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Homöopathie und Krebsbehandlung – wir unterstützen das VKHD-Positionspapier zu diesem wichtigen und komplexen Thema

Der Verband Klassischer Homöopathen Deutschlands e.V. (VKHD) hat auf seiner Website ein Positionspapier zum Thema »Komplementäre Krebsbehandlung mit Homöopathie und Selbstbehandlung bei Krebs« veröffentlicht.

Als Berufsverband homöopathisch arbeitender Heilpraktiker*innen stellt der VKHD seine Haltung zu verschiedenen Aspekten des Themas Homöopathie und Krebsbehandlung klar. Wir von der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktiker & Fachverbände unterstützen unseren teilnehmenden Verband VKHD mit seinem Positionspapier.

Link zum Positionspapier auf der VKHD-Website

Positionspapier

 

Die komplementäre Krebsbehandlung mit Homöopathie und der Wunsch nach einer Selbstheilung bei Krebs

Ein Positionspapier des Verbands klassischer Homöopathen Deutschlands e.V. (VKHD) zur Selbstbehandlung bei Krebs und zur komplementären Krebsbehandlung mit Homöopathie.

Heilpraktiker*innen, vor allem auch solche, die homöopathisch arbeiten, werden von Patient*innen oft wegen einer möglichen Krebsbehandlung konsultiert. Davon abgesehen, finden sich im Internet immer wieder auch Angebote zur Selbstbehandlung bei Krebs, und Betroffene tauschen Tipps in Netzforen aus. Welchen Stellenwert kann eine qualifiziert und professionell angewendete Homöopathie (1) bei der Behandlung krebskranker Menschen haben? Wie stehen wir als Verband zu homöopathischen Begleitbehandlungen einer konventionellen Krebstherapie und wie zu Versuchen einer Selbstheilung bei Krebs?

Krebs zählt weltweit nach wie vor zu den häufigsten Todesursachen. Allein in Deutschland leben über 4,6 Millionen Menschen mit dieser Diagnose (2). Die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten werden schon daran ersichtlich, dass bis zu 60% der Betroffenen begleitend zu ihrer konventionellen Krebstherapie komplementärmedizinische Verfahren nutzen und noch mehr sich dies wünschen.

Als Berufsverband homöopathisch arbeitender Heilpraktiker*innen möchte der VKHD seine Haltung zu folgenden Gesichtspunkten klarstellen:

1. Homöopathie kann als Begleittherapie sehr hilfreich sein.
In Anbetracht heutiger medizinischer Möglichkeiten bei vielen Krebsarten kommt eine homöopathische Behandlung grundsätzlich nur als Begleittherapie infrage. Studien belegen bei homöopathischer Begleitbehandlung eine Verbesserung der Lebensqualität, beispielsweise durch Linderung von Nebenwirkungen konventioneller Maßnahmen, und teilweise auch eine Verbesserung der Prognose (3). Bei einer Umfrage des VKHD gaben 99% derjenigen Befragten, die dies überhaupt anbieten, an, Krebspatient*innen generell nur begleitend zu einer fachärztlichen Behandlung und Kontrolle zu behandeln (4). Ausnahmen von diesem Prinzip sehen wir in Fällen, in denen keine konventionellen Therapieoptionen mehr zur Verfügung stehen.

2. Einzelfall-Erfolge sind nicht immer übertragbar.
Es gibt eine größere Zahl dokumentierter Behandlungserfolge einer homöopathischen Behandlung bei malignen Erkrankungen, bei denen ein bösartiger Tumor sich zurückgebildet hat. Diese Fälle treten jedoch nicht hinreichend häufig und regelmäßig auf, um eine solche Behandlung als therapeutische Alternative zu einer konventionellen Behandlung zu begründen.

3. Betroffene wünschen ein Miteinander der therapeutischen Ansätze.
Die Betroffenen wünschen ein Miteinander von konventioneller und komplementärer Medizin. Die wissenschaftliche Forschung stützt ein solches Miteinander. Die Realisierung setzt interdisziplinäres Denken und Handeln, Fachkompetenzen im jeweils eigenen Bereich sowie auch den Einbeziehung des Patienten oder der Patientin auf Augenhöhe voraus. Unter ethischen Aspekten halten wir es für geboten, ebenso den Wunsch der Patient*innen nach komplementärmedizinischer Begleitung zu respektieren, wie auch über Möglichkeiten und Grenzen der verschiedenen therapeutischen Optionen aufzuklären.

4. Eigenwirksamkeit unterstützen wir, Selbstbehandlung hat enge Grenzen.
Wir begrüßen die aktive Beteiligung von Patient*innen an ihrer Therapie und den damit eingebrachten Faktor der Ermutigung und Eigenwirksamkeit. Wir halten es in diesem Zusammenhang allerdings für unerlässlich, auch über medizinische Grenzen von Selbstbehandlung aufzuklären. Das betrifft neben der Beratung in der Praxis beispielsweise auch Vorträge zu Selbsthilfe bei Krebs und anderen schweren Erkrankungen (5).

5. Beratung darf nicht zur Unterlassung gebotener Maßnahmen führen.
Eine Beratung durch Heilpraktiker*innen kann das Abwägen aller Optionen mit einbeziehen, darf jedoch ebenso wenig wie eine Behandlung zur Unterlassung medizinisch gebotener Maßnahmen führen. Lehnt ein*e Patient*in ärztlich vorgeschlagene Maßnahmen aus Unkenntnis oder bloßer Verdrängung ab, ist entsprechende Aufklärung geboten. Zugleich respektieren wir jede informierte, wohl erwogene und autonome Patientenentscheidung und Behandelnde, die dies menschlich, therapeutisch, ethisch und rechtlich mitgetragen. Sind Behandlungsangebot und Patientenerwartungen jedoch nicht überein zu bringen, muss ein*e Heilpraktiker*in auch bereit sein, die Behandlung abzulehnen.
Auch eine begleitende Behandlung von an Krebs erkrankten Menschen stellt hohe fachliche, kommunikative und ethische Anforderungen an eine*n behandelnde*n Heilpraktikerin oder Heilpraktiker. Dies schließt die Bereitschaft ein, den Erkrankten in allen denkbaren Phasen und womöglich auch im Sterben zu begleiten. Anfänger*innen und Kolleg*innen ohne spezifische Weiterbildung raten wir hiervon ab. Fachlich qualifizierte, kompetente und erfahrene homöopathische Heilpraktiker*innen können nach unseren Erfahrungen einen wichtigen Platz in der begleitenden Behandlung einnehmen. Sie können dabei auch als Bindeglied zwischen medizinischen Laien und Hochschulmedizin fungieren.

Unsere Stellungnahme entspricht der durch Patientenrechte, verbandliche Berufsordnung mit Ethikrichtlinien, gesetzlich verankerte Sorgfaltspflichten, Patientenschutz und Rechtsprechung bereits gegebenen Sachlage. Sie respektiert ebenso den Grundsatz der Therapiefreiheit. Wir sind überzeugt, dass ein respektvolles Miteinander therapeutischer Ansätze und Berufe unter Einbezug der Patientinnen und Patienten die besten Ergebnisse bringt, und dafür setzen wir uns ein.

Ulm, im Oktober 2024
Vorstand und Beirat des VKHD
Ralf Dissemond, Carl Classen, Stefan Reis, Karen Schürmann, Andy Bleichner,
Bettina Henkel, Karen Lutze, Helmut Schnellrieder

 


(1) Überprüfte Therapeutenlisten qualifizierter homöopathisch arbeitender Heilpraktiker*innen fin-den Sie hier:
https://www.homoeopathie-zertifikat.de/index.php/therapeutensuche-menu
https://homoeopathie-qualitaet.de/therapeuten/

(2) Robert Koch-Institut (RKI) (2024): „Krebs in Deutschland für 2019/2020.“ Verfügbar unter: https://www.krebsdaten.de

(3) Frass, M., Lechleitner, P., Gründling, C. et al, „Homeopathic Treatment as an Add‐On Therapy May Improve Quality of Life and Prolong Survival in Patients with Non‐Small Cell Lung Cancer: A Prospective, Randomized, Placebo‐Controlled, Double‐Blind, Three‐Arm, Multicenter Study“. The Oncologist, e1930–e1955. DOI: 10.1002/onco.13548
Frenkel, M., Cohen, L., Peterson, N., et al. (2010). „Integrating Complementary and Integrative Medicine in Conventional Oncology Care: The American Experience.“ Journal of Cancer, 1, 244-253. DOI: 10.7150/jca.1.244

(4) Verband klassischer Homöopathen Deutschlands (VKHD, 2024). An homöopathische Heilprakti-ker*innen (nicht nur an Mitglieder) gerichtete Befragung.

(5) BKHD, DZVhÄ, VKHD (2009): Empfehlung zur Vermittlung homöopathischer Selbstbehandlung
https://www.aeha-buendnis.de/wp-content/uploads/2019/11/AEHA_Selbstbehandlung.pdf

Bildquelle: © Elvira Bierbach

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Heilpraktiker, Homöopathie, Impfen – Positionspapier des Verbands Klassischer Homöopathen Deutschlands e.V. (VKHD)

Aus Sicht der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktiker & Fachgesellschaften unterstützen wir unseren teilnehmenden Verband VKHD mit seinem Positionspapier.

Der Verband Klassischer Homöopathen Deutschlands e.V. (VKHD) hat im August auf seiner Website ein Positionspapier zum Thema „Heilpraktiker – Homöopathie – Impfen“ veröffentlicht.

Unter anderem formuliert der VKHD darin: „Medizinischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfolgt in der täglichen Praxis in jedem Einzelfall eine notwendige kritische Abwägung zur Beratung über geeignete Therapieoptionen und Präventionsmaßnahmen. Sachgemäß arbeitende Heilpraktiker*innen beraten entsprechend differenziert. […] Behauptungen, dass Homöopath*innen oder Heilpraktiker*innen Impfungen grundsätzlich ablehnen und damit auch eine Mit-Verantwortung für niedrige Impfquoten tragen, sind schlichtweg falsch.“

Aus Sicht der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktiker & Fachverbände unterstützen wir unseren teilnehmenden Verband VKHD mit seinem Positionspapier.

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Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften: 5 Jahre – 20 Konferenzen!

Fünf Jahre – 20 Konferenzen

Fünf Jahre Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften – der Zusammenhalt ist gewachsen und die Anzahl der teilnehmenden Verbände hat sich kontinuierlich erhöht

Am 13. Dezember 2023 konnte die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften in Kassel ein kleines Jubiläum begehen: 5 Jahre – 20 Konferenzen!

  • Wir vernetzen uns und bündeln unsere Kompetenzen und Kräfte für gemeinsame berufsständische und politische Arbeit.
  • Wir wollen den Heilpraktikerberuf bewahren, fördern und zukunftsfähig machen.

In diesem Forum informieren sich die Verbände gegenseitig über Aktuelles, diskutieren wichtige und zukunftsweisende Themen unseres Berufsstands, entwickeln Projekte und setzen diese um. In Teams für die Kollegenschaft aufbereitete Informationen werden an die Verbände gegeben. Es gibt Expertengruppen beispielsweise zur Heilpraktikerausbildung und zum Berufsbild der sektoral psychotherapeutisch tätigen Kollegenschaft. Die Fachgesellschaften arbeiten an der Qualitätssicherung in der Methodenausbildung. Die gemeinsame Website www.gesamtkonferenz-heilpraktiker.de hat sich zu einem gut besuchten Informationsmedium entwickelt. Und es finden regelmäßig Kontakte zu Politikerinnen und Politikern sowie Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit statt.

  • Diese Zusammenkunft von Heilpraktikerverbänden und Fachgesellschaften ist ausdrücklich kein Verein und strebt dies auch nicht an.
  • Jeder teilnehmende Verband wahrt sein individuelles Profil und seine absolute Eigenständigkeit.
  • Die Heterogenität der teilnehmenden Verbände spiegelt die Vielfalt in unserem Berufsstand wider.
  • Patientenschutz und Qualitätssicherung haben höchste Priorität.
  • Kollegialität, Toleranz und Wertschätzung sind tragende Elemente unserer Zusammenkünfte.

Zur Mitwirkung herzlich eingeladen

Die Diskussionen sind oft kontrovers, aber immer kollegial, konstruktiv und kreativ. Unser Zusammenhalt ist gewachsen – wir freuen uns über den befruchtenden Austausch und die inspirierenden Begegnungen.

Die Anzahl der teilnehmenden Verbände hat sich kontinuierlich erhöht. Auch weiterhin gilt: Alle Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften sind herzlich zur Mitwirkung eingeladen.

Bildquellen: © Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften

Eine Säule der Evidenzbasierten Medizin ist der Wunsch der Patientinnen und Patienten. Ein umfangreiches Aufklärungsgespräch ist hierfür die Basis. (Foto: Kirsten Oborny)

Achtung Verwechslungsgefahr! »Evidenzbasierte Medizin« ist nicht »wissenschaftliche Medizin«!

Der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit ist nur eine von drei Säulen der Evidenzbasierten Medizin (EbM)

Immer wieder wird der Heilpraktikerschaft vorgeworfen, ihre Diagnose- und Therapieverfahren seien nicht evidenzbasiert – und das klingt so, als ob diese Methoden allesamt nicht wissenschaftlich anerkannt seien. Auch fordern Politiker regelmäßig, dass ausschließlich evidenzbasierte medizinische Maßnahmen durchgeführt werden.

Doch Vorsicht! Hier gibt es oft Missverständnisse, denn die Begriffe „wissenschaftlich bewiesen“ und „evidenzbasiert“ bedeuten keineswegs das Gleiche!

Die Wissenschaftlichkeit bzw. der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit eines Verfahrens ist nämlich nur eine von drei Säulen der sogenannten Evidenzbasierten Medizin (EbM). Von zentraler Bedeutung für die evidenzbasierte Anwendung eines medizinischen Verfahrens in der heilpraktischen oder ärztlichen Praxis ist die Kombination aus dem klinischem Fachwissen und den Erfahrungen der Behandelnden, die außerdem bei der Wahl ihrer Therapieverfahren die Präferenzen der Patientinnen und Patienten berücksichtigen.

Erfahrung bahnt oft den Weg für Wissenschaftlichkeit

Es gibt zahlreiche traditionelle und moderne, komplementäre Methoden, deren Wirksamkeit durch randomisierte klinische Studien belegt und die sogar von der UNESCO oder der WHO anerkannt sind. Dass eine Methode (noch) nicht anerkannt oder ihre Wirksamkeit (noch) nicht durch Studien bestätigt wurde, heißt nicht automatisch, dass sie nicht wirksam ist.

Erfahrungsheilkundler sind oft die Vorreiter therapeutischer Methoden. Zwei Beispiele: Die Mikrobiologische Therapie zur Wiederherstellung eines gesunden Darmmilieus („Wiege der Gesundheit“) und die Einbeziehung der Faszientherapie in die Behandlung von Schmerzen haben in den letzten Jahren einen regelrechten Hype erfahren. Mittlerweile gibt es zur Wirksamkeit viele Belege durch Studien. Die universitär-wissenschaftliche Medizin nimmt diese Erkenntnisse nun gerne für sich in Anspruch. Dabei sollte jedoch nicht übersehen werden, dass diese Verfahren schon seit Jahrzehnten sehr erfolgreich in Heilpraktikerpraxen eingesetzt werden, weil sie erfahrungsgemäß gut wirken und weil die Patientinnen und Patienten sich auf der Basis eines umfassenden Aufklärungsgespräches für diese Verfahren entscheiden.

Lesen Sie hierzu die Stellungnahme der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften, in der diese Begriffe verständlich erläutert werden und deren Definition mit anerkannten Quellen belegt werden.

Quellen:

David Sackett et al. 1996: Evidence based medicine: what it is and what it isn’t. BMJ 312: 71-72
Evidenzbasierte Medizin (EbM) https://gesund.bund.de/evidenzbasierte-medizin-ebm

Bildquelle: © Foto: Kirsten Oborny, Stuttgart

Motiv: www.es-geht-ums-ganze.de

Weil’s hilft!

Die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände & Fachgesellschaften unterstützt die Kampagne: Manifest für eine gesunde Medizin

Gemeinsam für eine gesunde Medizin der Zukunft

Zeichne unser Manifest! Mach mit und werde Teil unserer wachsenden weil’s hilft!-Bewegung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich für eine überfällige Wende im Gesundheitssystem stark macht! Natürlich-ganzheitliche und konventionelle Verfahren müssen optimal verbunden werden. Wir wollen eine Integrative Medizin: Unsere Gesundheit muss in den Mittelpunkt gestellt werden, endlich. Das ist patientenorientiert, präventiv und bezahlbar. Auf dieser Grundlage erarbeiten wir Gesetzesvorschläge und werden die Politik nicht in Ruhe lassen, bis die notwendigen Änderungen eingeleitet sind.

Sei dabei!

Sei dabei, unterzeichne unser Manifest für eine gesunde Medizin, damit unsere vereinte Stimme hörbar und wirksam wird!

https://www.es-geht-ums-ganze.de/

YouTube Kampagnenfilm: https://www.youtube.com/watch?v=Q-915lyrbzA

Facebook: https://www.facebook.com/weilshilft

Instagram: https://www.instagram.com/weilshilft/

YouTube Kanal weil‘s hilft: https://www.youtube.com/@weilshilft374

Gemeinsam für eine gesunde Medizin!

Bildquelle: © weil’s hilft! – Kampagnenbüro

Frau fühlt sich wie neu geboren

Kneipp wäre heute wohl Heilpraktiker

Die Gesundheitslehre des Laienheilkundigen ist überraschend aktuell

Der vor 200 Jahren geborene Pfarrer Sebastian Kneipp wäre heute wohl Heilpraktiker. Die Gesundheitslehre des weltbekannten Laienheilkundigen ist überraschend aktuell, auch und gerade in der Corona-Pandemie.
Nicht nur in Bad Wörishofen, der Heimat von Pfarrer Kneipp, werden Patienten, die unter schweren Folgen einer Corona-Erkrankung leiden, unter anderem mit Kneipps Methoden behandelt.

Wasser, Pflanzenheilkunde, Bewegung, Ernährung und eine geordnete, also balancierte Lebensweise – das sind die fünf Säulen der Kneipp´schen Lehre. Kneipp war Menschenfreund, „Kräuterpfarrer“ und Wasserheilkundiger und behandelte im Laufe seines Lebens Abertausende Patienten. Er ist eine der prägenden Persönlichkeiten der Naturheilkunde und weltweit populär, seine Gesundheitslehre sogar immaterielles Kulturerbe der UNESCO.

„Dabei war Kneipp kein studierter Mediziner, sondern heilkundiger Laie. Er liebte die Menschen und wollte ihnen helfen. Im Laufe seines Lebens wurde er wegen seiner damals umstrittenen Methoden mehrere Male angezeigt und vor Gericht gebracht. Lebte er heutzutage, würde er wahrscheinlich eine Heilpraktikerausbildung und die Überprüfung beim Gesundheitsamt machen und eine Heilpraktikerpraxis eröffnen. Damals gab es diese Möglichkeit noch nicht.“ erklärt Elvira Bierbach, Heilpraktikerin vom Sprecherteam der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften.

Ihr Kollege Christian Blumbach ergänzt: „Wir Heilpraktiker setzen generell auf die Selbstheilungskräfte der Natur. Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes behandeln wir keine akute Corona-Erkrankung! Wenn jemand jedoch nach der Erkrankung nicht so recht auf die Beine kommt, dann können Kneipps bewährte Methoden sehr hilfreich sein. Vielen unserer Patienten, aber im Grunde jedem Menschen können wir Kneipps Empfehlungen nur ans Herz legen.“

Die Heilkraft von Bädern und Güssen trägt zur Harmonisierung des Immunsystems bei – nicht nur in besonders fordernden Zeiten. Eine geordnete Lebensweise, in der sich Anspannung und Entspannung abwechseln, ist elementar für die Vorbeugung von Stresserkrankungen und eine gesunde Körperabwehr. Ein Waldspaziergang tut Seele und Körper gut. Schon ein kurzes Armbad zeigt uns: Wasser vitalisiert. Die berühmten kalten Güsse kosten zuerst Überwindung. Doch wer ihre belebende und kräftige Wirkung kennt, mag sie nicht mehr missen. Doch nicht immer ist kaltes Wasser angezeigt!

Viele haben nach einer überstandenen Corona-Erkrankung ein deutlich gesteigertes Bedürfnis nach Wärme. Hier sind eher durchwärmende Kneipp-Anwendungen sinnvoll wie Fuß- und Vollbäder oder Leberwickel, auch mit Kräuterauflagen wie Schafgarbe. Wer nach einer Corona-Erkrankung geschwächt ist, kann so ergänzend zur ärztlichen oder heilpraktischen Behandlung für sich selbst zuhause viel tun. Kranke Menschen sollten sich mit ihren Behandlern absprechen, um die jeweils angezeigten Kneipp-Anwendungen sachgerecht durchzuführen.

Bierbach resümiert: „In diesen Tagen von Kneipps 200. Geburtstag ehren wir sein Andenken. Es würde ihm am besten gerecht werden, wenn wir möglichst viele seiner Erkenntnisse tagtäglich aufs Neue in unseren Alltag integrieren. Das würde ihm gefallen: Mit im besten Sinne einfachen und natürlichen Maßnahmen gesund bleiben oder wieder fit werden.

Bildquelle: © Gesamtkonferenz Foto: Kirsten Orborny

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Mach mit! #ProHeilpraktiker

Für Ihre Therapiefreiheit. Für Ihr Selbstbestimmungsrecht als Patient.
Für eine freie Berufsausübung des Heilpraktikers.

Mach mit!

Wir fordern den Erhalt des Heilpraktikerberufes und seines Kompetenzspektrums! Er muss als freier Heilberuf bewahrt und unterstützt werden! Wir treten ein für ein freies Miteinander der HeilpraktikerInnen mit allen therapeutisch Tätigen zum Wohle der PatientInnen!

Das Problem

Im November 2019 wurde vom Bundesgesundheitsministerium eine Ausschreibung für ein Rechtsgutachten veröffentlicht (1). Geklärt werden sollen Anliegen wie Handlungsbedarf und -möglichkeiten bezüglich des Heilpraktikerberufes. Teil dessen ist auch die Frage, ob eine Abschaffung des Berufes möglich sei. Damit drohen massive Veränderungen der Rechtssituation, die die therapeutische Kompetenz der HeilpraktikerInnen negativ beeinträchtigen werden. Es besteht sogar die Möglichkeit der Abschaffung des vollständigen Berufsbildes!

PatientInnen haben dann keine Möglichkeit mehr, sich für insbesondere naturheilkundliche Zuwendung und Hilfe durch nichtärztliche Heilkundige zu entscheiden. Das bedeutet für die Betroffenen eine empfindliche Einschränkung freier Therapeutenwahl. Die Naturheilkunde und Erfahrungsmedizin, deren erklärte Spezialisten und Anwender letztlich vor allem die HeilpraktikerInnen sind, wird in ernsthafte Gefahr geraten, zu degenerieren oder gar im Nebel der Geschichte verloren zu gehen.

Bereits in der jüngsten Vergangenheit wurde die Therapiefreiheit der HeilpraktikerInnen immer wieder durch fragwürdige gesetzliche Eingriffe reduziert. Ein Beispiel hierfür ist der Arztvorbehalt für die Herstellung zur unmittelbaren Anwendung rezeptpflichtiger Medikamentenzubereitungen (2). Infolgedessen ist es Heilpraktikern nicht mehr erlaubt, Eigenblutzubereitungen herzustellen und den PatientInnen zu verabreichen. Dabei handelt es sich um ein traditionelles Verfahren der Naturheilkunde, welches jahrzehntelang mit praktisch keinen bekannten Nebenwirkungen oder gar Komplikationen durch HeilpraktikerInnen eingesetzt wurde. Neben empfindlichen Einschränkungen für PatientInnen, die diese Therapie damit nicht mehr wie gewohnt bei ihren HeilpraktikerInnen in Anspruch nehmen können, droht nun, dass diese Behandlungsmethode im Lauf der Jahre in Vergessenheit geraten wird.

Es ist an der Zeit, für den Erhalt des Heilpraktikerberufes und seiner Kompetenzen als einzigem freien nichtärztlichen Heilberuf einzustehen! Tragen Sie sich hier in die Petition ein!

1. Berufsbild, Aufgaben und Bedeutung des Heilpraktikerberufes

Der Heilpraktikerberuf hat als einziger nichtärztlicher und freier Heilberuf in Deutschland eine lange Tradition, deren Wurzeln weit über das Heilpraktikergesetz hinausreichen. Das erklärte Hauptbetätigungsfeld der HeilpraktikerInnen ist die Naturheilkunde im weitesten Sinne. Zum Berufsbild gehört daher auch der Erhalt, die Pflege und Weiterentwicklung des traditionellen naturheilkundlichen Wissens in all seinen Facetten. Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen sind die erklärten Spezialisten der Erfahrungs- und Naturheilkunde!

1.1 Grundausbildung und amtsärztliche Überprüfung

Die Heilpraktikerüberprüfung an den Gesundheitsämtern ist in ihren Anforderungen durch Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit definiert (3). Inhalt ist der Nachweis umfassender anatomischer, physiologischer, pathologischer und diagnostischer Kenntnisse. Berufs- und berufsrechtskundliches Wissen wird gefordert. Demonstrationen praktischer Fähigkeiten gehören ebenfalls zum nachzuweisenden Leistungsspektrum: Methoden der Anamnese und Untersuchung, Injektionstechniken sowie Notfallprophylaxe u. -management.

Jede/r HeilpraktikerIn muss im Rahmen der amtsärztlichen Überprüfung zwingend die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, bevor er/sie die Berufsbezeichnung führen und heilkundlich tätig werden darf.

Durch diese umfangreichen Überprüfungsanforderungen ergibt sich das Gebot, das notwendige Wissen und Können zu erwerben. Der Ausbildungsweg ist den Berufsanwärtern freigestellt. Typischerweise werden hierfür private Lehrinstitute herangezogen, die verschiedene Schulungsmodelle anbieten. Die Inhalte der zumeist mehrjährigen Lehrgänge orientieren sich notwendigerweise an den Überprüfungsanforderungen, wie sie durch die bundeseinheitlichen Leitlinien vorgegeben sind. Deutschlandweit gibt es zahlreiche Anbieter, die in Ausbildungsfragen von einer teilweise jahrzehntelangen Erfahrung und Expertise getragen werden.

1.2 Spezialisierung und Weiterbildung

Das Spektrum naturheilkundlicher Ansätze und Methoden im weitesten Sinne ist unüberschaubar groß und daher nicht in uniformen, für alle gleichermaßen gültigen Lehr- oder Studiengängen zu unterrichten. Es ist naheliegend, dass Therapeuten der traditionellen chinesischen Medizin vollkommen andere Ausbildungsschwer-punkte setzen müssen, als beispielsweise KollegInnen, die sich der traditionellen westlichen Naturheilkunde oder den manuellen Therapieverfahren zugehörig fühlen. Insbesondere der ausdrücklich freie Charakter des Heilpraktikerberufes ist es, der diese individuellen Ansätze ermöglicht und fördert. Jede/r HeilpraktikerIn ist frei in der Wahl seiner weitergehenden Ausbildungsinhalte und -vorgehensweisen.

1.3 Bedeutung des Heilpraktikerberufes in der Gesundheitsversorgung in Deutschland

Für die Sicherstellung einer umfassenden naturheilkundlichen Versorgung der Bevölkerung übernimmt die Heilpraktikerschaft nachweislich eine wesentliche Schlüsselrolle. Gemäß einer Umfrage (4) des Berufsverbandes Bund Deutscher Heilpraktiker (BDH) suchen deutschlandweit täglich etwa 128.000 Menschen eine/n HeilpraktikerIn auf. HeilpraktikerInnen praktizieren in etwa 47.000 Praxen, die zudem bis zu 60.000 angestellte Mitarbeiter beschäftigen. Jährlich kommt es zu etwa 46 Millionen Patientenkontakten.

Offensichtlich schätzen Menschen in Deutschland den Heilpraktikerberuf und wünschen sich diese Möglichkeit der naturheilkundlichen Versorgung auch als Ergänzung neben den Angeboten konventioneller Medizin. Heilpraktikerleistungen werden in den meisten Fällen von den PatientInnen selbst bezahlt oder sie haben, ebenfalls eigenfinanziert, eine private Krankenversicherung oder Krankenzusatzversicherung abgeschlossen. Die Folge ist eine Entlastung des gesetzlichen Kassensystems und damit der Solidargemeinschaft. Heilpraktiker sind somit eine wichtige Stütze des Gesundheits- und Sozialsystems.

2. Konsequenzen der Abschaffung des Heilpraktikerberufes

Eine weitgehende Einschränkung oder gar endgültige Abschaffung des Heilpraktikerberufes als einzigem nichtärztlichen freien Heilberuf würde u.a. folgende Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Wertvolle Therapien der Erfahrungsmedizin und Naturheilkunde, die außer von Heilpraktikern nur von wenigen Ärzten angeboten werden, stehen nicht mehr für PatientInnen zur Verfügung.
  • Der Heilpraktikerberuf ist erklärt für den Erhalt, die Pflege und Weiterentwicklung der Naturheilkunde im umfassenden Sinne verantwortlich. Seine Abschaffung würde das Ende oder schwere Verstümmelung eines jahrtausendealten Kulturgutes, namentlich die traditionelle Heilkunst im ganzheitlichen Sinn, bedeuten. Die naturheilkundliche Vielfalt droht in Vergessenheit zu geraten und zu degenerieren. Methoden erfahrungsmedizinischer Naturheilkunde spielen keine erklärte Rolle im staatlich geregelten Medizinstudium.
  • Zahlreiche PatientInnen mit chronischen Erkrankungen, die aus Sicht wissenschaftlicher Medizin als »austherapiert« gelten, können durch Heilpraktiker keine Zuwendungen mehr in Anspruch nehmen, obwohl dies in solchen Fällen häufig Teil der letzten therapeutischen Wahlmöglichkeiten ist.
  • Insbesondere kleineren naturheilkundlich ausgerichteten Arzneimittelfirmen droht der geschäftliche Bankrott und die Schließung, denn der Heilpraktikerberuf begründet einen erheblichen Teil des Marktumsatzes der Produkte, die von Ihnen hergestellt werden.

Zahlreiche Apotheken, die sich naturheilkundlich spezialisiert haben, müssten empfindliche Umsatzeinbußen hinnehmen. Es droht der Verlust von Arbeitsplätzen in Heilpraktikerpraxen, naturheilkundlichen Firmen und Apotheken, etc.

Heilpraktiker erbringen Ihre Leistungen in aller Regel als selbstständige Unternehmer. Die Abschaffung des Berufes bedeutet den Ausfall steuerlicher Einnahmequellen.

Zahnärzte benötigen seit 2011 per EU-Vorgabe eine Heilpraktiker-Zulassung, wenn sie naturheilkundliche Verfahren in der Praxis anwenden wollen. Die Grundlage für deren Praxistätigkeit wäre somit verloren.

Praktizierende der Osteopathie müssen zur selbstständigen Ausübung ihres Berufes Arzt oder Heilpraktiker sein (OLG Düsseldorf vom 8.9.2015). Eine freie Ausübung der Osteopathie, ohne Arzt zu sein, wäre durch Wegfall des Heilpraktikerberufes nicht mehr möglich.

Die Entlastung des gesetzlichen Kassensystems und damit der Solidargemeinschaft durch die Tätigkeit der Heilpraktiker würde wegfallen.

Die Ärzteschaft müsste das entstehende Versorgungsloch für jährlich etwa 46 Millionen Patientenkontakte (4) mit hohen Zeitaufwendungen übernehmen. Das ist nicht leistbar.

Nur HeilpraktikerInnen und wenige PrivatärztInnen haben die berufliche Freiheit, ihren PatientInnen viel Zeit und Aufmerksamkeit zur Erfassung des vollständigen Patientenbildes widmen zu können. Das erhöht die Chance, verborgene aber schwerwiegende Krankheitsprozesse zu erkennen und so einer frühzeitigeren fachärztlichen Versorgung zuführen zu können. Wegfall des Heilpraktikerberufes bedeutet eine erhebliche Minderung der Chancen zur Früherkennung bedrohlicher Krankheitsprozesse.

Unkontrollierte Selbstbehandlungen, u.a mit naturheilkundlichen Mitteln, würden zunehmen. Dies kann keinesfalls im Interesse eines echten Patientensicherheitsgedankens sein.

Fazit und Forderungskonsequenz

Mit viel Zeit für die einzelnen PatientInnen setzen HeilpraktikerInnen Methoden der traditionellen und modernen westlichen und östlichen Naturheilkunde ein. Sie gelten zu Recht als die Experten dieser Therapieverfahren. Dazu gehören die Pflanzenheilkunde, Homöopathie und Spagyrik, manuelle Methoden wie Chiropraktik/Osteopathie und Massagetechniken, ebenso laborgestützte Verfahren in Diagnostik und Behandlung, etwa zur Therapie von Darmdysbiosen oder im Rahmen der orthomolekularen Medizin. In vielen Heilpraktikerpraxen kommen, basierend auf intensiver Aus- und Weiterbildung, Injektions- und Infusionskonzepte zum Einsatz. Psychotherapie, Ordnungsmedizin und andere zuwendende Verfahren werden ebenso verbreitet angetroffen. Zahlreiche HeilpraktikerInnen haben sich auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin spezialisiert. Ganzheitlich zu verstehende Heilkunde würdigt selbstverständlich auch die Wichtigkeit naturwissenschaftlich-medizinischer Zuwendung. Viele HeilpraktikerInnen arbeiten daher konsequent mit ÄrztInnen zusammen, um PatientInnen bestmögliche Behandlung in allen Richtungen und somit auch Sicherstellung der notwendigen ärztlichen Grundversorgung bieten zu können.

PatientInnen in Deutschland können jederzeit die medizinischen Zuwendungen wählen, die sie für sich wünschen. Das ist erklärtes Grundrecht eines jeden Bürgers. Dazu muss natürlich gehören, dass weiterhin die Inanspruchnahme nichtärztlicher Heilkunde durch Konsultation von HeilpraktikerInnen ermöglicht wird. Die Therapiefreiheit und das bestehende Kompetenzspektrum der HeilpraktikerInnen müssen vollumfänglich erhalten bleiben.

Wir fordern den Erhalt des Heilpraktikerberufes und seines Kompetenzspektrums. Er muss als freier Heilberuf bewahrt und unterstützt werden. Wir treten ein für ein freies Miteinander der HeilpraktikerInnen mit allen therapeutisch Tätigen zum Wohle der PatientInnen!

 

Quellen:

(1) https://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/2019/11/12/rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht/

(2) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gsav.html

(3) https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_official&bookmark_id=d6Pk1lbZta8EPCulJuE

(4) https://www.bdh-online.de/repraesentative-umfrage-jeden-tag-gehen-in-deutschland-128-000-patienten-zum-heilpraktiker/

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Stellungnahme „Gute Patientenversorgung“

Qualitätssicherung, Patientensicherheit und Wahlfreiheit von Behandlern und Methoden

Gute Patientenversorgung bedeutet gleichermaßen fachlich qualifizierte Behandlung, Qualitätssicherung für Patientensicherheit und Patientenschutz sowie Wahlfreiheit von Behandler und Behandlungsmethode für eigenverantwortliche und mündige Patienten. Der Heilpraktikerberuf hat sich in über 80 Jahren etabliert und ist unverzichtbar ins Gesundheitssystem eingebettet.

Etwa 46 Millionen Behandlungen finden jährlich statt. Bürgerinnen und Bürger nehmen heilpraktische Leistungen in Anspruch und wertschätzen die therapeutischen Effekte. Dies untermauern sie dadurch, dass sie diese Behandlungen und Arzneimittel selbst aus ihrem Einkommen bezahlen.

Qualitätssicherung und Patientensicherheit

Die Basis für gute Patientenversorgung sind Qualitätssicherung und Patientensicherheit. Dabei ist wichtig zu wissen: Was für alle Heil- und Gesundheitsberufe gilt, das gilt auch für den Heilpraktiker!

Viele Gesetze zum Schutz der Patientinnen und Patienten, wie z. B. das Infektionsschutz- oder das Medizinproduktegesetz, sind im Laufe von Jahrzehnten entstanden. Von Anfang an haben sie für die Heilpraktikerschaft die gleiche bindende Bedeutung gehabt wie z. B. für Ärztinnen und Ärzte. Die Weiterentwicklung von z. B. Hygienerichtlinien oder dem Arzneimittelgesetz – was durch den medizinischen Fortschritt notwendig wurde – galt immer auch stets für den Heilpraktikerberuf, ebenso selbstverständlich das Patientenrechtegesetz.

Innerhalb dieses gewachsenen, zeitgemäßen und guten Regelwerks aus zahlreichen Gesetzen und Verordnungen konnte sich der Heilpraktikerberuf gut entwickeln und zu einem unverzichtbaren Teil der Patientenversorgung in Deutschland werden.

Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien regeln bereits die Pflichten, die Heilpraktiker bei der Berufsausübung gegenüber den Patienten, Ämtern, Behörden und der Gesellschaft erfüllen müssen.

Einige Beispiele:

Die Gesundheitsämter der jeweiligen Bundesländer sind Aufsichtsbehörden und kontrollieren vor Ort die Arbeit in den Heilpraktikerpraxen.

Die Wahrung der Rechte von Patienten ist oberstes Gebot. Dabei bilden das Patientenrechtegesetz und die Sorgfaltspflicht die Basis aller heilpraktischen Tätigkeiten.

Die Hygienestandards in einer Heilpraktikerpraxis sind die gleichen, die für ärztliche Praxen und Krankenhäuser gelten.

Viele Heilpraktikerverbände sind Mitglieder im “Aktionsbündnis Patientensicherheit” und schulen ihre Mitglieder.

Fortbildung ist im Heilpraktikerberuf eine Selbstverständlichkeit. Zum Nachweis und zur Qualitätskontrolle gibt es z. B. das Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker, an dem sich die meisten Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker beteiligen, und zusätzlich eine Vielzahl methodenspezifischer Zertifizierungen, z. B. das Zertifikat der “Stiftung Homöopathie Zertifikat” für Homöopathen, die Diplom-Ausbildung der AGTCM für die Traditionelle Chinesische Medizin oder den Zertifikatskurs „Blaue Karte Ozon“ für die Ozontherapie.

Die im Vergleich zu allen anderen Gesundheitsberufen extrem niedrigen Versicherungsbeiträge zur Berufshaftpflichtversicherung dokumentieren die verschwindend geringe Anzahl von Schadensfällen.

Heilpraktiker sind zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz verpflichtet.

Heilpraktiker sind verpflichtet, nur zugelassene Medizinprodukte und Geräte mit CE-Kennzeichnung bei ihrer Praxisarbeit einzusetzen.

Ein Ziel der Qualitätssicherung ist es, die Qualifikation der Behandelnden zu gewährleisten: Berufsständisch organisierte Qualitätsstandards in Ausbildung sowie Qualitätsmanagement bei der Praxistätigkeit und zertifizierte Fortbildungen sichern die berufliche Kompetenz sowie die Einhaltung der fachlichen und gesetzlichen Grenzen des Heilpraktikerberufs.

Wahlfreiheit von Behandlern und Methoden

Patientinnen und Patienten haben ein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung – auch durch Angehörige des Heilpraktikerberufs – sowie das Recht auf freie Weltanschauung. Sie müssen das Recht behalten, für sich sowohl (ergänzende) Therapieverfahren zu finden als auch ihre Behandler frei zu wählen (Grundgesetz, Art. 2 und Art. 4).

Eine drastische Einschränkung oder gar Abschaffung des Heilpraktikerberufs würde das Grundrecht auf freie Wahl von Therapeut und Therapieverfahren, wie es seit über 80 Jahren durch das Heilpraktikergesetz besteht, infrage stellen.

Unabhängig von der Wissenschaftlichkeits-Diskussion sollten die positiven Erfahrungen der Patientinnen und Patienten mehr Beachtung finden und im Vordergrund stehen.

Diese haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können und beobachten als Selbstzahlende besonders aufmerksam die Kosteneffizienz der Behandlungen. Sie vertrauen den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

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Der Heilpraktikerberuf steht für Patientensicherheit und Qualität

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben ein umfangreiches Berufsrecht und eine Berufsordnung

Es gibt im Gesundheitswesen zahlreiche landes- und bundesgesetzliche Normen, wie z.B. das Infektionsschutzgesetz, das Patientenrechtegesetz, das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Diese Gesetze gelten für den Heilpraktikerberuf wie für den Arztberuf gleichermaßen.

Das Heilpraktikergesetz wurde im Jahr 2016 aktualisiert. Seitdem regeln bundeseinheitliche Überprüfungsleitlinien mit mehr Gewichtung auf Patientenschutz den Heilpraktikerberuf.

Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gelten grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten wie für Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner.

Die Heilpraktiker-Berufsordnung besteht im Wesentlichen aus rechtlich bindenden Regelungen und geht in vielen Punkten sogar darüber hinaus. Sie ist folglich ein rechtliches Regelwerk – kein unverbindliches Hinweisheft.

Für die Heilpraktikerausbildung und -überprüfung ist umfangreiches, medizinisches Wissen notwendig

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erhalten ihre Erlaubniserteilung von kommunalen Gesundheitsbehörden und verfügen über ein klar geregeltes und verbindliches Wissen, welches vor der Erlaubniserteilung nachgewiesen werden muss.

Im März 2018 traten bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärterinnen und -Anwärtern in Kraft (bundeseinheitliche Vorgaben; Überprüfungsmodalitäten auf Länderebene). Die Erlaubnis wird nur nach bestandener amtlicher Überprüfung erteilt, die der Patientensicherheit dient.

Die Ausbildung erfolgt zumeist in privaten Heilpraktikerschulen und ist selbstfinanziert. Die durchschnittliche Dauer beträgt 2-3 Jahre exklusive der Vorbereitungszeit auf die Überprüfung, oder einer gegebenenfalls anfallenden Assistenzzeit. Um die Überprüfung zu bestehen, ist umfangreiches, medizinisches Wissen notwendig.

Invasive Therapiemethoden wie Injektionstechniken sind Bestandteil der Heilpraktikerausbildung und gehören zum Kanon der Heilpraktiker-Überprüfung.

Das Mindestalter für die Überprüfung beträgt 25 Jahre. (§ 2 Abs. 1 lit. a DVO-HeilprG).

Der Heilpraktikerberuf hat sich über Jahrzehnte eine tragende Ethik und ein Aus- und Fortbildungssystem geschaffen, das modernen Anforderungen entspricht.

Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin gelehrten Therapiemethoden der Erfahrungsheilkunde werden von privaten Schulen, Akademien, Berufs- und Fachverbänden gelehrt und oft zertifiziert. Die für deren Ausübung erforderlichen sicherheitsrelevanten Aspekte sind bereits leitlinienentsprechend rechtssichere Inhalte der amtsärztlichen Überprüfungen.

Nicht gegeneinander, sondern miteinander – Heilpraktiker- und Ärzteschaft

In aller Regel waren Patientinnen und Patienten, bevor sie in eine Heilpraktikerpraxis gehen, bereits bei einem Arzt bzw. einer Ärztin, oder sie befinden sich parallel in ärztlicher Behandlung und damit auch Kontrolle.

Eine Weiter-Verweisung oder Rück-Verweisung an einen Arzt bzw. eine Ärztin ist für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker selbstverständlich, wenn die Notwendigkeit besteht. Sie sind darin ausgebildet, diese durch anerkannte klinische Diagnostik festzustellen und ihre Behandlungsgrenzen zu kennen und einzuhalten.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind wertvolle Gesundheitswächter – ein wesentlicher Inhalt der Heilpraktikerüberprüfung ist die Früherkennung von gefährlichen oder infektiösen Erkrankungen mit nachfolgender Weiterleitung in ärztliche Behandlung, bzw. auch Meldung von Verdachtsfällen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte empfehlen bei bestimmten Erkrankungen die Behandlung durch eine Heilpraktikerin bzw. einen Heilpraktiker. Insbesondere durch die Behandlung chronisch Erkrankter entlasten sie in Zeiten des Ärztemangels die überfüllten ärztlichen Praxen und knappe Budgets.

Ein hoher Anteil niedergelassener Ärztinnen und Ärzte befürwortet die (begleitende) heilpraktische Behandlung oder toleriert sie. Dies entspricht dem Trend: Immer mehr Menschen – nach neusten Umfragen zwei Drittel der Bürgerinnen und Bürger – wünschen sich eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Schulmedizin und der heilpraktischen Komplementärmedizin.

Der Heilpraktikerberuf: Ganz sicher!

Dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sehr sicher arbeiten, belegen die extrem geringen Schadensfälle. Beispielsweise lässt sich dies in der Stellungnahme des Ministeriums für Soziales und Integration BW (Drucksache 16 /4530 vom 23.07.2018) klar erkennen:

„Fälle, in denen Patientinnen und Patienten in Baden-Württemberg durch fehlerhafte oder unterlassene Behandlung zu Schaden gekommen sind, sind dem Ministerium für Soziales und Integration auch unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nicht bekannt.“

Die Berufshaftpflichtversicherung der Heilpraktikerschaft kostet durchschnittlich nur rund 100 Euro pro Jahr. Dieser Betrag ist extrem niedrig im Vergleich zu anderen medizinischen Berufen. Dies dokumentiert die Sorgfalt und das sehr niedrige Risiko bei heilpraktischen Behandlungen, denn der Betrag errechnet sich aus den Schadensbilanzen.

Außerdem unterliegen Medikamente mit starken Nebenwirkungen der ärztlichen Verschreibungspflicht. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker arbeiten nur mit Stoffen bzw. verordnen nur Stoffe, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen.

Daher ist das Behandlungsrisiko durch sehr risikoarme Verfahren erheblich minimiert. Die äußerst seltenen negativen Vorkommnisse sind sehr bedauerlich, deren Ursachen liegen jedoch nicht in einer mangelnden Regulierung. Für den Heilpraktikerberuf bestehen grundsätzlich die gleichen oder sogar strengere Anforderungen wie für alle anderen Berufe im Gesundheitswesen. Die bereits geltenden zahlreichen Regularien zur Gewährleistung der Patientensicherheit sind deshalb absolut ausreichend. Wer sich strikt an alle geltenden Gesetze hält, kann kaum Gefahr laufen, Patienten zu gefährden oder ihnen gar zu schaden.

Für das Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten

Die Wirksamkeit vieler heilpraktischer Methoden ist inzwischen wissenschaftlich belegt bzw. sind die Grundlagen der heilpraktischen Methoden wissenschaftlich erklärbar.

Unabhängig von der Wissenschaftlichkeits-Diskussion sollten jedoch die positiven Erfahrungen der Patientinnen und Patienten mehr Beachtung finden und im Vordergrund stehen.

Diese haben sich immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können. Sie fordern, auch in Zukunft dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sorgen dafür, dass traditionelle Heilverfahren der Naturheilkunde (auch als Kulturgüter im Sinne von UNESCO oder WHO anerkannt) bis heute erhalten geblieben sind.

Die freie Wahl der Patientinnen und Patienten nicht unnötig stark einschränken

Patientinnen und Patienten haben ein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung – auch durch Angehörige des Heilpraktikerberufs. Außerdem besteht das Recht auf freie Weltanschauung. Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf, sowohl (ergänzende) Therapieverfahren als auch den Behandler frei zu wählen (Grundgesetz, Art. 2 und Art. 4).

Der Heilpraktikerberuf stärkt das Grundrecht der Patienten und Bürger auf freie Wahl von Therapeut und Therapieverfahren, wie es seit über 80 Jahren durch das Heilpraktikergesetz besteht.

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Arbeitsgruppe Corona

Analyse in Zeiten der Krise

Die Arbeitsgruppe Corona, kurz AG Corona, ist ein Gremium der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften und setzt sich aus Expertinnen und Experten aus acht verschiedenen Berufsverbänden zusammen.

 

Die aktuelle Rechtslage

Tagtäglich analysiert die AG Corona anhand der zur Verfügung stehenden Allgemeinverordnungen, Auslegungs- und Vollzugshilfen die aktuelle Rechtslage und prüft inwiefern die gesetzlichen Vorgaben Einfluss auf die Tätigkeit in der Heilpraktikerpraxis und in der Heilpraktikerpraxis für Psychotherapie nehmen.

Das Problem: Die durch die Landesregierungen erlassenen Allgemeinverordnungen und Allgemeinverfügungen werden von den zuständigen Behörden vor Ort uneinheitlich umgesetzt. Das führt zu zahlreichen Fehlinterpretationen und einer zunehmenden Verunsicherung der Kolleginnen und Kollegen.

Da sich aktuell die Rechtslage nahezu stündlich ändern kann, hat sich die Arbeitsgruppe entschieden, den IST-Zustand in einem „Ampelsystem“ wiederzugeben. Diese „Ampeln“ werden von der AG Corona fortlaufend überprüft und je nach Notwendigkeit auf Grün, Gelb oder Rot gestellt.

Vorstellung Corona-AG

Ziele der Arbeitsgruppe Corona

Um die Patientinnen und Patienten bestmöglich vor möglichen Risiken und Fehlern zu schützen, entwickelt die AG Corona Orientierungshilfen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, um Patientinnen und Patienten vor einer potenziellen medizinischen Behandlung, in der Praxis und bei Worst-Case-Szenario, bei „begründetem 2019-nCoV-Verdacht (z.B. durch fehlerhafte Patientenangaben) zu lenken.

Diese Orientierungshilfen werden von der AG Corona nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann die AG Corona durch die täglich neu hinzukommenden Informationen nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der
zur Verfügung gestellten Inhalte garantieren. Letztlich müssen jede Heilpraktikerin und jeder Heilpraktiker eigenverantwortlich und anhand der örtlichen Gegebenheiten (unter Beachtung der möglicherweise abweichenden Vorgaben des zuständigen Amtsarztes) entscheiden, ob und welche Behandlungen in der Praxis möglich sind. Wir bitten, auf das Datum der aktuellen Information zu achten.

Um den Kolleginnen und Kollegen in den Praxen in dieser schwierigen Zeit zur Seite zu stehen, hat die AG Corona einen Informationspool aufgebaut, um schnell und kompetent wichtige Fragen zu den derzeit praxisrelevanten Themen zu beantworten. Wir geben Auskunft zum rechtskonformen Arbeiten, zum Beispiel in Sachen Infektionsschutz (IfSG), und Werbung (HWG und UWG) und informieren zu Verdienstausfallregelungen auch im Rahmen einer Quarantäne.

Die AG Corona hat sich zum Ziel gesetzt, dem Wunsch des Gesetzgebers nach gemeinsamem Handeln aller Vertreter zu entsprechen. Wir kommunizieren als Gesamtkonferenz mit den Ministerien und Behörden.

Das bedeutet für uns zwingend ein einheitliches, strukturiertes und besonnenes Umgehen mit den jeweiligen Entscheidungsträgern. Durch dieses Vorgehen wirken wir einer Zersplitterung der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung entgegen und schützen unseren Berufsstand vor einem unnötigen Shutdown durch die Corona-Krise.

Zielgruppe der Arbeitsgruppe Corona

Zielgruppe der AG-Corona sind die Vorstände der Berufsverbände und Fachgesellschaften der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften. Das heißt, jeder Berufsverband und jede Fachgesellschaft bleibt rechtlich selbständig und ist und bleibt der entscheidende Ansprechpartner seiner jeweiligen Mitglieder.

Wir stehen den Vorständen Rede und Antwort und stellen kostenlos Informationsmaterialien zur Verfügung, die von allen Berufsverbänden und Fachgesellschaften der Gesamtkonferenz genutzt und an die jeweiligen Mitglieder weitergegeben dürfen.

 

Haftung für Inhalte

Die AG Corona versteht sich als informeller Informationsdienst, der es sich zur Aufgabe macht, den Berufsverbänden und Fachgesellschaften Arbeitshilfen in Bezug auf die Berufsausübung in Zeiten der Corona-Pandemie bereitzustellen.

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