wissenschaftliche Evidenz durch Studien und Literatur
2. Klinische Erfahrung und Expertise des Therapeuten
3. Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erfahrungen des Patienten

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) betont die Bedeutung der Erfahrung der Behandelnden. Um ihre Patientinnen und Patienten medizinisch gut zu versorgen, verlassen sich Ärztinnen und Ärzte neben ihrer Erfahrung und ihrem Fachwissen auf wissenschaftlich fundierte Empfehlungen der evidenzbasierten Medizin. Dabei werden auch die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigt. (2)

Gute und fundierte Aufklärung ist dabei unerlässlich:
„Verlässliche und verständliche Gesundheitsinformationen helfen Betroffenen, sich zu ihren gesundheitlichen Fragen zu informieren, damit sie über ihre Behandlung mitentscheiden können.“ (3)

Von zentraler Bedeutung für die evidenzbasierte Medizin ist die Kombination aus klinischem Fachwissen und Erfahrungen der Behandelnden und dass sie die Präferenzen der Patientinnen und Patienten berücksichtigen.

Die wissenschaftliche Evidenz ist damit nur eine von mehreren Säulen der EbM.

„Wissenschaftlich = wahr?“

So einfach ist es nicht.

Wissenschaftliche Erkenntnis unterliegt stetigem Wandel. Manchmal führt sie zu drastischen Fehlurteilen mit weitreichenden Konsequenzen. Ein Beispiel aus der Medizingeschichte: Neugeborene wurden bis in die 1980er Jahre ohne Narkose operiert, denn es galt als wissenschaftlich gesichert, dass Babys keine Schmerzen empfinden können. Neuere Untersuchungen an Babys belegten: Das Schmerzempfinden von Babys ist sogar um ein Vielfaches stärker als das von Erwachsenen. (4)

Das bedeutet: Eine Annahme, die heute noch nicht wissenschaftlich nachweisbar ist, kann trotzdem wahr sein.
Quellen

(1) David Sackett et al. 1996: Evidence based medicine: what it is and what it isn’t. BMJ 312: 71-72

(2) Evidenzbasierte Medizin (EbM) https://gesund.bund.de/evidenzbasierte-medizin-ebm

(3) Evidenzbasierte Medizin (EbM) https://gesund.bund.de/evidenzbasierte-medizin-ebm

(4) Neugeborene fühlen Schmerzen stärker als Erwachsene, Ärzteblatt, April 2015,
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/62565 (Abrufdatum 1.5.2023)

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Der Heilpraktikerberuf steht für Patientensicherheit und Qualität

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben ein umfangreiches Berufsrecht und eine Berufsordnung

Es gibt im Gesundheitswesen zahlreiche landes- und bundesgesetzliche Normen, wie z.B. das Infektionsschutzgesetz, das Patientenrechtegesetz, das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Diese Gesetze gelten für den Heilpraktikerberuf wie für den Arztberuf gleichermaßen.

Das Heilpraktikergesetz wurde im Jahr 2016 aktualisiert. Seitdem regeln bundeseinheitliche Überprüfungsleitlinien mit mehr Gewichtung auf Patientenschutz den Heilpraktikerberuf.

Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gelten grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten wie für Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner.

Die Heilpraktiker-Berufsordnung besteht im Wesentlichen aus rechtlich bindenden Regelungen und geht in vielen Punkten sogar darüber hinaus. Sie ist folglich ein rechtliches Regelwerk – kein unverbindliches Hinweisheft.

Für die Heilpraktikerausbildung und -überprüfung ist umfangreiches, medizinisches Wissen notwendig

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erhalten ihre Erlaubniserteilung von kommunalen Gesundheitsbehörden und verfügen über ein klar geregeltes und verbindliches Wissen, welches vor der Erlaubniserteilung nachgewiesen werden muss.

Im März 2018 traten bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärterinnen und -Anwärtern in Kraft (bundeseinheitliche Vorgaben; Überprüfungsmodalitäten auf Länderebene). Die Erlaubnis wird nur nach bestandener amtlicher Überprüfung erteilt, die der Patientensicherheit dient.

Die Ausbildung erfolgt zumeist in privaten Heilpraktikerschulen und ist selbstfinanziert. Die durchschnittliche Dauer beträgt 2-3 Jahre exklusive der Vorbereitungszeit auf die Überprüfung, oder einer gegebenenfalls anfallenden Assistenzzeit. Um die Überprüfung zu bestehen, ist umfangreiches, medizinisches Wissen notwendig.

Invasive Therapiemethoden wie Injektionstechniken sind Bestandteil der Heilpraktikerausbildung und gehören zum Kanon der Heilpraktiker-Überprüfung.

Das Mindestalter für die Überprüfung beträgt 25 Jahre. (§ 2 Abs. 1 lit. a DVO-HeilprG).

Der Heilpraktikerberuf hat sich über Jahrzehnte eine tragende Ethik und ein Aus- und Fortbildungssystem geschaffen, das modernen Anforderungen entspricht.

Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin gelehrten Therapiemethoden der Erfahrungsheilkunde werden von privaten Schulen, Akademien, Berufs- und Fachverbänden gelehrt und oft zertifiziert. Die für deren Ausübung erforderlichen sicherheitsrelevanten Aspekte sind bereits leitlinienentsprechend rechtssichere Inhalte der amtsärztlichen Überprüfungen.

Nicht gegeneinander, sondern miteinander – Heilpraktiker- und Ärzteschaft

In aller Regel waren Patientinnen und Patienten, bevor sie in eine Heilpraktikerpraxis gehen, bereits bei einem Arzt bzw. einer Ärztin, oder sie befinden sich parallel in ärztlicher Behandlung und damit auch Kontrolle.

Eine Weiter-Verweisung oder Rück-Verweisung an einen Arzt bzw. eine Ärztin ist für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker selbstverständlich, wenn die Notwendigkeit besteht. Sie sind darin ausgebildet, diese durch anerkannte klinische Diagnostik festzustellen und ihre Behandlungsgrenzen zu kennen und einzuhalten.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind wertvolle Gesundheitswächter – ein wesentlicher Inhalt der Heilpraktikerüberprüfung ist die Früherkennung von gefährlichen oder infektiösen Erkrankungen mit nachfolgender Weiterleitung in ärztliche Behandlung, bzw. auch Meldung von Verdachtsfällen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte empfehlen bei bestimmten Erkrankungen die Behandlung durch eine Heilpraktikerin bzw. einen Heilpraktiker. Insbesondere durch die Behandlung chronisch Erkrankter entlasten sie in Zeiten des Ärztemangels die überfüllten ärztlichen Praxen und knappe Budgets.

Ein hoher Anteil niedergelassener Ärztinnen und Ärzte befürwortet die (begleitende) heilpraktische Behandlung oder toleriert sie. Dies entspricht dem Trend: Immer mehr Menschen – nach neusten Umfragen zwei Drittel der Bürgerinnen und Bürger – wünschen sich eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Schulmedizin und der heilpraktischen Komplementärmedizin.

Der Heilpraktikerberuf: Ganz sicher!

Dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sehr sicher arbeiten, belegen die extrem geringen Schadensfälle. Beispielsweise lässt sich dies in der Stellungnahme des Ministeriums für Soziales und Integration BW (Drucksache 16 /4530 vom 23.07.2018) klar erkennen:

„Fälle, in denen Patientinnen und Patienten in Baden-Württemberg durch fehlerhafte oder unterlassene Behandlung zu Schaden gekommen sind, sind dem Ministerium für Soziales und Integration auch unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nicht bekannt.“

Die Berufshaftpflichtversicherung der Heilpraktikerschaft kostet durchschnittlich nur rund 100 Euro pro Jahr. Dieser Betrag ist extrem niedrig im Vergleich zu anderen medizinischen Berufen. Dies dokumentiert die Sorgfalt und das sehr niedrige Risiko bei heilpraktischen Behandlungen, denn der Betrag errechnet sich aus den Schadensbilanzen.

Außerdem unterliegen Medikamente mit starken Nebenwirkungen der ärztlichen Verschreibungspflicht. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker arbeiten nur mit Stoffen bzw. verordnen nur Stoffe, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen.

Daher ist das Behandlungsrisiko durch sehr risikoarme Verfahren erheblich minimiert. Die äußerst seltenen negativen Vorkommnisse sind sehr bedauerlich, deren Ursachen liegen jedoch nicht in einer mangelnden Regulierung. Für den Heilpraktikerberuf bestehen grundsätzlich die gleichen oder sogar strengere Anforderungen wie für alle anderen Berufe im Gesundheitswesen. Die bereits geltenden zahlreichen Regularien zur Gewährleistung der Patientensicherheit sind deshalb absolut ausreichend. Wer sich strikt an alle geltenden Gesetze hält, kann kaum Gefahr laufen, Patienten zu gefährden oder ihnen gar zu schaden.

Für das Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten

Die Wirksamkeit vieler heilpraktischer Methoden ist inzwischen wissenschaftlich belegt bzw. sind die Grundlagen der heilpraktischen Methoden wissenschaftlich erklärbar.

Unabhängig von der Wissenschaftlichkeits-Diskussion sollten jedoch die positiven Erfahrungen der Patientinnen und Patienten mehr Beachtung finden und im Vordergrund stehen.

Diese haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können. Sie fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sorgen dafür, dass traditionelle Heilverfahren der Naturheilkunde (auch als Kulturgüter im Sinne von UNESCO oder WHO anerkannt) bis heute erhalten geblieben sind.

Die freie Wahl der Patientinnen und Patienten nicht unnötig stark einschränken

Patientinnen und Patienten haben ein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung – auch durch Angehörige des Heilpraktikerberufs. Außerdem besteht das Recht auf freie Weltanschauung. Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf, sowohl (ergänzende) Therapieverfahren als auch den Behandler frei zu wählen (Grundgesetz, Art. 2 und Art. 4).

Der Heilpraktikerberuf stärkt das Grundrecht der Patienten und Bürger auf freie Wahl von Therapeut und Therapieverfahren, wie es seit über 80 Jahren durch das Heilpraktikergesetz besteht.

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Heilpraktiker für Psychotherapie

Zahlen und Fakten zum Berufsstand

Der Beruf Heilpraktikerin/Heilpraktiker für Psychotherapie ist seit 1993 ein anerkannter Freier Beruf auf der Basis des Heilpraktikergesetzes und eines wegweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 21. Januar 1993, Az. 3 C 34.90). Er ist im deutschen Gesundheitswesen unverzichtbar für die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung.

Über 10.000 Berufsangehörige sind in ihren eigenen Praxen mit täglich rund 27.000 Patientenkontakten tätig. Das entspricht über neun Millionen Patientenkontakten im Jahr.

Die psychotherapeutische Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Psychotherapie ist trotz der fehlenden Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen immer mehr gefragt und ein unverzichtbarer Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland.

Aufgrund der fehlenden Kostenübernahme entlasten sie die gesetzlichen Krankenkassen jährlich mit ca. 226 Millionen Euro. Nur rund zehn Prozent der Selbstzahler sind privat krankenversichert.

Fakten zum Beruf

Die Wartezeit auf einen kassenfinanzierten Therapieplatz beträgt nach wie vor durchschnittlich 20 Wochen – auch nach der Strukturreform der Psychotherapierichtlinien. Bei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern für Psychotherapie gibt es hingegen keine langen Wartezeiten. Sie bieten schnell Termine an. Dies ist extrem hilfreich für Menschen in psychischen Ausnahmesituationen sowie bei akuten Konflikten, Problemen und Krisen.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen – genau wie die approbierten ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten – zahlreichen gesetzlichen Vorschriften und der Kontrolle durch die Gesundheitsämter, u.a. Behörden.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Psychotherapie verfügen über qualifizierende Aus- und Fortbildungen, ohne die sie die amtlichen Überprüfungen nicht bestehen würden. Zudem könnten sie sich auch ohne entsprechende Qualifizierung auf dem freien Markt nicht behaupten.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Psychotherapie unterstellen sich der Berufsordnung und Berufsaufsicht ihres Berufsverbandes. Sie vertreten ein breites Spektrum psychotherapeutischer Methoden über die sog. „Richtlinienverfahren“ hinaus und werden damit der Patientennachfrage und Behandlungsbedürftigkeit psychischer und psychosomatischer Krankheiten gerecht.

Welche Gründe führen häufig zu einer heilpraktischen, psychotherapeutischen Behandlung:

Menschen mit langen Leidenswegen, die bereits das gesamte Spektrum der krankenkassenfinanzierten Methoden durchlaufen haben, entscheiden sich häufig für eine heilpraktische, psychotherapeutische Bahandlung. Sie versprechen sich hier einen anderen Lösungsansatz.

Menschen, die nicht wollen, dass sich eine Psycho-Diagnose in der Akte ihres Arztes und damit auch bei ihrer Krankenkasse befindet, entscheiden sich häufig für eine Behandlung durch einen Heilpraktiker für Psychotherapie. Denn: Unter Umständen kann die Diagnose das berufliche Fortkommen hindern. Gerade in Beamtenlaufbahnen wird das immer wieder deutlich.

Durch die langen Wartezeiten im schulmedizinischen Bereich kommt es häufig zu einer Verschleppung der Therapie und damit zu einer deutlichen Verschlimmerung der Symptome. Menschen die bereit sind, für die Beseitigung psychischer Probleme in die eigene Tasche zu greifen und die Behandlung selbst zu finanzieren, gehen gerne zum Heilpraktiker.

Hintergrundinformationen – Psychotherapie in Deutschland

In Deutschland haben rund 18 Millionen Menschen Bedarf an Psychotherapie – das sind ca. 28 Prozent der Bevölkerung. Trotz der in eigener Praxis tätigen, knapp 27.000 krankenkassenzugelassenen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, wird die psychotherapeutische Versorgung als Krankenkassenleistung von vielen Patienten und Psychotherapeuten als deutlich unzureichend bewertet. Mehrere Studien verweisen auf den Versorgungsmangel in der Psychotherapie.

Hauptkritikpunkte sind u.a. die langen Wartezeiten auf einen Therapieplatz (in manchen Bereichen bis zu neun Monaten) sowie eine fehlende Balance in der Verteilung von Praxen in Städten bzw. auf dem Land.

Sämtliche bislang von der Politik und den Fachverbänden eingeleiteten Maßnahmen haben nicht spürbar zu einer Verbesserung der Situation beigetragen.

Das bedeutet, dass Menschen mit einem hohen Leidensdruck oder Erkrankungen wie Depressionen (die immerhin die zweithöchste Anzahl von Krankschreibungen in Deutschland verursachen) deutlich unterversorgt sind.

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Qualitätssicherung in der HP-Ausbildung und Überprüfung

Eine Vielzahl von Initiativen und Maßnahmen dienen der Qualitätssicherung in der Heilpraktikerausbildung

Seit dem 22. März 2018 gelten neue, bundeseinheitliche Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern. Der Gesetzgeber hat damit die bisherigen Leitlinien von 1992 weiterentwickelt und zielt damit stärker auf eine bundesweit einheitliche Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und damit auf Qualitätssicherung ab. Die Leitlinien sichern, welches Wissen und welche Fähigkeiten ein Heilpraktiker zur Ausübung des Heilberufes unbedingt vorweisen muss.

 

Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 und / oder nach AZWV Systeme

Zweimal jährlich werden – herausgegeben vom Gesundheitsamt in Ansbach, Bayern – bundeseinheitlich Fragen für die schriftlichen Überprüfungen den Gesundheitsämtern zur Verfügung gestellt. Die Termine der schriftlichen Überprüfung sind bundeseinheitlich am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober. Zahlreiche Heilpraktikerschulen haben sich nach DIN EN ISO 9001 und / oder nach AZWV Systeme zertifizieren lassen. Deren Schüler können eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erhalten.

 

Lehre ist Ländersache

Im Land Bayern ist es möglich, die rechtliche Stellung im Status einer Berufsfachschule nach dem Bayer. EUG. zu bekommen. So lehrt z. B. die Josef-Angerer-Schule in München. Schulträger ist ein eingetragener Verein (Heilpraktikerverband Bayern e. V.). Bereits in den 1950er Jahren war die Josef-Angerer-Schule als Fachschule anerkannt, seit 1996 ist sie staatlich als Berufsfachschule für Naturheilweisen zugelassen. Als private Ergänzungsschule untersteht sie der Schulaufsicht der Regierung von Oberbayern.

Seit 1998 gibt es im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) § 161 die Möglichkeit einer staatlich anerkannten Heilpraktikerschule, auch mit Anerkennung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

In Schleswig-Holstein gibt es seit dem Jahr 2000 einen Gegenstandskatalog zur Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker

 

Über welche Ausbildung verfügen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker?

Die Ausbildung erfolgt selbstfinanziert in privaten Heilpraktikerschulen und dauert ca. 2-3 Jahre plus Vorbereitung auf Überprüfung und ggf. eine Assistenzzeit. Sie bereitet auf die Überprüfung und das gesetzeskonforme und verantwortungsbewusste Betreiben einer Praxis vor. Fast 90 Prozent aller Heilpraktiker absolvieren ihre Ausbildung ganz oder zum Teil an einer Heilpraktikerschule. Die Fern- und autodidaktische Ausbildung dient den meisten als Ergänzung zur Heilpraktikerschule.

Das für das Bestehen der Überprüfung erforderliche umfangreiche medizinische Wissen reicht von Anatomie und Physiologie über Diagnostik und Krankheitslehre bis zum Notfallmanagement. Sichere Beherrschung der Injektionstechniken sowie umfassende Kenntnisse zur Hygiene, zum Patientenschutz und der Qualitätssicherung sind ebenfalls Ausbildungs- und Prüfungsgegenstand.

Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin gelehrten heilpraktikertypischen Diagnose- und Therapiemethoden werden von privaten Schulen, Akademien, Berufs- und Fachverbänden gelehrt und oft zertifiziert. Die für deren Ausübung erforderlichen sicherheitsrelevanten Aspekte sind bereits leitlinienentsprechend rechtssichere Inhalte der amtsärztlichen Überprüfungen.

Darüber hinaus haben sich Heilpraktiker*innen über Jahrzehnte eine tragende Ethik sowie ein Aus- und Fortbildungssystem geschaffen, das den modernen Anforderungen an den Beruf entspricht.

Weitere Informationen zu Qualität und Qualifikation

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Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Das Heilpraktikergesetz

Textauszug aus dem Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1)

§ 1

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung “Heilpraktiker”.

§ 2

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

§ 3

Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

§ 5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 5a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 6

(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Vollzitat:

Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist”

Ausfertigungsdatum: 17.02.1939, zuletzt geändert 23.12.2016

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191

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Durchführungsverordnungen (DVO) zum HeilprG

Kurze Zusammenfassung

Die 1. Durchführungsverordnung zum HeilprG regelt in erster Linie die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung als Heilpraktiker zu erhalten. In ihr wird u. a. festgelegt, dass

  • eine sittliche Zuverlässigkeit vorhanden ist (im Regelfall bedeutet das: es liegt kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis vor)
  • eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt – amtsärztliche Überprüfung) erforderlich ist
  • ein Hauptschulabschluss vorliegen muss
  • für die amtsärztliche Überprüfung das 25. Lebensjahr vollendet sein muss
  • die erforderliche Eignung für die Berufsausübung nicht infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht fehlt.

Die 1. DVO (§ 7) legt ferner fest, dass eine HP-Erlaubnis zurückgenommen werden kann, wenn nachträglich ein Versagensgrund für eine Erlaubniserteilung bekannt wird. Sie regelt zudem, dass gemäß HeilprG ein Gutachterausschuss zu berufen ist, der in Zweifelsfällen ein Gutachten erstellt. Das kann z. B. nötig werden, wenn sich ein Heilpraktikeranwärter über eine Prüfung beschwert oder über die Zurücknahme einer Erlaubnis entschieden werden soll.

 

Ausschluss der Gefahr für die Volksgesundheit

Die 2. Durchführungsverordnung vom 3.7.1941 regelt die Notwendigkeit einer Überprüfung als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Diese Überprüfung muss ausschließen, dass der Anwärter eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.

Die 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wurde zuletzt durch Artikel 17f iVM Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 geändert.

Dabei wurde auch festgelegt, dass das Bundesministerium für Gesundheit Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekanntmachen wird. Bei der Erarbeitung der Leitlinien waren die Länder beteiligt.

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Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern

Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit macht nachstehend die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (Anlage) bekannt:
Die Leitlinien treten am 22. März 2018 in Kraft.

Bonn, den 7. Dezember 2017 Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
A. Becker

www.bundesanzeiger.de

Veröffentlicht am Freitag, 22. Dezember 2017
BAnz AT 22.12.2017 B5

Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17f in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung der Länder Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern zu entwickeln. Sie dienen als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als Grundlage für die Entscheidung, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.

Das Heilpraktikergesetz und die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz gelten als vorkonstitutionelles Recht fort und berechtigen durch die Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von Heilkunde. Diese Berechtigung gilt jedoch nicht unbeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen nur in dem Umfang Heilkunde ausüben, in dem von ihrer Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht. Sie müssen Arztvorbehalte beachten und sich auf die Tätigkeiten beschränken, die sie sicher beherrschen. Die Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Rechtsrahmen kennen und beachten, ist Gegenstand der Überprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt beziehungsweise bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) und Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis.
Das Bundesministerium für Gesundheit hatte am 2. September 1992 gemeinsam mit den Ländern entwickelte „Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ veröffentlicht, die seither als Grundlage der Heilpraktikerüberprüfungen dienen, ohne dass sie rechtlich verbindlich sind.

Die bis heute andauernden Diskussionen über den Heilpraktikerberuf, die sich immer wieder auch mit den Grenzen der Tätigkeit von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern befassen, haben den Gesetzgeber veranlasst, eine Weiterentwicklung der oben genannten Leitlinien vorzuschreiben, die stärker als bisher auf eine bundesweit einheitliche Heilpraktikerüberprüfung abzielt und dabei den Schutz der einzelnen Patientin oder des einzelnen Patienten deutlicher als bisher in den Blick rückt.

Dementsprechend beinhalten die nachfolgenden Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern Vorgaben zur formellen und inhaltlichen Gestaltung der Überprüfung. Sie orientieren sich am Ziel der Gefahrenabwehr und sollen die Feststellung ermöglichen, ob die Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zuverlässig einschätzen, sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit sind, ihr Handeln angemessen daran auszurichten. Damit dies gelingt, bedarf es sowohl einer Überprüfung der rechtlichen wie medizinischen Kenntnisse der Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter, aber auch einer der späteren Tätigkeit entsprechenden Demonstration von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse.

Ihre Grenze findet die Leitlinie dort, wo sie über die Mindestanforderungen an die Überprüfung hinausgeht und in Durchführungskompetenzen der Länder eingreift. Sie kann weiterhin nicht Anforderungen an den Heilpraktikerberuf stellen, die dem Parlamentsvorbehalt unterliegen, nach dem der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratiegebots verpflichtet ist, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.

Dementsprechend werden Vorschläge zur Festlegung einer einheitlichen Berufsbezeichnung bei einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis oder zur Regelung von angemessenen Kenntnissen der deutschen Sprache nicht aufgegriffen.

Aufgegriffen wird die Bitte der Länder, auch für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, die eine – nach der Rechtsprechung zugelassene – sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis anstreben, einheitliche Vorgaben für die Durchführung entsprechender Überprüfungen vorzusehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit keine Bestätigung von sektoralen Heilpraktikererlaubnissen als solchen verbunden ist.
Die Länder sind an der Erarbeitung der nachfolgenden Vorgaben zur Heilpraktikerüberprüfung beteiligt gewesen. Ergänzende Regelungen der Länder zum Vollzug der Leitlinien sind nicht ausgeschlossen.

Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.

1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

1.1.1 Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System.

1.1.2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.

1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.

1.1.4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.

1.2 Qualitätssicherung

1.2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.

1.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.

1.3 Notfallsituationen

Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.

1.4 Kommunikation

1.4.1 Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie.

1.4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren.

1.4.3 Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.

1.5 Medizinische Kenntnisse

1.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.

1.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.

1.5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von
– Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
– Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
– immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
– endokrinologischen Erkrankungen
– hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
– Infektionskrankheiten
– gynäkologischen Erkrankungen
– pädiatrischen Erkrankungen
– Schwangerschaftsbeschwerden
– neurologischen Erkrankungen
– dermatologischen Erkrankungen
– geriatrischen Erkrankungen
– psychischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Bewegungsapparats
– urologischen Erkrankungen
– ophtalmologischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.

1.6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse

1.6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.

1.6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.

1.6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.

1.6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.

1.6.5 Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die in Nummer 1 genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird. Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob die antragstellende Person in der Lage ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs liegen. Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wobei diese Beschränkung insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil der Überprüfung zum Ausdruck kommen kann.

2.1 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung liegt bei den zuständigen Stellen der Länder. Eine Zentralisierung der Überprüfungen ist anzustreben, um die Überprüfungen formell und inhaltlich landeseinheitlich durchführen zu können. Die Länder sollen daher die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung auf eine oder einige wenige zuständige Stellen pro Land konzentrieren.

2.2 Form

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird zeitlich vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt.

2.3 Bewertung der Überprüfungsleistungen und Bestehen

Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der Überprüfung werden jeweils mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Besteht die antragstellende Person den schriftlichen oder den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung nicht, ist anzunehmen, dass von ihr eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten ausgeht.

2.4 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche

Werden bei der Überprüfung von der antragstellenden Person begangene Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Überprüfung beendet und als nicht bestanden bewertet.

2.5 Niederschrift, Prüfungsunterlagen

Über den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Überprüfung einschließlich eventueller Stellungnahmen der mitwirkenden Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Der antragstellenden Person ist auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

2.6 Mitteilung der Überprüfungsergebnisse

Nach Abschluss jedes Teils der Überprüfung ist die antragstellende Person über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten.
Die für die Überprüfung zuständige Stelle teilt der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde alle Ergebnisse der Überprüfung mit.

Der schriftliche Teil der Überprüfung erfolgt auf Grundlage von zur Überprüfung ausgewählten Fragen; die Auswahl der Fragen trifft die oder der von der zuständigen Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt. Die Aufsichtsführenden werden von der zuständigen Stelle bestellt.
Die antragstellende Person erhält 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Fragen stammen aus allen Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalten der Überprüfung.

Für die Fragestellung ist das Antwort-Wahl-Verfahren anzuwenden. Dabei kann die zuständige Stelle die Fragen aus dem Pool einer Stelle beziehen, die von den Ländern insgesamt, von einigen Ländern oder von zuständigen Stellen in den Ländern mit der Entwicklung oder Sammlung von Fragen betraut wurde.

Die Fragen sind klar und verständlich zu formulieren. Sie sind so zu verfassen, dass sie der Zielsetzung der Überprüfung Rechnung tragen, die in der Feststellung besteht, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.

Die schriftliche Überprüfung dauert zwei Stunden.

Die schriftliche Überprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Viertel aller Fragen zutreffend beantwortet worden sind.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 60 Minuten dauern.

Bis zu vier antragstellende Personen können gemeinsam überprüft werden.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung wird von der Ärztin oder dem Arzt abgenommen, die oder den die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmt hat. An dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung sind Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu beteiligen. Über die Zahl der teilnehmenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entscheidet die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt.

Die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt kann für den Fall, dass eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt wird, an Stelle von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern andere, für den jeweiligen sektoralen Bereich fachlich geeignete Berufsgruppen am mündlich-praktischen Teil der Überprüfung beteiligen.

Während der mündlich-praktischen Überprüfung hat die antragstellende Person Fragen aus allen Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu beantworten. Fragen aus dem Bereich Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse“ sollen auch praktische Aufgaben enthalten, die von der antragstellenden Person während der Überprüfung durchzuführen sind.

Bei Einverständnis der antragstellenden Personen, die an der mündlich-praktischen Überprüfung teilnehmen, kann die Überprüfung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung ist nach erfolgreichem Abschluss der Überprüfung zu löschen.

Die oder der zur Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt entscheidet nach Abschluss der mündlich-praktischen Überprüfung über das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Überprüfung. Sie oder er berät sich dabei mit den an der Überprüfung beteiligten Personen.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung der antragstellenden Person keine Mängel aufweist, die bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lassen.

Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, gelten die Nummern 2 bis 4 zur Durchführung der Überprüfung entsprechend.

Sowohl im schriftlichen wie im mündlich-praktischen Teil der Überprüfung haben sich die Fragen dabei gezielt auf die in Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu erstrecken, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.

Abweichend von Nummer 3 umfasst der schriftliche Teil der Überprüfung 28 Fragen und dauert 60 Minuten.

Abweichend von Nummer 4 dauert der mündlich-praktische Teil der Überprüfung für jede antragstellende Person höchstens 45 Minuten.

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